Überblick über Recht – Wirtschaft – Politik
| Erbrecht: Testamentsvollstrecker kann die Auflassung für minderjährige Vermächtnisnehmer entgegennehmen OLG München | 21.05.2026 | 34 Wx 71/26 e |
Sachverhalt
Der Erblasser war im Grundbuch als Eigentümer eines Miteigentumsanteils mit dem Sondereigentum an einer Wohnung und einem Keller eingetragen.
In einem notariellen Testament setzte er zwei Beteiligte zu gleichen Teilen als Erben ein und vermachte die Wohnung drei minderjährigen Kindern zu je einem Drittel.
Für den Nachlass ordnete er Abwicklungsvollstreckung und für die Vermächtnisse Dauervollstreckung an, wobei er einen der Erben und zugleich den Vater der Kinder zum Testamentsvollstrecker bestimmte.
Nach dem Tod des Erblassers übertrugen die Erben den Grundbesitz zur Vermächtniserfüllung, während der Testamentsvollstrecker bei der notariellen Beurkundung für sämtliche Vertragsteile auftrat und die Auflassung erklärte.
Das Grundbuchamt verlangte mit einer Zwischenverfügung eine familiengerichtliche Genehmigung und half der hiergegen gerichteten Beschwerde nicht ab.
Entscheidung
Das OLG München hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf.
Die Rechtsmacht eines zugleich für Abwicklung und Dauerverwaltung eingesetzten Vermächtnisvollstreckers umfasst sowohl die Erklärung als auch die Entgegennahme der Auflassung für die minderjährigen Vermächtnisnehmer.
Der Testamentsvollstrecker handelt dabei als Treuhänder und Inhaber eines privaten Amtes, nicht als Vertreter der Erben oder der Kinder.
Die Beschränkung für Insichgeschäfte greift nicht, weil er kraft Amtes auf beiden Seiten und zur Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit tätig wird.
Eine familiengerichtliche Genehmigung nach § 1850 Nummer 4 BGB ist weder unmittelbar noch entsprechend erforderlich, weil die Genehmigungstatbestände eng auszulegen sind und der Minderjährigenschutz bereits bei der Annahme des Vermächtnisses gewährleistet wird.
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| Arbeitsrecht: Deutscher Betriebsteil bleibt trotz ausländischem Hauptbetrieb betriebsratsfähig Bundesarbeitsgericht | 13.05.2026 | 7 ABR 7/25 |
Sachverhalt
Eine Fluggesellschaft mit Sitz im Ausland unterhielt an einem deutschen Flughafen eine Basis mit rund 50 Beschäftigten im Cockpit und 270 Beschäftigten in der Kabine.
Wesentliche Personal- und Einsatzentscheidungen wurden im Ausland getroffen, während vor Ort ein Base Captain und ein Base Supervisor organisatorische und sicherheitsbezogene Aufgaben wahrnahmen.
Eine Gewerkschaft stieß die Wahl an, woraufhin sich im März 2023 ein Wahlvorstand bildete und im Mai 2025 ein Betriebsrat gewählt wurde.
Die Arbeitgeberin wollte gerichtlich feststellen lassen, dass die Basis weder ein Betrieb noch ein betriebsratsfähiger Betriebsteil sei, weil ihr Hauptbetrieb nicht in Deutschland liege.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen das Begehren zurück, sodass die Arbeitgeberin ihre Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht verfolgte.
Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht wies die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin zurück.
Die Basis war zwar kein eigenständiger Betrieb nach § 1 BetrVG, weil die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten aus dem Ausland gesteuert wurden.
Sie verfügte jedoch über das erforderliche Mindestmaß organisatorischer Selbstständigkeit und galt wegen der großen räumlichen Entfernung als selbstständiger Betriebsteil nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BetrVG.
Ein solcher inländischer Betriebsteil setzt keinen im Inland gelegenen Hauptbetrieb voraus, denn das Territorialitätsprinzip wird durch den Standort der betriebsratsfähigen Einheit in Deutschland gewahrt.
Die Möglichkeit, stattdessen an der Betriebsratswahl im Hauptbetrieb teilzunehmen, ergänzt die eigene Betriebsratsfähigkeit nur und ist keine Voraussetzung für sie.
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| Beamtenrecht: Ein ausgeheilter Harnstein schließt die Polizeilaufbahn nicht ohne konkrete Risikoprognose aus OVG NRW | 28.09.2026 | 6 B 305/26 |
Sachverhalt
Ein Bewerber wollte im Jahr 2027 in den Polizeivollzugsdienst der Laufbahngruppe 2.1 des Landes Nordrhein-Westfalen eingestellt werden.
Er hatte im Jahr 2025 einen Harnstein erlitten, der erfolgreich behandelt worden war und keine erkennbaren Folgewirkungen hinterlassen hatte.
Das Landesamt lehnte seine weitere Teilnahme am Auswahlverfahren dennoch ab, weil die zur Rückfallvermeidung empfohlene hohe Flüssigkeitszufuhr und regelmäßige Ernährung im Polizeialltag nicht immer gewährleistet seien.
Das Verwaltungsgericht verpflichtete das Land im Eilverfahren, das Bewerbungsverfahren unter Beachtung seiner Rechtsauffassung fortzuführen.
Mit der Beschwerde machte das Land geltend, seine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verbiete Einsätze, bei denen der Bewerber die erforderliche Harnsteinmetaphylaxe nicht sicher einhalten könne.
