Zentrale Befunde der BKA-Studie LeSuBiA
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Gewalt in Deutschland: Was das Dunkelfeld über die Realität sagt
Zentrale Befunde der BKA-Studie LeSuBiA – und warum so wenige Taten angezeigt werden
Mit der Studie „Lebenssituation, Sicherheit und Belastung im Alltag (LeSuBiA)“ liegt erstmals seit über zwanzig Jahren wieder eine repräsentative, geschlechterübergreifende Dunkelfelduntersuchung zu Gewalterfahrungen in Deutschland vor. Durchgeführt vom Bundeskriminalamt in Kooperation mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie dem Bundesministerium des Innern, schließt LeSuBiA eine erhebliche empirische Lücke zwischen polizeilich erfasster Kriminalität und der tatsächlichen Gewaltbetroffenheit in der Bevölkerung .
Hellfeld und Dunkelfeld – ein strukturelles Missverhältnis
Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) bildet ausschließlich das sogenannte Hellfeld ab, also Taten, die angezeigt und polizeilich registriert wurden. LeSuBiA zeigt jedoch in aller Deutlichkeit:
Der überwiegende Teil von Gewalt bleibt unsichtbar.
Je nach Gewaltform liegen die Anzeigequoten teilweise deutlich unter fünf Prozent. Das bedeutet: Staatliche Lagebilder, politische Schwerpunktsetzungen und Ressourcenzuweisungen basieren in zentralen Bereichen auf einem systematisch verzerrten Ausschnitt der Realität.
Methodik und Reichweite der Studie
Zwischen Juli 2023 und Januar 2025 wurden 15.479 Personen im Alter von 16 bis 85 Jahren in Deutschland befragt. Die Studie ist repräsentativ für die in Privathaushalten lebende Bevölkerung. Erhoben wurden unter anderem:
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psychische, körperliche und ökonomische Gewalt in (Ex-)Partnerschaften
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sexuelle Belästigung und sexuelle Übergriffe
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Stalking
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digitale Gewalt
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Verdacht auf K.O.-Tropfen
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Gewalt in der Kindheit
Das zugrunde gelegte Gewaltverständnis ist bewusst weiter gefasst als der strafrechtliche Gewaltbegriff und orientiert sich an sozialwissenschaftlichen und menschenrechtlichen Maßstäben, insbesondere der Istanbul-Konvention .
Zentrale Befunde im Überblick
1. Partnerschaftsgewalt ist weit verbreitet
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Psychische Gewalt in (Ex-)Partnerschaften haben 44,5 % der Befragten im Laufe ihres Lebens erlebt.
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Körperliche Gewalt betrifft 16,1 % lebenszeitlich.
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Die Anzeigequoten liegen bei psychischer Gewalt regelmäßig unter 3 %, bei körperlicher Gewalt ebenfalls unter 4 % .
2. Sexualisierte Gewalt bleibt fast vollständig im Dunkelfeld
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45,8 % der Bevölkerung haben sexuelle Belästigung erlebt.
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11,2 % berichten von sexuellen Übergriffen.
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Die Anzeigequote bei sexuellen Übergriffen beträgt bei Frauen lediglich 3,0 % .
3. Stalking und digitale Gewalt sind Massenphänomene
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Stalking betrifft 21,2 % lebenszeitlich.
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Digitale Gewalt im weiteren Sinne betrifft 17,1 % in den letzten fünf Jahren.
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Auch hier liegt die Anzeigequote überwiegend im niedrigen einstelligen Prozentbereich .
4. Mehrfachbetroffenheit ist eher die Regel als die Ausnahme
Rund ein Viertel der Betroffenen erlebt mehrere Gewaltformen parallel oder sequenziell. Gewalt tritt häufig nicht isoliert auf, sondern als komplexes Belastungsgeschehen.
Warum so wenige Betroffene Anzeige erstatten
LeSuBiA bestätigt einen seit langem bekannten, aber politisch oft verdrängten Befund:
Das Anzeigeverhalten ist nicht Ausdruck der tatsächlichen Gewaltintensität, sondern Ergebnis struktureller Hemmnisse.
Zu den zentralen Gründen gehören:
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fehlende Erwartung wirksamer staatlicher Intervention
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Angst vor Eskalation, Repressalien oder sozialer Stigmatisierung
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emotionale Abhängigkeiten, insbesondere bei Partnerschaftsgewalt
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Scham, Schuldgefühle und Normalisierung von Gewalt
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Wahrnehmung, dass bestimmte Gewaltformen „nicht strafbar genug“ seien
Besonders gravierend ist dies bei psychischer, ökonomischer und digitaler Gewalt, die häufig unterhalb klassischer strafrechtlicher Eingriffsschwellen liegen, aber erhebliche individuelle und volkswirtschaftliche Folgekosten verursachen.
Rechtspolitische und gesellschaftliche Einordnung
LeSuBiA ist nicht nur eine empirische Studie, sondern ein rechtspolitischer Weckruf. Deutschland hat sich mit der Ratifizierung der Istanbul-Konvention und der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt verpflichtet, Gewalt systematisch zu erfassen, zu verhindern und wirksam zu bekämpfen.
Solange jedoch:
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staatliche Statistiken überwiegend auf dem Hellfeld beruhen,
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Prävention und Opferschutz an Anzeigezahlen gekoppelt bleiben,
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niedrigschwellige Gewaltformen strukturell unsichtbar bleiben,
besteht eine Diskrepanz zwischen normativem Anspruch und faktischer Wirklichkeit.
