GO-SH: Abwahl eines Bürgermeisters – Teil 8

Das Urteil des VG Schleswig zur Abwahl eines Bürgermeisters – Teil 8 und Parallelen zum Abwahlverfahren in Wedel
Das Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Schleswig vom 19.11.2024 (Az. 6 A 10014/21) beschäftigt sich mit der rechtswidrigen Abwahl eines Bürgermeisters. Die Entscheidung enthält zentrale Aussagen zur Wahrung der Neutralität und des Sachlichkeitsgebots bei Abwahlverfahren, die auch für das Verfahren in Wedel von Bedeutung sind.
Besonders bemerkenswert ist, dass das VG Schleswig die Abwahl des Bürgermeisters für ungültig erklärt hat, weil die Stadtvertretung in unzulässiger Weise Einfluss auf die Abstimmung genommen hat. Die Parallelen zum Fall Wedel sind offenkundig: Auch hier wurde der Wahlprozess durch einseitige Kampagnen und politische Einflussnahmen verzerrt. Die Sachverhaltsbeschreibung im Urteil für Ratzeburg, liest sich wie eine Sachverhaltsbeschreibung für Wedel.
Kernaussagen des Urteils
Das VG Schleswig hat klargestellt, dass eine Stadtvertretung nicht aktiv für die Abwahl eines Bürgermeisters werben darf. Insbesondere sind direkte Empfehlungen oder manipulative Darstellungen unzulässig, da sie das Wahlverhalten beeinflussen und das Sachlichkeitsgebot verletzen.
Konkret urteilte das Gericht:
- Direkte Abstimmungsempfehlungen der Stadtvertretung sind unzulässig
- Die Stadtvertretung hatte sich in öffentlichen Mitteilungen klar für die Abwahl ausgesprochen und somit das Prinzip einer freien und unvoreingenommenen Entscheidung verletzt.
- Ungültigkeit der Abwahl
- Da die Einflussnahme erheblich war, wurde das Abstimmungsergebnis als rechtswidrig eingestuft.
- Kostenpflicht der Stadt
Die Stadt musste die Verfahrenskosten tragen, was zeigt, dass eine rechtswidrige Einflussnahme auf Abwahlverfahren erhebliche finanzielle und politische Konsequenzen hat.
Parallelen zum Abwahlverfahren in Wedel
Auch in Wedel wurde das Abwahlverfahren gegen Bürgermeister Gernot Kaser von einer massiven politischen Kampagne begleitet. Die Ratsmehrheit trat aktiv für die Abwahl ein und nutzte offizielle Kanäle zur Meinungsbeeinflussung.
- Einflussnahme durch den Rat der Stadt Wedel
In Wedel wurde eine offizielle Website eingerichtet, auf der nur die Standpunkte der Abwahlbefürworter präsentiert wurden. Dies entspricht genau dem vom VG Schleswig kritisierten Verhalten: Die Stadtvertretung nutzte ihre Position, um die Bürger tendenziös zu informieren, ohne Herrn Kaser eine faire Plattform zur Verteidigung zu geben.
- Unfaire Darstellung der Amtsführung
Die Ratsmehrheit in Wedel begründete die Abwahl mit angeblichen Führungsmängeln und einem gestörten Vertrauensverhältnis. Allerdings zeigen Dokumente, dass viele dieser Behauptungen unbelegt oder einseitig waren. Auch das VG Schleswig hat betont, dass eine Abwahl nicht auf pauschale Vorwürfe gestützt werden darf, sondern auf eine sachliche und neutrale Grundlage gestellt werden muss.
- Ausschluss von Kaser aus dem Verfahren
Ähnlich wie im Fall vor dem VG Schleswig wurde Bürgermeister Kaser während des Abwahlprozesses in seiner Amtsführung massiv eingeschränkt. Dies ist ein klarer Verstoß gegen das Prinzip der fairen Wahl, das das Gericht in seinem Urteil hervorgehoben hat.
Analyse des Wedeler Standpunktpapiers aus juristischer Perspektive
Das Standpunktepapier des Rates von Wedel rechtfertigt die Abwahl mit angeblichen Führungsmängeln und Vertrauensverlust. Doch unter Anwendung der Maßstäbe des VG Schleswig ergeben sich gravierende Rechtsmängel:
- Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot
- Die Ratsmehrheit in Wedel verbreitete gezielt negative Aussagen über Bürgermeister Kaser, ähnlich wie im Fall des VG Schleswig, wo eine einseitige Darstellung als unzulässig bewertet wurde.
- Das Sachlichkeitsgebot verlangt eine neutrale Information der Bürger – in Wedel wurde aber nur eine Seite dargestellt.
- Fehlen einer objektiven Grundlage für die Abwahl
- Die Vorwürfe gegen Kaser sind vielfach unsubstantiiert und basieren auf politischer Opportunität.
- Auch das VG Schleswig stellte klar, dass eine Abwahl nicht allein auf subjektive Einschätzungen gestützt werden darf.
- Unzulässige Beeinflussung des Wahlprozesses
- Die Stadt Wedel nutzte offizielle Kanäle, um Stimmung gegen Kaser zu machen.
- Das VG Schleswig hat unmissverständlich klargestellt, dass eine derartige Einflussnahme zur Ungültigkeit der Abwahl führt.
Bewertung:
Das Urteil des VG Schleswig ist ein deutliches Signal gegen parteipolitisch motivierte Abwahlverfahren. Die in Wedel eingesetzten Methoden – einseitige Information, politische Kampagnen und Ausschluss des Bürgermeisters – entsprechen exakt den Kriterien, die das VG Schleswig als rechtswidrig bewertet hat.