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Erbrecht

Europäisches Nachlasszeugnis: Deutsches Gericht trotz Meldeadresse nicht zuständig bei Lebensmittelpunkt im Ausland

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 9.01.2026 – 5 W 52/24

Sachverhalt:

Die Erblasserin, eine dänische Staatsbürgerin, verstarb 2023 in Griechenland, wo sie ein Haus besaß und über Bankvermögen verfügte. Sie hatte ein handschriftliches Testament errichtet, in dem ihr langjähriger Lebensgefährte als Alleinerbe eingesetzt wurde, während ihre Söhne gesetzliche Erben wären. Kurz nach dem Tod beantragten die Söhne beim Amtsgericht Ottweiler ein Europäisches Nachlasszeugnis, das zunächst auch ausgestellt wurde. Nachdem das Testament bekannt wurde, beantragte auch der Lebensgefährte ein entsprechendes Nachlasszeugnis. Streitpunkt war insbesondere, ob deutsche Gerichte international zuständig sind, was vom gewöhnlichen Aufenthalt der Erblasserin abhängt.


Entscheidung:

Das Oberlandesgericht bestätigte die Auffassung des Amtsgerichts, dass deutsche Gerichte nach Art. 4 EuErbVO international nicht zuständig sind. Maßgeblich sei der gewöhnliche Aufenthalt der Erblasserin im Zeitpunkt ihres Todes, der anhand einer Gesamtwürdigung der Lebensumstände zu bestimmen ist. Die vorhandenen Indizien – insbesondere Eigentum, Aufenthaltsdauer, persönliche Bindungen und tatsächlicher Lebensmittelpunkt – sprächen klar für Griechenland. Die deutsche Meldeadresse sei lediglich aus pragmatischen Gründen zur Sicherung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche begründet worden und begründe keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Daher wurde die Beschwerde des Lebensgefährten zurückgewiesen und die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses durch deutsche Gerichte abgelehnt.

Arbeitsrecht

Kündigungsschutz trotz falscher Beklagter: LAG Hessen stärkt materiellen Rechtsschutz vor Formalfehlern

LAG Hessen, 1. Dezember 2025 – 10 Ta 746/26

Sachverhalt:
Eine Pflegehelferin klagte gegen zwei fristlose Kündigungen ihrer Arbeitgeberin aus Mai und Juni 2023. Die Kündigungsschutzklagen wurden fristgerecht eingereicht, richteten sich jedoch zunächst gegen eine Schwestergesellschaft statt gegen die tatsächliche Arbeitgeberin. Beide Gesellschaften hatten dieselbe Geschäftsführerin und denselben Sitz, wodurch die Klagen der Verantwortlichen frühzeitig bekannt wurden. Das Arbeitsgericht hielt die Klagen wegen verspäteter Zustellung an die richtige Arbeitgeberin für unwirksam. Hiergegen legte die Arbeitnehmerin Berufung zum Hessischen Landesarbeitsgericht ein.

 

Entscheidung:
Das Landesarbeitsgericht entschied, dass die Kündigungsschutzklagen rechtzeitig erhoben wurden, da aus den Klageschriften und Anlagen eindeutig erkennbar war, welche Arbeitgeberin tatsächlich gemeint war. Der Zweck der Dreiwochenfrist des § 4 KSchG sei erfüllt, wenn die vertretungsberechtigte Geschäftsführerin frühzeitig Kenntnis von der Klage erlangt – auch über eine Schwestergesellschaft. Die spätere förmliche Zustellung an die richtige Gesellschaft stehe der Fristwahrung daher nicht entgegen. Zudem fehlte es nach Auffassung des Gerichts an tragfähigen Kündigungsgründen, insbesondere an objektiven Tatsachen für eine Verdachtskündigung sowie an der Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist. Folglich wurden beide Kündigungen für unwirksam erklärt und die Weiterbeschäftigung der Klägerin angeordnet.

Beamtenrecht

Polizeidienstunfähigkeit auf wackeliger Grundlage: Gericht stellt hohe Anforderungen an ärztliche Gutachten

VG München, Beschluss vom 13.01.2026 – M 5 S 25.3984

Sachverhalt:

Eine Polizeibeamtin wandte sich im Eilverfahren gegen die sofortige Vollziehung eines Bescheids, der ihre Polizeidienstunfähigkeit feststellte und eine Umschulung in den Verwaltungsdienst anordnete. Grundlage waren polizeiärztliche Gutachten, die eine psychische Erkrankung und dauerhafte Einschränkungen für den Polizeivollzugsdienst attestierten. Die Beamtin hatte jedoch ein privatärztliches psychiatrisches Gutachten vorgelegt, das ihre Dienstfähigkeit bestätigte. Gleichwohl erklärte das Polizeipräsidium sie für polizeidienstunfähig und ordnete sofortige Maßnahmen zur anderweitigen Verwendung an. Hiergegen legte die Beamtin Widerspruch ein und beantragte vorläufigen Rechtsschutz.