Entscheidung
Das OVG NRW wies die Beschwerde des Landes zurück.
Die gesundheitliche Eignung fehlt bei voller gegenwärtiger Einsatzfähigkeit nur, wenn mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 Prozent vorzeitige Polizeidienstunfähigkeit oder erhebliche Fehlzeiten zu erwarten sind.
Für den Bewerber bestanden weder eine aktuelle gesundheitliche Einschränkung noch belastbare Anhaltspunkte für eine solche negative Prognose.
Zwar können auch fürsorgebedingte Verwendungseinschränkungen relevant sein, doch erfordern sie ein beachtliches Risiko erheblicher Gesundheitsschäden und eine strenge Einzelfallprüfung.
Das Land hatte weder ein hinreichendes Rückfallrisiko dargelegt noch aufgezeigt, dass eine angemessene Flüssigkeits- und Nahrungsaufnahme im Polizeidienst regelmäßig unmöglich wäre.
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| Kommunalrecht: Fehler bei der Schulplatzvergabe kann zur Aufnahme über die Kapazität führen OVG NRW | 29.09.2026 | 19 B 1098/26 |
Sachverhalt
Ein Schüler beantragte für das Schuljahr 2026/2027 die Aufnahme in die fünfte Jahrgangsstufe einer Realschule.
Die vierzügige Schule setzte ihre Kapazität auf 120 Schülerinnen und Schüler fest und vergab die Plätze bei einem Anmeldeüberhang im Losverfahren.
Ein Kind mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf nahm die Schulleitung aufgrund eines Schulvorschlags vorab auf, obwohl die Schule kein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet hatte.
Dadurch wurden nur 119 Plätze verlost, während der abgelehnte Antragsteller auf Wartelistenplatz fünf seine Aufnahmeentscheidung rechtzeitig angriff.
Das Verwaltungsgericht versagte den begehrten Eilrechtsschutz, woraufhin der Schüler Beschwerde zum OVG NRW einlegte.
Entscheidung
Das OVG NRW änderte den erstinstanzlichen Beschluss und verpflichtete den Antragsgegner zur vorläufigen Aufnahme des Antragstellers.
Für die bevorzugte Aufnahme des Kindes außerhalb des Losverfahrens fehlte eine Rechtsgrundlage, weil der besondere Vorrang nur für Schulen mit einem Angebot zum Gemeinsamen Lernen gilt.
Der Fehler verschlechterte die Loschance des Antragstellers und ließ deshalb einen fiktiv freien Schulplatz entstehen.
Unter mehreren Rechtsbehelfsführern ist die Rangfolge nach denselben Kriterien wie im regulären Aufnahmeverfahren zu bilden, sodass hier die Wartelistenposition des Antragstellers den Ausschlag gab.
Die tatsächlich erreichte Kapazitätsgrenze stand der Aufnahme nicht entgegen, weil bei einem fehlerhaften Verfahren eine zumutbare überkapazitäre Aufnahme erforderlich sein kann und eine Gefährdung des Schulbetriebs nicht erkennbar war.
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Rechtsprechungs-News diese Woche
Auch Ärzte müssen bei eigener Arzneimittelherstellung pharmazeutische Qualitätsregeln beachten
01.10.2026 | Bundesverwaltungsgericht
Das Bundesverwaltungsgericht entschied Anfang Oktober 2026 über die behördliche Untersagung der Herstellung eines Corona-Impfstoffs durch einen Arzt.
Der Arzt stellte das Mittel zur persönlichen Anwendung bei bestimmten Patienten aus Stoffen her, deren Produzenten sie nur für Forschungszwecke und nicht für die Verwendung am Menschen auswiesen.
Auch die erlaubnisfreie Herstellung zur persönlichen Anwendung unterliegt nach dem Urteil § 55 Absatz 8 Satz 1 AMG.
Die anerkannten pharmazeutischen Regeln verlangen Ausgangsstoffe aus einem Herstellungsverfahren, das auf eine sichere Anwendung am Menschen ausgerichtet ist.
Ärztliche Therapiefreiheit und das Selbstbestimmungsrecht der Patienten rechtfertigen keine Abweichung von dieser Qualitätsanforderung, sodass die Untersagungsverfügung Bestand hatte.
EU-Regulierungsradar
EU-Rückführungsverordnung erhält die endgültige Zustimmung des Rates
01.10.2026 | Rat der Europäischen Union
Der Rat der Europäischen Union hat Anfang Oktober 2026 die neuen unionsweiten Regeln für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen ohne Aufenthaltsrecht endgültig gebilligt.
Betroffene müssen den Mitgliedstaat verlassen und mit den Behörden kooperieren, wobei Verstöße nach nationalem Recht unter anderem durch Leistungskürzungen, Geldbußen oder strafrechtliche Sanktionen geahndet werden können.
Eine Europäische Rückkehranordnung soll die wesentlichen Angaben bündeln, während die gegenseitige Anerkennung nationaler Rückkehrentscheidungen zunächst freiwillig bleibt und nach drei Jahren überprüft wird.
Für Personen mit Sicherheitsrisiko sind bei Verhältnismäßigkeit unbefristete Einreiseverbote und eine Haft von mehr als 24 Monaten möglich.
Rückkehrzentren in Drittstaaten setzen eine Vereinbarung mit einem Staat voraus, der Menschenrechte und das Refoulement-Verbot achtet, und dürfen nicht für unbegleitete Minderjährige genutzt werden.
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