Überblick über Recht – Wirtschaft – Politik
Themenübersicht
Erbrecht
Zehn Tage sind nicht „gleichzeitig“: OLG Braunschweig stärkt Testierfreiheit des länger lebenden Ehegatten
OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.03.2026 – 10 W 11/26
Sachverhalt:
Eine Erblasserin war im Jahr 2024 zehn Tage nach ihrem Ehemann verstorben; Abkömmlinge hinterließ sie nicht.
Die Ehegatten hatten 2002 ein notarielles gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig als befreite Vorerben einsetzten und nur für den Fall des gleichzeitigen oder sehr kurz nacheinander eintretenden Versterbens eine Verteilung des Nachlasses an wohltätige Organisationen sowie bestimmte Verwandte vorsahen.
Im Jahr 2018 errichtete die Erblasserin zusätzlich ein eigenhändiges Testament, nach dem ihr Ehemann erben sollte und, falls dieser das Erbe nicht mehr annehmen könne, das noch vorhandene Vermögen an das „H. in B.“ und das „Tierhilfswerk“ fallen sollte.
Die Antragstellerin beantragte zunächst einen Erbschein als Alleinerbin, während ein weiterer Beteiligter auf Grundlage des gemeinschaftlichen Testaments einen Erbschein zugunsten mehrerer dort genannter Personen und Organisationen begehrte.
Nachdem das Nachlassgericht beide Erbscheinsanträge zurückgewiesen hatte, änderte die Antragstellerin ihr Begehren im Beschwerdeverfahren und wollte nunmehr einen Erbschein, der sie und den B. M. T. e.V. jeweils als Miterben zu 1/2 ausweist.
Entscheidung:
Das OLG Braunschweig stellte zunächst klar, dass das Beschwerdegericht über den im Beschwerdeverfahren geänderten Erbscheinsantrag nicht entscheiden könne, weil der Verfahrensgegenstand im Erbscheinsverfahren durch das konkrete Antragsziel bestimmt werde.
Ein Schriftsatz könne grundsätzlich nicht zugleich neuer Erstantrag und vorsorgliche Beschwerde gegen dessen spätere Ablehnung sein; deshalb sei die Beschwerde voraussichtlich unzulässig.
In der Sache deutete der Senat jedoch an, dass das Einzeltestament der Erblasserin aus dem Jahr 2018 wirksam sei und die Antragstellerin sowie der B. M. T. e.V. nach der Erblasserin wohl jeweils zu 1/2 Erben geworden seien.
Die im gemeinschaftlichen Testament enthaltene Klausel für „gleichzeitiges“ oder sehr kurz aufeinanderfolgendes Versterben greife nicht ein, weil ein Zeitraum von zehn Tagen jedenfalls zu lang sei, um noch als wertungsmäßig gleichzeitiges Versterben zu gelten.
Entscheidend sei, dass das gemeinschaftliche Testament dem überlebenden Ehegatten gerade umfassende Verfügungsfreiheit belassen habe und keine allgemeine Schlusserbeneinsetzung für jeden Fall des späteren Versterbens enthielt.
Arbeitsrecht
BAG verschärft Anforderungen bei Massenentlassungen: Anzeige vor Abschluss der Konsultation macht Kündigung unwirksam
BAG Urteil vom 1.04.2026, 6 AZR 152/22
Sachverhalt:
Die Klägerin war seit 2012 als Flugkapitänin bei der Luftfahrtgesellschaft Walter mbH beschäftigt, die rund 348 Arbeitnehmer hatte.
Nach dem Insolvenzantrag im April 2020 wurde zunächst Eigenverwaltung angeordnet; am 1. Juli 2020 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 1. zum Insolvenzverwalter bestellt.
Bereits am 15. Juni 2020 war mit der Personalvertretung der Flugkapitäne das Konsultationsverfahren wegen geplanter Entlassungen eingeleitet worden, während die Massenentlassungsanzeige schon am 1. Juli 2020 bei der Agentur für Arbeit erstattet wurde.
Der Interessenausgleich mit der Personalvertretung Cockpit wurde erst am 15./20. Juli 2020 geschlossen und bestimmte zugleich, dass damit das Konsultationsverfahren abgeschlossen sei.
Nach anschließender Anhörung der Personalvertretung kündigte der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis der Klägerin am 29. Juli 2020, wogegen diese Kündigungsschutzklage erhob.
Entscheidung:
Das BAG gab der Revision der Klägerin statt und stellte fest, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat.
Entscheidend war, dass die erforderliche Massenentlassungsanzeige fehlerhaft war, weil sie vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit der Arbeitnehmervertretung erstattet worden war.
Nach unionsrechtskonformer Auslegung der §§ 17, 18 KSchG und der Massenentlassungsrichtlinie müssen Konsultationsverfahren und Anzeigeverfahren zeitlich aufeinander folgen: Erst muss die Konsultation abgeschlossen sein, dann darf die Anzeige erfolgen.
