24111 Kiel, Rendsburger Landstraße 436
+49 431 12807082
kanzlei@grafkerssenbrock.com

Die Finanzierung von NGOs – Teil 2

Arbeitsrecht – Erbrecht - Schulrecht

Die Finanzierung von NGOs – Teil 2

Geld

Siehe auch: Die Finanzierung von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) – Teil 1

Worum geht es in der Kleinen Anfrage der CDU/CSU?

Die CDU/CSU-Fraktion stellt in der Bundestagsdrucksache 20/15035 eine umfassende Anfrage zur politischen Neutralität von NGOs, die staatliche Fördermittel erhalten. Die zentrale Fragestellung ist, inwieweit gemeinnützige Organisationen, die aus Steuergeldern finanziert werden, parteipolitisch agieren und damit möglicherweise gegen das Neutralitätsgebot und das Gemeinnützigkeitsrecht verstoßen.

Die Anfrage fokussiert sich besonders auf Organisationen, die sich in politischen Debatten oder Protesten engagieren, insbesondere bei Demonstrationen gegen die CDU. Dabei wird der Verdacht geäußert, dass staatliche Fördermittel möglicherweise zweckentfremdet wurden.

Systematische Gliederung der Themenbereiche der Anfrage

  1. Allgemeine Fragen zur Gemeinnützigkeit und staatlicher Förderung

    • Welche NGOs erhalten staatliche Fördermittel?
    • Gibt es Beispiele für den Entzug der Gemeinnützigkeit wegen politischer Einflussnahme?
    • Ist eine Reform des Gemeinnützigkeitsrechts geplant?
    • Wie bewertet die Bundesregierung den Einfluss von NGOs auf politische Prozesse?
  2. Untersuchung einzelner NGOs auf politische Neutralität

    • Welche Organisationen haben explizit für oder gegen eine Partei geworben?
    • Inwiefern sind Vorstandsmitglieder oder Führungspersonen in Parteien aktiv?
    • Gibt es Verbindungen zwischen NGOs und parteinahen Stiftungen?
  3. Finanzierung von NGOs durch staatliche Mittel

    • Wie hoch sind die staatlichen Förderungen für einzelne NGOs?
    • Werden Fördergelder möglicherweise zweckentfremdet?
    • Gibt es Verbindungen zwischen NGOs und Regierungsbehörden, die die Finanzierung beeinflussen?
  4. NGOs und ihr Einfluss auf öffentliche Meinungsbildung

    • Beeinflussen bestimmte NGOs gezielt Wahlkämpfe?
    • Werden mediale Kampagnen gegen Parteien oder Politiker geführt?
    • Gibt es wissenschaftliche Untersuchungen zum Einfluss von NGOs auf politische Entscheidungen?

Betroffenen NGOs

Die CDU/CSU hinterfragt insbesondere die folgenden Organisationen:

  1. Omas gegen Rechts e. V.
  2. Correctiv gGmbH
  3. Campact e. V.
  4. Attac Trägerverein e. V.
  5. Amadeu Antonio Stiftung
  6. PETA Deutschland e. V.
  7. Animal Rights Watch e. V.
  8. Foodwatch e. V.
  9. Dezernat Zukunft e. V.
  10. Deutsche Umwelthilfe e. V.
  11. Agora Agrar gGmbH
  12. Agora Energiewende gGmbH
  13. Netzwerk Recherche e. V.

Die CDU/CSU stellt mit dieser Kleinen Anfrage die Frage nach der politischen Neutralität von NGOs in den Mittelpunkt, insbesondere im Kontext der Finanzierung von NGOs – Teil 2. Besonders kritisiert wird, dass Organisationen, die aus staatlichen Mitteln gefördert werden, sich in parteipolitische Auseinandersetzungen einmischen. Die Anfrage zielt darauf ab, eine umfassende Übersicht über die staatliche Förderung und die politische Einflussnahme dieser NGOs zu erhalten.


Welches Selbstverständnis haben die aufgeführten NGOs?

1. Omas gegen Rechts e. V.

Selbstverständnis:

  • Eine überparteiliche Initiative, die sich für Demokratie, Menschenrechte und gegen Rechtsextremismus engagiert.
  • Mobilisiert ältere Generationen gegen rechtspopulistische und extremistische Strömungen.
  • Unterstützt friedliche Demonstrationen und politische Bildungsarbeit.