Was die Studie nicht ausreichend zeigt:
Das Kosten-Nutzen-Verhältnis einer Anzeige ist für Betroffene von körperlicher und insbesondere seelischer Gewalt häufig negativ.
Verfahrensdauer und Ermittlungsrealität als Anzeigehemmnis
a) Dauer und Ungewissheit des Ermittlungsverfahrens
Bei Körperverletzungs-, Sexual-, Stalking- und Partnerschaftsgewaltverfahren sind Verfahrenslaufzeiten von 12–36 Monaten keine Ausnahme, sondern in vielen Staatsanwaltschaften faktische Realität. Das hat mehrere Effekte:
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Belastungstransfer auf die geschädigte Person
Während die beschuldigte Person oft nur punktuell betroffen ist, trägt der Geschädigte die dauerhafte psychische Belastung durch:-
wiederholte Vernehmungen,
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Konfrontation mit dem Tatgeschehen,
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lange Phasen völliger Verfahrensstille.
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Fehlende zeitnahe Verhaltenssteuerung
Strafrecht wirkt general- und spezialpräventiv nur eingeschränkt, wenn zwischen Tat und spürbarer Reaktion des Staates ein erheblicher Zeitraum liegt. Für Betroffene entsteht der Eindruck faktischer Wirkungslosigkeit. -
Absehbare Verfahrenseinstellungen
Gerade bei seelischer Gewalt (§ 240 StGB, § 241 StGB, § 238 StGB, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. APR strafrechtlich flankiert) ist die Beweislage häufig aussage-gegen-aussage-geprägt. Viele Anzeigen enden vorhersehbar nach § 170 Abs. 2 StPO. Diese Erwartung wirkt ex ante abschreckend.
Rational betrachtet ist die Nichtanzeige in vielen Fällen eine nachvollziehbare Entscheidung.
b) Überlastung der Staatsanwaltschaften als Systemfaktor
Die hohe Dunkelziffer ist kein individuelles Versagen, sondern Ergebnis eines strukturell überlasteten Systems:
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hohe Fallzahlen bei Delikten mit niedriger Priorisierung,
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fehlende Spezialisierung für psychische und partnerschaftliche Gewalt,
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ökonomischer Druck zur schnellen Erledigung statt zur inhaltlichen Durchdringung.
Aus Sicht der Betroffenen ist das Signal eindeutig:
„Der Staat kann oder will sich dieser Form von Gewalt nicht mit gleicher Intensität widmen.“
Strafzumessungsrealität und Wahrnehmungsasymmetrie
a) Missverhältnis zwischen immaterieller und vermögensbezogener Kriminalität
Es besteht ein deutlich wahrnehmbares und rechtstatsächlich belegbares Ungleichgewicht:
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Körperliche und seelische Gewalt
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häufig Geldstrafen im unteren bis mittleren Bereich,
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Bewährungsstrafen auch bei erheblicher Tatfolgenintensität,
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niedrige oder symbolische Schmerzensgelder.
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Finanz-, Wirtschafts- und Vermögensdelikte
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deutlich höhere Strafrahmenausschöpfung,
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empfindliche Geldstrafen,
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hohes öffentliches Verfolgungsinteresse,
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schnellere Verfahrensbearbeitung.
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Das erzeugt – auch wenn es dogmatisch erklärbar sein mag – eine gesellschaftlich hoch relevante Schieflage der Wertzuschreibung.
b) Strafrechtliche Dogmatik versus Lebenswirklichkeit
Strafzumessung orientiert sich primär an:
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nachweisbarer Tatausführung,
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objektivierbaren Folgen,
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standardisierbaren Deliktsstrukturen.
Psychische Gewalt widersetzt sich dieser Logik.
Langzeitfolgen wie Angststörungen, Bindungsschäden, berufliche Leistungsunfähigkeit oder soziale Isolation lassen sich:
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schwer quantifizieren,
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kaum punktuell kausal zuordnen,
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selten mit forensischer Eindeutigkeit beweisen.
Für Betroffene entsteht daraus der Eindruck:
„Mein tatsächlicher Schaden zählt weniger als ein bezifferbarer Vermögensnachteil.“
Diese Wahrnehmung ist einer der stärksten Treiber der Dunkelziffer – stärker noch als Angst vor dem Täter.
Verbindung zur LeSuBiA-Studie
Die LeSuBiA-Daten zeigen empirisch, was sich hier dogmatisch erklären lässt:
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Anzeigequoten bei psychischer und partnerschaftlicher Gewalt unter 5 %,
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besonders niedrige Anzeigen bei emotionaler, kontrollierender und ökonomischer Gewalt,
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höhere Anzeigequoten dort, wo Tat und Schaden „klassisch“ und sichtbar sind.
Die Studie belegt damit auch ein Anzeigeproblem der Betroffenen, aber zusätzlich ein Legitimations- und Wirksamkeitsproblem staatlicher Strafverfolgung.
Schlußfolgerung:
Die hohe Dunkelziffer ist kein moralisches, sondern auch ein systemisches Phänomen.
Sie hängt unmittelbar zusammen mit:
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überlangen Ermittlungsverfahren,
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struktureller Unterpriorisierung seelischer Gewalt,
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einem erkennbaren Missverhältnis in der Strafzumessung,
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und einem Strafrecht, das immaterielle Schäden nur begrenzt abbilden kann.