Eine vorzeitige Anzeige setzt die Sperrfrist nicht wirksam in Gang; der Fehler kann nach der Rechtsprechung des EuGH auch nicht nachträglich durch Korrektur oder Nachholung geheilt werden.
Die Folge ist die dauerhafte Unwirksamkeit der darauf gestützten Kündigung, ohne dass es noch darauf ankam, ob betriebsbedingte Gründe vorlagen, die Sozialauswahl korrekt war oder die Personalvertretung ordnungsgemäß angehört wurde.
Beamtenrecht
Dienstunfall zu spät gemeldet: Verdacht auf PTBS reicht für Fristbeginn aus
OVG Münster, Beschluss vom 8.04.2026 – 1 A 2937/24
Sachverhalt:
Der Kläger, ein Beamter der Bundespolizei, begehrte die Anerkennung eines Ereignisses vom 15. März 2015 als Dienstunfall.
Er machte geltend, infolge dieses dienstlichen Ereignisses eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt zu haben, die jedoch erst im September 2017 ärztlich diagnostiziert wurde.
Die zuständige Bundespolizeidirektion lehnte die Anerkennung ab, weil die Dienstunfallmeldung nicht innerhalb der zweijährigen Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG eingegangen sei.
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ging die auf den 27. Dezember 2016 datierte Meldung erst am 14. August 2017 bei der zuständigen Dienststelle ein; der frühere Zugang ließ sich nicht nachweisen.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, woraufhin der Kläger die Zulassung der Berufung beim OVG Nordrhein-Westfalen beantragte.
Entscheidung:
Das OVG Nordrhein-Westfalen lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt waren.
Die zweijährige Meldefrist begann mit dem Unfallereignis am 15. März 2015 und endete mit Ablauf des 15. März 2017; auf eine sichere Diagnose oder vollständige Kenntnis des Ursachenzusammenhangs kam es hierfür nicht an.
Eine bloße Aufgabe der Dienstunfallmeldung im Postausgang genügte nicht, weil § 45 BeamtVG den Zugang beim Dienstvorgesetzten verlangt.
Auch die Ausnahmeregelung des § 45 Abs. 2 BeamtVG half dem Kläger nicht, da er spätestens mit seiner auf den 27. Dezember 2016 datierten Meldung selbst eine „mögliche PTB“ als Körperschaden angegeben hatte.
Damit konnte er nicht glaubhaft machen, innerhalb der Frist nicht mit einer anspruchsbegründenden Unfallfolge gerechnet haben zu können; das erstinstanzliche Urteil wurde rechtskräftig.
Kommunalrecht
Gewässerunterhaltung: Grundstückseigentümer zahlen auch ohne direkten Wasserzufluss
OVG Münster, Beschluss vom 10.04.2026 – 9 A 3195/21
Sachverhalt:
Der Kläger wandte sich gegen Gebührenbescheide einer Gemeinde über Gewässerunterhaltungsgebühren in Höhe von jeweils 373,41 Euro für die Jahre 2020 und 2021.
Grundlage der Heranziehung war die kommunale Gewässerunterhaltungssatzung, nach der Eigentümer von Grundstücken im seitlichen Einzugsgebiet der zu unterhaltenden Gewässer gebührenpflichtig sind.
Der Kläger hielt die Satzung für rechtswidrig und machte geltend, eine Gebührenpflicht dürfe nicht allein an die Lage im Einzugsgebiet anknüpfen, sondern müsse einen unmittelbaren Zufluss zum Gewässer oder eine konkretere Verursachung voraussetzen.
Außerdem rügte er eine fehlerhafte Flächenbestimmung, eine unzulässige Pauschalierung, mögliche Konflikte mit europäischem Recht sowie eine Umlage von Kosten für Flächen außerhalb des Gemeindegebiets.
Nachdem das Verwaltungsgericht seine Klage abgewiesen hatte, beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung beim OVG Nordrhein-Westfalen.
Entscheidung:
Das OVG Nordrhein-Westfalen lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab, weil der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dargelegt hatte.
Die Satzung entspreche § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LWG NRW, weil auch das Gesetz für die Gebührenpflicht nicht auf einen unmittelbaren Zufluss, sondern auf die Lage des Grundstücks im seitlichen Einzugsgebiet abstellt.
Der Flächenmaßstab sei als Wahrscheinlichkeitsmaßstab zulässig, da jedes Grundstück im Einzugsgebiet typisierend den Wasserzufluss verursache und dadurch die Gewässerunterhaltung erschwere.
Eine einzelfallbezogene Ermittlung des konkreten Verursachungsbeitrags sei nicht erforderlich, zumal die angegriffenen Gebühren nur eine vergleichsweise geringe Kostenlast darstellten.
Auch die Einwände zu europäischem Recht und zu angeblich außerhalb des Gemeindegebiets liegenden Kosten griffen nicht durch, weil sie entweder unsubstantiiert waren oder die Satzung nur solche Verbandsbeiträge umlegte, die sich auf Gewässer im Gemeindegebiet bezogen.