Quelle: omasgegenrechts.de


2. Correctiv gGmbH

Selbstverständnis:

  • Investigatives Recherchezentrum mit dem Ziel, Missstände aufzudecken und Qualitätsjournalismus zu fördern.
  • Gemeinnütziges Medienhaus, das unabhängig von staatlicher Finanzierung agiert.
  • Fokussiert sich auf Fake-News-Aufklärung, Faktenchecks und investigativen Journalismus.

Quelle: correctiv.org


3. Campact e. V.

Selbstverständnis:

  • Politische Bürgerbewegung, die sich für Klimaschutz, soziale Gerechtigkeit und Demokratie starkmacht.
  • Mobilisiert Menschen über Online-Petitionen und Kampagnen, um politische Entscheidungen zu beeinflussen.
  • Versteht sich als überparteilich, aber engagiert in gesellschaftspolitischen Debatten.

Quelle: campact.de


4. Attac Trägerverein e. V.

Selbstverständnis:

  • Globalisierungskritisches Netzwerk mit Fokus auf soziale Gerechtigkeit, Finanzmarktregulierung und Steuergerechtigkeit.
  • Engagiert sich gegen neoliberale Wirtschaftspolitik und für eine gerechte Verteilung von Wohlstand.
  • Organisiert Bildungsarbeit, Kampagnen und Proteste gegen unsoziale Politik.

Quelle: attac.de


5. Amadeu Antonio Stiftung

Selbstverständnis:

  • Setzt sich für Demokratie, Menschenrechte und den Kampf gegen Rechtsextremismus ein.
  • Fördert Projekte gegen Antisemitismus, Rassismus und gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit.
  • Versteht sich als zivilgesellschaftlicher Akteur zur Stärkung der Demokratie.

Quelle: amadeu-antonio-stiftung.de


6. PETA Deutschland e. V.

Selbstverständnis:

  • Größte Tierrechtsorganisation Deutschlands, die sich für die Rechte und den Schutz von Tieren einsetzt.
  • Fordert ein Ende der Tierausbeutung in Industrie, Forschung und Landwirtschaft.
  • Nutzt Kampagnen, Proteste und juristische Maßnahmen zur Durchsetzung von Tierschutzrechten.

Quelle: peta.de


7. Animal Rights Watch e. V.

Selbstverständnis:

  • Setzt sich für umfassenden Tierschutz und die Abschaffung der Massentierhaltung ein.
  • Betreibt investigative Recherchen und veröffentlicht Berichte über Tierschutzverstöße.
  • Engagiert sich in Aufklärungsarbeit und Protestaktionen.

Quelle: ariwa.org


8. Foodwatch e. V.

Selbstverständnis:

  • Verbraucherschutzorganisation mit Schwerpunkt auf Lebensmittelindustrie und Ernährungspolitik.
  • Setzt sich für Transparenz, Kennzeichnungspflichten und gegen irreführende Werbung in der Lebensmittelbranche ein.
  • Führt Kampagnen und juristische Verfahren gegen unlautere Geschäftspraktiken.

Quelle: foodwatch.org


9. Dezernat Zukunft e. V.

Selbstverständnis:

  • Think Tank für Finanz- und Wirtschaftspolitik mit dem Ziel einer nachhaltigen und sozialen Wirtschaftsordnung.
  • Entwickelt Vorschläge für Reformen im Bereich der Schuldenbremse, Finanzpolitik und Steuersysteme.
  • Erarbeitet wirtschaftspolitische Analysen mit Fokus auf langfristige Entwicklung.

Quelle: dezernatzukunft.org


10. Deutsche Umwelthilfe e. V. (DUH)

Selbstverständnis:

  • Umwelt- und Verbraucherschutzorganisation mit Schwerpunkten auf Klimaschutz, Luftqualität und Mobilität.
  • Führt Klagen zur Einhaltung von Umweltstandards, z. B. bei Emissionswerten.
  • Setzt sich für nachhaltige Wirtschaftspolitik und strengere Umweltgesetze ein.

