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Erbrecht

OLG Nürnberg – Beschluss – 20.05.2026 – 8 Wx 898/26

OLG Nürnberg · 2026-05-20 · 8 Wx 898/26

Sachverhalt

In dem Verfahren ging es um die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit in einer betreuungsgerichtlichen Beschwerdesache. Hintergrund war ein Betreuungsverfahren, in dem das Amtsgericht Nürnberg den Widerruf einer Vorsorgevollmacht zugunsten des Sohnes der Betreuten genehmigt und dessen Antrag auf Aufhebung der Betreuung zurückgewiesen hatte. Der Rechtsanwalt des Sohnes war im Beschwerdeverfahren beigeordnet worden und beantragte später beim Landgericht Nürnberg-Fürth die Festsetzung des Gegenstandswerts. Das Landgericht setzte den Wert zunächst in Kammerbesetzung auf 5.000 Euro fest, woraufhin der Anwalt Beschwerde einlegte und unter Hinweis auf das Vermögen der Betreuten einen deutlich höheren Wert von 445.999,16 Euro oder jedenfalls einen angemessenen Anteil hiervon verlangte. Das Landgericht half der Beschwerde später durch eine Einzelrichterin teilweise ab und setzte den Gegenstandswert auf 50.000 Euro fest, legte die Sache im Übrigen aber dem OLG Nürnberg vor.

Entscheidung

Das OLG Nürnberg hob die Entscheidung des Landgerichts bereits aus formellen Gründen auf, ohne abschließend über die Zulässigkeit oder Begründetheit der Beschwerde zu entscheiden. Nach Auffassung des Senats handelte es sich um eine Wertfestsetzung nach § 33 RVG, über die zwar grundsätzlich ein Einzelrichter hätte entscheiden müssen; da die ursprüngliche Entscheidung aber tatsächlich durch die Kammer ergangen war, musste auch die Abhilfeentscheidung in derselben Besetzung getroffen werden. Das Abhilfeverfahren diene der Selbstkontrolle desjenigen Spruchkörpers, der die angefochtene Entscheidung erlassen habe, sodass eine Einzelrichterin die Abhilfeentscheidung nicht nachträglich an sich ziehen dürfe. Wegen dieser fehlerhaften Besetzung lag keine ordnungsgemäße Abhilfeentscheidung vor, weshalb das OLG die Sache zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Landgericht zurückgab. Ergänzend wies das OLG darauf hin, dass es sich nicht um eine Beschwerde des Sohnes, sondern um eine eigene Beschwerde seines Rechtsanwalts handele, außerdem die Zweiwochenfrist des § 33 Abs 3 RVG wohl nicht gewahrt sei und vor einer erheblichen Heraufsetzung wegen möglicher Belastung der Staatskasse deren Vertreter anzuhören sei.

Arbeitsrecht

8 AZB 25/25

Bundesarbeitsgericht · 2026-05-07 · 8 AZB 25/25

Sachverhalt

Die Parteien streiten im Zwangsvollstreckungsverfahren über die Verhängung eines Zwangsgelds zur Durchsetzung der Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses. Der Gläubiger war als Geschäftsführer in einem Krankenhaus angestellt und hatte im Rahmen eines Vergleichs das Recht, einen Zeugnisentwurf einzureichen. Die Schuldnerin erteilte dem Gläubiger ein abweichendes Zeugnis und akzeptierte nicht dessen Entwurf. Der Gläubiger beantragte daraufhin die Festsetzung eines Zwangsgelds wegen Nichterteilung des Zeugnisses gemäß dem geschlossenen Vergleich. Das Arbeitsgericht wies den Vollstreckungsantrag zurück, was das Landesarbeitsgericht bestätigte.

Entscheidung

Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wurde zurückgewiesen, da die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgelds nicht gegeben waren. Der Vergleich war als Vollstreckungstitel hinreichend bestimmt, da die Schuldnerin verpflichtet war, ein qualifiziertes Zeugnis zu erstellen. Die Möglichkeit, dass die Schuldnerin aus wichtigem Grund vom Entwurf abweichen darf, mindert nicht die Bestimmtheit des Titels. Die Schuldnerin hatte Umstände vorgetragen, die eine mögliche Verletzung des Grundsatzes der Zeugniswahrheit aufzeigen, was im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht überprüfbar war. Die Festsetzung eines Zwangsgelds scheidet aus, solange die Schuldnerin nachvollziehbare Gründe für Abweichungen vom Entwurf des Gläubigers darlegt.

Beamtenrecht

Oberverwaltungsgericht Niedersachsen Beschl. v. 29.04.2026, Az.: 5 ME 10/26

OVG Niedersachsen · 2026-04-29 · 5 ME 10/26

Sachverhalt

Die Antragstellerin, eine erfahrene Schulleiterin, strebte die Einbeziehung in das Auswahlverfahren für die Position der Gesamtschuldirektorin an. Sie wurde jedoch aufgrund eines laufenden Disziplinarverfahrens, das mehrere Dienstpflichtverletzungen betraf, vom Auswahlverfahren ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht Hannover wies ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurück, da der Ausschluss rechtmäßig sei. Die Antragstellerin legte Beschwerde ein, um ihre Einbeziehung in das Verfahren zu erreichen. Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wies die Beschwerde zurück.