 

Entscheidung:

Das Gericht stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her, da erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit bestanden. Ein polizeiärztliches Gutachten müsse die tragenden medizinischen Feststellungen nachvollziehbar darlegen und sich mit entgegenstehenden privatärztlichen Befunden substantiell auseinandersetzen. Das vorgelegte Gutachten erfüllte diese Anforderungen nicht, da es das ausführliche privatärztliche Gutachten weder inhaltlich würdigte noch dessen abweichende Diagnose nachvollziehbar bewertete. Ohne eine tragfähige medizinische Grundlage könne weder Polizeidienstunfähigkeit festgestellt noch eine Umschulung angeordnet werden. Mangels überwiegenden öffentlichen Interesses überwogen daher die Interessen der Beamtin am Suspensiveffekt ihres Rechtsbehelfs.

Kommunalrecht

Veränderungssperre ohne klares Planungskonzept unzulässig: OVG Lüneburg setzt kommunale Satzung außer Vollzug

OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.01.2026 – 1 MN 99/25

Sachverhalt:
Eine Grundstückseigentümerin plante den Abriss einer Villa und den Neubau eines Seniorenwohnprojekts mit Apartments, Gemeinschaftsflächen und Tagespflegeeinrichtung. Die Stadt stellte parallel einen Bebauungsplan auf und erließ eine Veränderungssperre, die das Bauvorhaben vorläufig blockierte. Zur Begründung verwies sie vor allem auf eine gewünschte städtebauliche Neuordnung, eine „verträgliche Nutzungsmischung“ sowie den Schutz eines alten Baumbestands. Die Eigentümerin hielt die Planung für zu unkonkret und sah in der Veränderungssperre faktisch eine gezielte Verhinderung ihres Projekts. Sie beantragte deshalb im Normenkontrolleilverfahren die Außervollzugsetzung der Satzung.

 

Entscheidung:

Das Oberverwaltungsgericht setzte die Veränderungssperre vorläufig außer Vollzug, da die zugrunde liegende Bauleitplanung nicht hinreichend konkretisiert war. Eine Veränderungssperre dürfe nur zur Sicherung einer bereits erkennbaren Planung eingesetzt werden, nicht zur bloßen Offenhaltung kommunaler Planungsspielräume. Die Angaben der Gemeinde zu einer „verträglichen Nutzungsmischung“ ließen offen, ob etwa Wohnen, Gewerbe oder andere Nutzungen künftig zulässig sein sollten. Auch nachträglich vorgetragene Planungsziele konnten den ursprünglichen Konkretisierungsmangel nicht heilen. Formelle Bekanntmachungsfragen sah das Gericht zwar nicht als durchgreifend an, empfahl jedoch eine klarere Abstimmung zwischen Hauptsatzung und Veröffentlichungspraxis.

News diese Woche:

Bundesverfassungsgericht Rüstungsexporte nach Israel weiter erlaubt

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen deutsche Rüstungsexporte nach Israel abgewiesen und damit einen Exportstopp nicht verlangt. Geklagt hatte ein Palästinenser aus Gaza, der durch deutsche Komponenten für israelische Panzer seine Grundrechte verletzt sah und auf eine gerichtliche Überprüfung der Exportgenehmigungen drängte. Die Richter ließen offen, ob Deutschland grundsätzlich Schutzpflichten gegenüber Betroffenen im Ausland treffen, sahen jedoch die Voraussetzungen für eine konkrete Verpflichtung zum Exportstopp nicht als ausreichend dargelegt an. Sie betonten, dass der Gesetzgeber bereits menschenrechtliche Schutzmechanismen im Rüstungsexportrecht vorgesehen habe und staatliche Entscheidungen in diesem Bereich nur unter engen Voraussetzungen gerichtlich korrigiert werden könnten. Während die Bundesregierung sich durch das Urteil bestätigt sieht, kritisierte die unterstützende Menschenrechtsorganisation ECCHR die Entscheidung als Einschränkung effektiven Rechtsschutzes.

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