Quelle: duh.de


11. Agora Agrar gGmbH

Selbstverständnis:

  • Think Tank für nachhaltige Agrarpolitik und Ernährungswende.
  • Entwickelt Konzepte für eine umweltfreundliche Landwirtschaft und nachhaltige Lebensmittelproduktion.
  • Berät politische Entscheidungsträger in Deutschland und der EU.

Quelle: agora-agrar.de


12. Agora Energiewende gGmbH

Selbstverständnis:

  • Wissenschaftlich arbeitende Organisation, die sich für die Energiewende und den Klimaschutz engagiert.
  • Entwickelt Strategien zur Dekarbonisierung und CO₂-Reduzierung.
  • Berät Politik, Wirtschaft und Gesellschaft zu nachhaltigen Energieformen.

Quelle: agora-energiewende.de


13. Netzwerk Recherche e.V.

Selbstverständnis:

  • Förderung investigativer Recherchen
  • Qualitätssicherung im Journalismus
  • Medienbildung und Nachwuchsförderung
  • Transparenz und demokratische Kontrolle

 


Wieviel staatliches Geld hat welche NGO pro Jahr von welcher staatlichen Stelle bekommen?

Die genaue Höhe der staatlichen Fördermittel, die die genannten Nichtregierungsorganisationen (NGOs) jährlich von welchen staatlichen Stellen erhalten, ist nicht öffentlich einsehbar. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion hat jedoch eine Kleine Anfrage mit 551 Fragen an die Bundesregierung gestellt, um detaillierte Informationen über die Finanzierung und politische Neutralität dieser Organisationen zu erhalten. Die Ergebnisse dieser Anfrage stehen derzeit noch aus. dserver.bundestag.de

Allgemein werden NGOs in Deutschland durch verschiedene staatliche Stellen gefördert, darunter:

  • Bundesministerien: Beispielsweise das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) und das Auswärtige Amt (AA), die Mittel für Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe bereitstellen. ngo-monitor.org

  • Landesministerien: Regionale Projekte können durch entsprechende Landesbehörden unterstützt werden.

  • Kommunale Stellen: Lokale Initiativen erhalten oft Förderungen von Städten oder Gemeinden.

Zusätzlich existieren spezifische Förderprogramme wie „Demokratie leben!“, das Projekte zur Demokratieförderung unterstützt. de.wikipedia.org

Ohne die offiziellen Antworten der Bundesregierung auf die gestellten Anfragen liegen keine detaillierten Informationen über die genaue Höhe und Herkunft der staatlichen Fördermittel für die genannten NGOs vor.


Das Urteil gegen Attac: Juristische Analyse und die Frage der staatlichen Finanzierung von NGOs

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Februar 2019 (Az.: V R 60/17) gegen Attac Deutschland markiert einen Wendepunkt in der rechtlichen Beurteilung gemeinnütziger Organisationen, die sich politisch betätigen. Die Entscheidung hat nicht nur Auswirkungen auf Attac selbst, sondern wirft grundlegende Fragen zur Gemeinnützigkeit und staatlichen Förderung von NGOs auf.

Leitsätze des Urteils:

1. Wer politische Zwecke durch Einflussnahme auf politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung verfolgt, erfüllt keinen gemeinnützigen Zweck i.S. von § 52 AO. Eine gemeinnützige Körperschaft darf sich in dieser Weise nur betätigen, wenn dies der Verfolgung eines der in § 52 Abs. 2 AO ausdrücklich genannten Zwecke dient.

2. Bei der Förderung der Volksbildung i.S. von § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO hat sich die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung auf bildungspolitische Fragestellungen zu beschränken.

3. Politische Bildung vollzieht sich in geistiger Offenheit. Sie ist nicht förderbar, wenn sie eingesetzt wird, um die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung im Sinne eigener Auffassungen zu beeinflussen.

4. Bei der Prüfung der Ausschließlichkeit der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zweckverfolgung und der tatsächlichen Geschäftsführung nach §§ 56, 63 AO kann zwischen der Körperschaft als „Träger“ eines „Netzwerks“ und den Tätigkeiten des unter dem gleichen Namen auftretenden „Netzwerks“ zu unterscheiden sein. Dabei sind alle Umstände einschließlich des Internetauftritts der Körperschaft zu berücksichtigen.

