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Themenübersicht
Erbrecht
Keine Rechenschaft nach dem Tod: Wenn die Vorsorgevollmacht die Erben ausschließt
LG Ellwangen, Urteil vom 20.11.2025 – 3 O 185/25
Sachverhalt:
Die Parteien sind Miterben nach ihrer am 01.01.2025 verstorbenen Mutter.
Diese hatte der Beklagten und einem weiteren Abkömmling zu Lebzeiten eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht erteilt.In der Vollmacht war ausdrücklich geregelt, dass die Bevollmächtigten nur der Vollmachtgeberin persönlich rechenschaftspflichtig sind und auch nach deren Tod keine Auskunftspflicht gegenüber Dritten besteht. Nach dem Erbfall verlangte der Kläger als Miterbe von der Beklagten Auskunft und Rechenschaft über sämtliche aufgrund der Vollmacht vorgenommenen Handlungen. Die Beklagte verweigerte dies unter Hinweis auf die notarielle Regelung, woraufhin der Kläger Klage erhob.
Entscheidung:
Das Gericht stellte zunächst klar, dass zwischen der Erblasserin und der Beklagten trotz familiärer Nähe ein rechtlich bindendes Auftragsverhältnis bestand.
Grundsätzlich unterliegen Bevollmächtigte zwar der Rechenschaftspflicht nach § 666 BGB, diese Pflicht kann jedoch vertraglich abbedungen oder modifiziert werden.
Die Erblasserin habe wirksam bestimmt, dass die Rechenschaftspflicht höchstpersönlich nur ihr gegenüber bestehen und mit ihrem Tod enden solle.
Mit dem Begriff „Dritte“ seien dabei insbesondere die übrigen Erben gemeint, sodass ein Übergang des Rechenschaftsanspruchs auf die Erbengemeinschaft ausgeschlossen sei.
Mangels konkreter Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Vollmacht bestehe auch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) kein Anspruch, weshalb die Klage abzuweisen war.
Arbeitsrecht
Frist ist Frist: Warum der Antrag auf Schwerbehinderung die Zweiwochenfrist der fristlosen Kündigung nicht rettet
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.12.2025 – 4 Sa 56/23
Sachverhalt:
Die Klägerin war seit dem Jahr 2000 bei der Beklagten als Produktionsfachkraft beschäftigt.
Nach einem bereits laufenden Kündigungsschutzverfahren wegen einer krankheitsbedingten Kündigung sprach die Arbeitgeberin am 8. März 2023 eine außerordentliche fristlose Kündigung aus.
Diese stützte sie auf den Vorwurf eines Prozessbetrugs, den die Klägerin im vorherigen Verfahren begangen haben soll.
Die Beklagte leitete vorsorglich ein Zustimmungsverfahren beim Integrationsamt ein, da die Klägerin einen Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch gestellt hatte.
Die Klägerin war jedoch zu keinem Zeitpunkt als schwerbehinderter Mensch anerkannt und erhob Kündigungsschutzklage gegen die fristlose Kündigung.
Entscheidung:
Das Gericht stellte entscheidend darauf ab, dass die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten worden war.
Zwar begann diese Frist erst mit positiver Kenntnis der Arbeitgeberin von der behaupteten Unrichtigkeit des Prozessvortrags am 17. Februar 2023, der Kündigungsausspruch am 8. März 2023 erfolgte jedoch verspätet.
Die Einleitung des Zustimmungsverfahrens beim Integrationsamt konnte die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht ersetzen, da die Klägerin tatsächlich nicht schwerbehindert war.
Allein die Mitteilung eines laufenden Anerkennungsverfahrens begründet keinen Vertrauenstatbestand zugunsten des Arbeitgebers.
Die Berufung der Klägerin auf die versäumte Kündigungsfrist sei daher nicht rechtsmissbräuchlich, sodass die außerordentliche Kündigung unwirksam blieb.
Beamtenrecht
Familiäre Nähe zur organisierten Kriminalität: Polizeianwärter scheitert im Eilverfahren
VG Berlin, Beschluss vom 17.12.2025 – VG 5 L 346/25
Sachverhalt:
Der Antragsteller stand als minderjähriger Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des Polizeivollzugsdienstes bei der Polizei Berlin.
