Überblick über Recht – Wirtschaft – Politik
Erbrecht
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Pflichtteilsforderung lässt Nacherbenvermerk entfallen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen | 2026-07-15 | 3 W 7/26 |
Sachverhalt
Ein Vorerbe beantragte die teilweise Löschung eines Nacherbenvermerks, der auf einem notariellen Erbvertrag aus dem Jahr 2004 beruhte.
Der Vermerk benannte zwei Töchter als Nacherbinnen und deren jeweilige Abkömmlinge als Ersatznacherben, wobei eine Tochter die Löschung ihrer Anwartschaft und derjenigen ihrer Abkömmlinge notariell bewilligte.
Der Erbvertrag bestimmte, dass eine Person, die Pflichtteilsansprüche stellt, zusammen mit ihren Abkömmlingen enterbt ist, und die betreffende Tochter erklärte, sie habe nach dem Tod ihrer Mutter den Pflichtteil gefordert und erhalten.
Das Grundbuchamt verlangte einen Unrichtigkeitsnachweis in der Form des Paragrafen 29 GBO, einen Erbschein oder die Bewilligung eines Pflegers für mögliche unbekannte Ersatznacherben.
Nachdem das Grundbuchamt an dieser Auffassung festhielt und der Beschwerde nicht abhalf, legte es die Sache dem Hanseatischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.
Entscheidung
Das Hanseatische Oberlandesgericht hob die angegriffene Zwischenverfügung auf und wies das Grundbuchamt an, über die Teillöschung erneut zu entscheiden.
Die offene Frage, ob ein Pfleger für mögliche künftige Abkömmlinge zustimmen müsste, konnte dahinstehen, weil die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen war.
Eine Pflichtteilsstrafklausel kann auch für Nacherben gelten und greift ein, wenn der Betroffene den Pflichtteil ausdrücklich und ernsthaft in Kenntnis der Verwirkungsklausel fordert.
Diese Voraussetzungen waren durch die notariell beglaubigten Erklärungen der Tochter und die weiteren Urkunden in der Form des Paragrafen 29 GBO belegt.
Eine wirksame Pflichtteilsforderung war nach Wortlaut und Zweck der Klausel nicht erforderlich, sodass die Tochter und ihre Abkömmlinge ihre Nacherbenstellung verloren hatten und der Vermerk insoweit unrichtig war.
Quelle: Original-Link
Arbeitsrecht
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Ausländische Rechtswahl verdrängt den Annahmeverzugslohn nicht Bundesarbeitsgericht | 2026-07-30 | 2 AZR 91/24 |
Sachverhalt
Die Klägerin arbeitete seit 1997 als Flugbegleiterin für eine Fluggesellschaft mit Sitz in Chicago und war der Heimatbasis Frankfurt zugeordnet.
Ihre Langstreckeneinsätze zwischen Frankfurt und den Vereinigten Staaten begannen und endeten stets am Frankfurter Flughafen.
Der in Chicago geschlossene Arbeitsvertrag bestimmte die Geltung des Rechts der Vereinigten Staaten.
Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis per E-Mail Ende September 2020 mit Wirkung zum Beginn des folgenden Monats, obwohl später rechtskräftig ein Fortbestand bis Ende April 2021 festgestellt wurde.
Für diesen Zeitraum verlangte die Klägerin Annahmeverzugslohn, den das Landesarbeitsgericht wegen der Rechtswahl und der fehlenden Anspruchsgrundlage im gewählten Recht ablehnte.
Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht hob die Entscheidung über die Zahlungsansprüche auf und verwies den Rechtsstreit zurück.
Ohne die Rechtswahl wäre wegen der Frankfurter Heimatbasis deutsches Arbeitsrecht anwendbar gewesen und für die Klägerin günstiger.
Der Anspruch aus Paragraf 615 Satz 1 BGB ist insoweit zwingend, als Annahmeverzugslohn nach einer unwirksamen oder erst später wirkenden Arbeitgeberkündigung nicht im Voraus ausgeschlossen werden kann.
Diese Schutzwirkung darf auch nicht durch die vertragliche Wahl einer ausländischen Rechtsordnung beseitigt werden, wobei der Fünfte Senat seine frühere Gegenauffassung aufgegeben hat.
Das Landesarbeitsgericht muss nun die Höhe der Ansprüche feststellen, zu der es bislang keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte.
Quelle: Original-Link
Beamtenrecht
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Unbestimmtes Anforderungsprofil stoppt die Beförderungsauswahl Bayerischer Verwaltungsgerichtshof | 2026-08-11 | 3 CE 26.1027 |
Sachverhalt
Eine Bundesbehörde schrieb die nach Besoldungsgruppe B 3 bewertete Leitung eines wehrwissenschaftlichen Instituts für Werk- und Betriebsstoffe aus.
Als zwingende Qualifikation verlangte sie Erfahrungen in beiden Stoffgebieten, nachgewiesen durch jeweils mindestens eine Vorverwendung von regelmäßig nicht unter zwei Jahren.
Der Antragsteller und der ausgewählte Mitbewerber gehörten der Besoldungsgruppe A 16 an, wobei der Antragsteller in seiner aktuellen Beurteilung die Spitzennote und der Mitbewerber lediglich eine Bewertung im oberen Normalbereich erhalten hatte.
Die Behörde schloss den Antragsteller sowie drei weitere von insgesamt fünf Bewerbern vor dem Leistungsvergleich aus, weil ihnen die geforderten Vorverwendungen fehlten.
Das Verwaltungsgericht stoppte die Besetzung, worauf die Behörde mit der Beschwerde geltend machte, der Antragsteller habe inzwischen einen anderen Beförderungsdienstposten angetreten und das Profil sei rechtmäßig.
