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Anforderungen an Widerrufsbelehrungen bei Neuwagenkauf im Fernabsatz

Arbeitsrecht – Erbrecht - Kommunalrecht

Anforderungen an Widerrufsbelehrungen bei Neuwagenkauf im Fernabsatz

Rechtsprechung

Pressemitteilung

Mit Beschluss vom 22. Juli 2025 (VIII ZR 5/25) hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Widerrufsbelehrungen im Fernabsatzgeschäft weiter gefestigt. In einem weiteren Verfahren zur Rückabwicklung von Neuwagenkäufen im Online-Handel stellte der VIII. Zivilsenat klar: Die Widerrufsfrist beginnt auch dann zu laufen, wenn die Widerrufsbelehrung keine Telefonnummer oder Telefaxnummer enthält – selbst wenn im Impressum des Anbieters eine solche genannt ist oder die Telefaxnummer im Einzelfall nicht erreichbar war.

Hintergrund des Verfahrens

Der Kläger hatte zwei Neufahrzeuge über das Internet bei einer Autohändlerin gekauft und die Verträge rund ein Jahr später per E-Mail widerrufen. Die Beklagte hatte auf ihrer Internetseite zwar eine Telefonnummer und eine – später als nicht erreichbar monierte – Telefaxnummer angegeben, in der verwendeten Widerrufsbelehrung jedoch lediglich ihre Postanschrift und E-Mail-Adresse benannt. Die Widerrufsbelehrung wich damit von der gesetzlich empfohlenen Musterbelehrung ab.

Nachdem der Kläger auf Rückzahlung des Kaufpreises klagte und in den Vorinstanzen unterlag, rügte er im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde u.a., dass die fehlende Faxnummer und eine unvollständige Belehrung zu den Rücksendekosten die Widerrufsbelehrung unwirksam gemacht hätten.

Entscheidung des BGH

Der BGH wies die Beschwerde zurück – und damit auch die angestrebte Revision. Der Senat stellte klar:

  • Keine Pflicht zur Angabe der Telefaxnummer: Weder aus der Verbraucherrechterichtlinie (Art. 6 Abs. 1 lit. h RL 2011/83/EU) noch aus deutschem Recht ergibt sich eine Verpflichtung des Unternehmers, in der Widerrufsbelehrung seine Telefaxnummer mitzuteilen – selbst dann nicht, wenn sie im Impressum steht oder dort nicht erreichbar war. Maßgeblich sei allein, ob dem Verbraucher funktionale Kommunikationsmittel (etwa E-Mail oder Postanschrift) zur Verfügung stehen, um den Widerruf wirksam zu erklären.

  • Fehlende Telefonnummer unschädlich: Bereits im Parallelbeschluss vom 25. Februar 2025 (VIII ZR 143/24) hatte der Senat entschieden, dass auch die unterlassene Nennung einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist nicht hemmt.

  • Rücksendekosten müssen nicht geschätzt werden: Eine Belehrung über die Kostentragungspflicht des Verbrauchers bei Rücksendung genügt für das Anlaufen der Frist – auch ohne konkrete oder geschätzte Beträge, wie sie Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB verlangt. Die Rechtsfolge einer fehlerhaften Belehrung hierzu sei im System des § 357 Abs. 5 BGB abschließend geregelt und führe nicht zur Hemmung der Widerrufsfrist.

  • Einzelfallprüfung liegt beim Verbraucher: Unternehmer müssen in der Belehrung nicht im Detail prüfen, ob im konkreten Fall ein Widerrufsrecht besteht. Es genügt der abstrakte Hinweis auf das Widerrufsrecht bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (z. B. „wenn Sie Verbraucher sind…“).

Fazit

Mit dieser Entscheidung stärkt der BGH die Rechtssicherheit im Fernabsatzhandel und begrenzt die Abweichungen von der Muster-Widerrufsbelehrung auf das, was unionsrechtlich geboten ist. Unternehmer, die auf E-Mail und Post verweisen, genügen ihrer Pflicht auch ohne Angabe von Telefon- oder Faxnummer. Verbraucher müssen sich im Einzelfall selbst informieren, ob sie widerrufsberechtigt sind – solange die Belehrung abstrakt richtig ist.

Zentrale Leitsätze:

  • Keine Pflicht zur Angabe der Telefon- oder Telefaxnummer in der Widerrufsbelehrung.

  • Eine fehlerhafte oder veraltete Faxnummer im Impressum hemmt die Widerrufsfrist nicht.

  • Die Rücksendekosten müssen nicht konkret beziffert werden, um den Fristlauf auszulösen.

  • Die Widerrufsbelehrung darf abstrakt formuliert sein; eine konkrete Fallprüfung ist Sache des Verbrauchers.

Vorinstanzen:
LG Berlin II, Urteil vom 19.07.2024 – 3 O 357/23
KG Berlin, Beschluss vom 13.12.2024 – 14 U 86/24

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