Im Frühjahr 2025 erlangte der Dienstherr Kenntnis davon, dass zwei Onkel des Antragstellers tief in die organisierte Kriminalität verstrickt waren, unter anderem im Umfeld der Hells Angels und des Betäubungsmittelhandels.
Aufgrund dieser familiären Nähe untersagte der Dienstherr dem Antragsteller zunächst die Führung der Dienstgeschäfte und entließ ihn später aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf.
Zur Begründung wurde auf Zweifel an der charakterlichen Eignung und die Gefahr von Loyalitäts- und Interessenkonflikten abgestellt.
Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, die Entlassung und das Amtsausübungsverbot vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Entscheidung:
Das Gericht hielt die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassung für formell ordnungsgemäß und ausreichend begründet.
Im Rahmen der Interessenabwägung überwog das öffentliche Interesse an der sofortigen Beendigung des Beamtenverhältnisses das private Interesse des Antragstellers.
Entscheidend war, dass aufgrund der engen familiären Bindungen an Personen der organisierten Kriminalität konkrete Anhaltspunkte für mögliche Loyalitätskonflikte und eine Gefährdung polizeilicher Aufgaben bestanden.
Für die Prognose mangelnder charakterlicher Eignung genügte es, dass nicht ausgeschlossen werden konnte, der Antragsteller könne unter familiären Druck geraten oder für unzulässige Informationsabflüsse instrumentalisiert werden.
Angesichts der besonderen Anforderungen an Integrität und Neutralität im Polizeivollzugsdienst sei es dem Dienstherrn nicht zumutbar, den Antragsteller bis zur Hauptsacheentscheidung weiter auszubilden oder zu besolden.
Kommunalrecht
Falscher Anspruchsgegner: Warum die Baumfällung nicht die Gemeinde haftbar machte
OLG Rostock, Urteil vom 10.12.2025 – 6 U 12/23
Sachverhalt:
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem sich zwei Linden befanden, von denen eine teilweise auf öffentlichem Straßengrund stand.
Nach einer Sichtprüfung ließ das Amt S. die Bäume wegen eines vermuteten Befalls mit Brandkrustenpilz ohne vorherige Rücksprache mit der Klägerin fällen.
Die Klägerin hielt die Fällung für unbegründet und verlangte Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung.
Das Landgericht Schwerin gab der Klage teilweise statt, da ein rechtfertigender Grund für die sofortige Fällung nicht sicher festgestellt werden konnte.
Gegen dieses Urteil legte die beklagte Gemeinde Berufung ein und rügte unter anderem ihre fehlende Haftung.
Entscheidung:
Das Berufungsgericht wies die Klage vollständig ab, weil die beklagte Gemeinde nicht passivlegitimiert war.
Für Amtspflichtverletzungen haftet nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG die Körperschaft, bei der der handelnde Amtsträger angestellt ist, hier das Amt und nicht die amtsangehörige Gemeinde.
Die Verkehrssicherungspflicht für Straßenbäume war dem Amt kraft gesetzlicher Aufgabendelegation nach § 127 Abs. 1 Satz 2 KV M-V übertragen worden.
Daher richteten sich sowohl Amtshaftungsansprüche als auch Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff ausschließlich gegen das Amt.
Eine nachträgliche Rubrumsberichtigung lehnte das Gericht ab, da die Klage eindeutig gegen die Gemeinde und nicht gegen das Amt erhoben worden war.
News diese Woche:
Wohngeld-Anspruch trotz Vermögen von 57.500 Euro: Gerichtsurteil könnte zum Präzedenzfall werden
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Wohngeldanspruch nicht allein wegen eines Vermögens von über 40.000 Euro abgelehnt werden darf.
Ein Berliner Kläger hatte trotz eines Vermögens von rund 57.500 Euro erfolgreich gegen die Ablehnung seines Wohngeldantrags geklagt.
Das Gericht stellte klar, dass es im Wohngeldrecht keine starre Vermögensgrenze gibt und stets eine Einzelfallprüfung erforderlich ist.
Weder das Bürgergeldgesetz noch das Wohngeldgesetz rechtfertigten es, pauschal bereits ab 40.000 Euro von erheblichem Vermögen auszugehen.
Für zukünftige Antragsteller bedeutet das Urteil, dass auch bei höherem Vermögen geprüft werden muss, ob dessen Einsatz zur Deckung der Wohnkosten tatsächlich zumutbar ist.