Entscheidung
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde zurück und hielt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers für verletzt.
Die Annahme eines anderen, niedriger bewerteten Dienstpostens bedeutete weder eine stillschweigende Rücknahme der Bewerbung noch einen zwingenden Ausschluss aus dem Bewerberkreis.
Besondere Anforderungen dürfen Bewerber vor dem Leistungsvergleich nur ausschließen, wenn sie für die Aufgaben unverzichtbar sind, nicht in angemessener Zeit erworben werden können und objektiv überprüfbar formuliert sind.
Die Begriffe der einschlägigen Erfahrung und einer regelmäßig zweijährigen Vorverwendung ließen dagegen unklar, welche Tätigkeiten und welche kürzeren Zeiträume genügen sollten.
Weil die Behörde hierfür eine wertende Einzelfallbetrachtung benötigte, war das zwingende Profil rechtswidrig und die Stelle musste bis zu einer neuen Auswahlentscheidung freigehalten werden.
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Kommunalrecht
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Feuerwehrpauschalen dürfen kostenfreie Einsätze nicht mitfinanzieren OVG Nordrhein-Westfalen | 2026-08-13 | 9 A 1372/21 |
Sachverhalt
Ein Kostenschuldner wehrte sich gegen einen kommunalen Bescheid über die Kosten eines Einsatzes der Freiwilligen Feuerwehr, soweit dieser 998 Euro überstieg.
Die Vorinstanz gab der Klage teilweise statt und beanstandete die Kalkulation des pauschalen Stundensatzes für die eingesetzten Feuerwehrkräfte.
Die Stadt hatte durchschnittliche jährliche Lohnersatzkosten von 12.006,19 Euro ausschließlich durch 358,445 Stunden kostenpflichtiger Einsätze geteilt und so 33,50 Euro je Stunde angesetzt.
Nach Auffassung der Vorinstanz mussten stattdessen sämtliche 4.782 jährlichen Einsatzstunden berücksichtigt werden, was zu 2,51 Euro je Stunde führte.
Die Stadt beantragte die Zulassung der Berufung und hielt ihre Berechnung wegen unsicherer Erstattungsforderungen von Arbeitgebern und Selbständigen für sachgerecht.
Entscheidung
Das OVG Nordrhein-Westfalen lehnte die Zulassung der Berufung ab und bestätigte die Kalkulationsgrundsätze der Vorinstanz.
Der Unterhalt der Feuerwehr ist grundsätzlich eine Aufgabe der Allgemeinheit, während einzelne Kostenschuldner nur in gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen mit zurechenbaren Einsatzkosten belastet werden dürfen.
Einsatzbezogene Aufwendungen sind auf sämtliche jährlichen Einsatzstunden zu verteilen, Vorhaltekosten anhand der Jahresstunden und völlig einsatzfremde Kosten gar nicht.
Die Stadt hatte Lohnersatzleistungen aus kostenfreien und kostenpflichtigen Einsätzen in den Zähler aufgenommen, den Divisor aber auf kostenpflichtige Stunden beschränkt und dadurch den Pauschalsatz überhöht.
Weder Spekulationen über künftig geltend gemachte Lohnersatzansprüche noch eine unvollständige Deckung der Gesamtkosten rechtfertigten diese Verlagerung, weil der Kostenersatz nicht der Vollfinanzierung der Feuerwehr dient.
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Rechtsprechungs-News diese Woche
Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung bei Selbstanzeige mit Belastung Dritter
2026-08-19 | Bundesverwaltungsgericht
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Voraussetzungen für den Ausschluss einer verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung präzisiert.
Der Kläger hatte 1978 ein Vorhaben zum ungenehmigten Verlassen der DDR abgebrochen, sich selbst angezeigt und im anschließenden Verhör zwei Mitbeteiligte benannt.
Später wurde er vom Staatssicherheitsdienst überwacht, dreimal inhaftiert und mit dem Verbot zweier Fotoausstellungen belegt.
Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit setzt eine freiwillige und gezielte Spitzel- oder Denunziationstätigkeit zur Erlangung ungerechtfertigter Vorteile oder zur Abwehr rechtmäßiger Nachteile voraus.
Weil der Kläger die Namen erst im Verhör nannte, um eine unmittelbar drohende politische Strafverfolgung abzuwenden, durfte ihm dies nicht als rehabilitierungsschädliches unmenschliches Verhalten entgegengehalten werden.
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EU-Regulierungsradar
Kommission konkretisiert Haushaltsflexibilität für Energiesicherheitsmaßnahmen
2026-08-17 | Europäische Kommission
Die Europäische Kommission hat Leitlinien zur haushaltspolitischen Flexibilität für Maßnahmen der Energiesicherheit beschlossen.
Mitgliedstaaten können beantragen, die nationale Ausweichklausel für Verteidigung auf national finanzierte Maßnahmen mit unmittelbarer Haushaltswirkung auszudehnen, die nach Ende Februar 2026 beschlossen wurden.
Erfasst werden sollen insbesondere Vorhaben, die die strukturelle Widerstandsfähigkeit des Energiesystems stärken oder den Ausstieg aus fossilen Energieträgern beschleunigen.
Innerhalb der bestehenden Gesamtgrenze von 1,5 Prozent des Bruttoinlandsprodukts gelten für Energiesicherheitsmaßnahmen Obergrenzen von 0,3 Prozent pro Jahr und 0,6 Prozent kumuliert.
Die Flexibilität ist für 2026 bis 2028 vorgesehen und setzt einen Antrag des Mitgliedstaats sowie nach Einzelfallprüfung eine Empfehlung der Kommission an den Rat voraus.
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