Entscheidung

Das Gericht stellte fest, dass ein Dienstherr einen Beamten während eines Disziplinarverfahrens von einem Auswahlverfahren ausschließen kann, wenn Eignungszweifel bestehen. Die vorgebrachten Vorwürfe gegen die Antragstellerin waren nicht offenkundig unbegründet und rechtfertigten den Ausschluss. Das Gericht betonte, dass die Eignung im engeren Sinne auch persönliche und charakterliche Eigenschaften umfasst, die für die angestrebte Position relevant sind. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wurde als rechtmäßig erachtet, da die Zweifel an der Eignung der Antragstellerin auf den laufenden Disziplinarverfahren basierten. Die Antragstellerin konnte nicht nachweisen, dass das Disziplinarverfahren missbräuchlich eingeleitet wurde oder dass es kurz vor der Einstellung stand.

Verwaltungsrecht

Oberverwaltungsgericht Niedersachsen Beschl. v. 21.05.2026, Az.: 1 MN 28/26

OVG Niedersachsen · 2026-05-21 · 1 MN 28/26

Sachverhalt

Der Antragsteller, ein anerkannter Umweltverband, beantragt die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr 225 für einen Grünen Energiepark nördlich des Jade-Weser-Ports. Der Bebauungsplan sieht die Errichtung von Anlagen zur Umwandlung klimaneutraler Energieträger und fossilem Erdgas in Wasserstoff vor. Das Plangebiet liegt teilweise im Europäischen Vogelschutzgebiet V-62 und ist von erheblicher ökologischer Bedeutung. Der Antragsteller sieht in den Planungen eine unzulässige Beeinträchtigung des Vogelschutzgebiets und bemängelt die unzureichende Alternativenprüfung. Das Gericht hat den Antrag auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans aufgrund der erheblichen Beeinträchtigungen des Naturschutzes stattgegeben.

Entscheidung

Das Gericht prüfte die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags und stellte fest, dass der Bebauungsplan die Anforderungen des Naturschutzrechts nicht erfüllt. Die vollständige Entwertung des Vogelschutzgebiets erfordere bereits im Bebauungsplan die Sicherstellung von Kohärenzmaßnahmen. Die Antragsgegnerin konnte nicht nachweisen, dass die Kohärenzmaßnahmen zeitlich parallel zur Planverwirklichung realisiert werden können. Die vorgelegten Konzepte zur Kohärenzsicherung waren nicht ausreichend, um die Anforderungen des § 34 BNatSchG zu erfüllen. Das Gericht entschied, dass der Bebauungsplan bis zur Klärung der rechtlichen und tatsächlichen Fragen im Normenkontrollverfahren außer Vollzug gesetzt werden muss.

Rechtsprechungs-News diese Woche

Umlage von Wärmelieferungskosten auf die Wohnungsmieter

Zur Umlage von Wärmelieferungskosten auf die Wohnungsmieter bei einer vom Vermieter vorgenommenen Umstellung der Wärmeversorgung des Gebäudes von durch die Mieter betriebenen Einzelöfen auf eine Wärmelieferung

BGH-Urteile vom 20.05.2026 (VIII ZR 46/25 und VIII ZR 47/25)

Wird ein Wohngebäude von einer bisherigen Eigenversorgung der Mieter mittels eigener Einzelheizungen auf ein gewerbliches Wärmecontracting umgestellt, kann der Vermieter die Kosten der Wärmelieferung nicht allein unter Berufung auf § 556c BGB auf die Mieter umlegen. § 556c BGB ist weder unmittelbar noch analog anwendbar, wenn die Mieter zuvor ihre Heizkosten nicht als Betriebskosten an den Vermieter zahlten, sondern selbst für die Wärmeversorgung verantwortlich waren.

EU-Regulierungsradar

Commission unconditionally approves Arla’s acquisition of DMK and DOC

Pressemitteilung der Europäischen Kommission, Brüssel, 28. Mai 2026: Die Europäische Kommission hat die geplante Übernahme von Deutsches Milchkontor eG (DMK) und Drents Overijsselse Coöperatie Kaas U.A. (DOC) durch Arla Foods amba (Arla) nach der EU-Fusionskontrollverordnung ohne Auflagen genehmigt.

Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass die Transaktion im Europäischen Wirtschaftsraum keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken aufwirft. Die rechtliche Würdigung wird nur anhand der erkennbaren Entscheidungsgründe zusammengefasst. Maßgeblich sind die angewandten Normen, der Prüfungsmaßstab und die Würdigung des konkreten Einzelfalls. Die Kernaussage bleibt an den vorhandenen Entscheidungstext gebunden.

Neu: legal1st/NATHAN Premium Monitoring

Wir entwickeln derzeit unser wöchentliches Briefing zu einem erweiterten Monitoring-Angebot weiter.

legal1st/NATHAN Premium soll künftig insbesondere folgende Bereiche abdecken:

  • Rechtsprechungstracker nach ausgewählten Rechtsgebieten
  • EU-Regulierungsradar mit Praxisbewertung
  • Insolvenz- und Restrukturierungsmonitor
  • Unternehmens- und Handelsregistermonitoring
  • Quellen- und Linkanhang
  • monatliche Sonderauswertungen
  • auf Wunsch thematische oder branchenbezogene Beobachtung

 

Das kostenlose GK Legal Briefing bleibt bestehen. Die Premium-Version richtet sich an Leserinnen und Leser, die Entwicklungen vertieft, strukturierter und mit stärkerer Praxis- und Risikoeinordnung verfolgen möchten.

Pilotphase

Wir öffnen in Kürze eine erste Pilotphase für eine begrenzte Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern.

Geplanter Pilotumfang:

  • erweiterter Wochenbericht als PDF
  • ausführlicher EU-Tracker
  • Rechtsprechungstracker
  • Insolvenz-/Krisenmonitor
  • Quellenanhang
  • Möglichkeit zur Rückmeldung und Mitgestaltung des Formats

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