News diese Woche:
Recht auf „Vaterschaftsurlaub“ wird durch EuGH entschieden
Der LTO-Beitrag behandelt die Frage, ob Deutschland die EU-Vereinbarkeitsrichtlinie ordnungsgemäß umgesetzt hat, obwohl es bislang keinen eigenständigen zehntägigen bezahlten Vaterschaftsurlaub gibt.
Nach der Richtlinie müssen Väter rund um die Geburt ihres Kindes Anspruch auf zehn Arbeitstage Vaterschaftsurlaub haben; Deutschland verweist dagegen auf Elternzeit und Elterngeld, das aber regelmäßig mindestens zwei Monate Bezugsdauer voraussetzt.
Anlass des aktuellen Verfahrens ist der Antrag eines Soldaten, über den das Bundesverwaltungsgericht wegen der Besonderheiten des Wehrdienstrechts erst- und letztinstanzlich zu entscheiden hatte.
Das BVerwG sah schwierige unionsrechtliche Fragen und legte dem EuGH vor, ob die deutschen Regelungen zur Elternzeit und zum Elterngeld die Anforderungen der Richtlinie erfüllen oder ob ein eigenständiger Anspruch auf Vaterschaftsurlaub geschaffen werden muss.
Der Autor hält die Argumente für eine Umsetzungslücke für stark; sollte der Soldat vor dem EuGH Erfolg haben, müsste Deutschland voraussichtlich einen bezahlten Vaterschaftsurlaub für alle Väter einführen.
EU-News
Die EU-Institutionen setzten im Zeitraum vom 25.04.2026 bis 02.05.2026 Akzente in den Bereichen Handel / Außenwirtschaft / Entwicklung und Umwelt / Landwirtschaft / Fischerei. Besonders sichtbar war die Aktivität der Europäischen Kommission und des Europäischen Parlaments, wobei sich die Meldungen auf Rechtsakte, politische Vorhaben und einzelne rechtliche Klärungen verteilten. Für Unternehmen, Banken und beratende Berufe sind diese Entwicklungen vor allem dort relevant, wo sie Finanzierung, Lieferketten, Marktzugang, Compliance oder regulatorische Berichtspflichten berühren. Die Woche zeigt erneut, dass EU-Regulierung häufig mehrere Geschäftsprozesse gleichzeitig betrifft: strategische Planung, Vertragsgestaltung, Risikomanagement und externe Berichterstattung. Für die weitere Beobachtung kommt es daher weniger auf die einzelne Institution als auf die betroffenen Rechts- und Praxisfelder an.
Wichtigste Entwicklungen:
Umwelt / Landwirtschaft / Fischerei:
Die Europäische Kommission hat ihre Bewertung der Gemeinsamen Fischereipolitik veröffentlicht. Die Veröffentlichung bewertet die Gemeinsame Fischereipolitik für den Zeitraum 2014 bis 2024. Sie verweist auf begrenzte Fortschritte bei der nachhaltigen Fischerei und auf fortbestehende Herausforderungen für die Fischereiwirtschaft. [Quelle 1].
Praktische Bedeutung:
Unternehmen mit Bezug zu Landwirtschaft, Fischerei, Lebensmittelwirtschaft oder maritimen Lieferketten sollten die Entwicklung in ihre ESG- und Lieferkettenprozesse einordnen. Aus Bewertungen der EU können spätere regulatorische Anpassungen, Berichtspflichten oder Förderlinien folgen.
Handel / Außenwirtschaft / Entwicklung:
Das Europäische Parlament hat die erneuerte Verordnung zum Allgemeinen Präferenzsystem gebilligt. Das Allgemeine Präferenzsystem soll Entwicklungsländern unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin einen erleichterten Zugang zum EU-Markt ermöglichen. [Quelle 2].
Praktische Bedeutung:
Unternehmen mit Beschaffungs- oder Absatzbeziehungen in Drittstaaten sollten prüfen, ob sich Präferenzregelungen, Ursprungsvorgaben oder Compliance-Anforderungen ändern. Für Berater ergeben sich Anknüpfungspunkte bei Zoll-, Lieferketten- und ESG-Prüfungen.
Ausblick:
In der kommenden Woche sollten vor allem die Themen Handel / Außenwirtschaft / Entwicklung und Umwelt / Landwirtschaft / Fischerei weiter beobachtet werden. Bei verbindlichen Rechtsakten steht die praktische Umsetzung im Vordergrund, insbesondere Zuständigkeiten, interne Kontrollen und Auswirkungen auf Verträge oder Berichtsprozesse. Die weitere Beobachtung sollte sich auf die Institutionen und Verfahren konzentrieren, die in den oben genannten Quellen bereits sichtbar geworden sind.
Quellen:
[Quelle 1] Kommission bewertet Fortschritte der Gemeinsamen Fischereipolitik – Europäische Kommission – 30.04.2026 – https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/ip_26_938
[Quelle 2] Parlament billigt erneuertes EU-Handelsinstrument für Entwicklungsländer – Europäisches Parlament – 28.04.2026 – https://www.europarl.europa.eu/news/en/press-room/20260423IPR41834/