Die Kernaussagen des Urteils

Der BFH stellte fest, dass die politische Tätigkeit von Attac Deutschland nicht mit den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts in der Abgabenordnung (AO) vereinbar sei. Im Kern argumentierte das Gericht:

  1. Fehlende unmittelbare Zweckverwirklichung: Attac verfolgte politische Zwecke, die nicht unmittelbar einem gemeinnützigen Zweck i.S.d. § 52 Abs. 2 AO zugeordnet werden konnten. Der BFH betonte, dass politische Bildung als gemeinnütziger Zweck zulässig ist, jedoch nicht mit gezielter Einflussnahme auf politische Willensbildung und öffentliche Meinung einhergehen darf.

  2. Unzulässige politische Kampagnen: Attac wurde vorgeworfen, durch öffentlichkeitswirksame Kampagnen aktiv in politische Entscheidungsprozesse einzugreifen, etwa durch Steuerpolitik-Initiativen und Protestaktionen gegen Finanzspekulationen. Diese Tätigkeiten wertete der BFH als politische Meinungsbildung und nicht als gemeinnützige Bildungsarbeit.

  3. Neutralitätsgebot und politische Einflussnahme: Das Gericht unterstrich, dass gemeinnützige Organisationen nicht parteipolitisch agieren oder sich mit spezifischen politischen Positionen identifizieren dürfen. Attac überschritt nach Auffassung des BFH diese Grenze durch seine deutliche Positionierung in politischen Debatten.

Folgen für Attac und andere NGOs

Das Urteil führte zum Verlust der Gemeinnützigkeit von Attac mit erheblichen finanziellen Konsequenzen, insbesondere dem Wegfall steuerlicher Vergünstigungen und Spendenabzugsfähigkeit. Zudem wurden weitere zivilgesellschaftliche Organisationen – darunter Campact, Deutsche Umwelthilfe und andere – hinsichtlich ihrer Gemeinnützigkeit überprüft.

Ein zentrales Problem der BFH-Entscheidung ist die Unklarheit der Grenze zwischen gemeinnütziger Bildungsarbeit und politischer Einflussnahme. Dies betrifft insbesondere Organisationen, die sich für Umwelt-, Menschenrechts- oder soziale Themen einsetzen.

Die Rolle staatlicher Finanzierung

Ein weiterer Streitpunkt ist die staatliche Förderung von NGOs, die sich politisch engagieren. Während Attac keine direkten staatlichen Zuwendungen erhielt, gibt es Programme wie „Demokratie leben!“, aus denen andere NGOs, die in politischen Kampagnen aktiv sind, Mittel beziehen.

Laut der Kleinen Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (Drucksache 20/15035) stellt sich die Frage, inwiefern der Staat Organisationen unterstützt, die sich an Protestbewegungen oder politischen Kampagnen beteiligen. Die Unionsfraktion fordert eine strengere Kontrolle staatlicher Fördermittel, um sicherzustellen, dass diese nicht für parteipolitische Zwecke zweckentfremdet werden.

Reformbedarf im Gemeinnützigkeitsrecht

Die BFH-Entscheidung hat eine Debatte über die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts ausgelöst. Kritiker fordern eine Klarstellung der Abgabenordnung, um gemeinnützigen Organisationen mehr Spielraum für politische Bildungsarbeit zu geben, ohne ihre steuerlichen Vorteile zu gefährden.

Auf der anderen Seite plädieren konservative Stimmen für eine strengere Abgrenzung zwischen gemeinnütziger Arbeit und politischer Aktivität, um eine indirekte Parteienfinanzierung durch steuerbegünstigte NGOs zu verhindern.

Fazit

Das Urteil gegen Attac zeigt die juristischen Grenzen politischer Betätigung gemeinnütziger Organisationen auf und hat weitreichende Folgen für viele NGOs. Gleichzeitig wirft es Fragen zur staatlichen Finanzierung auf, insbesondere im Hinblick auf Programme, die Organisationen mit politischem Aktivismus fördern. Die Debatte um das Gemeinnützigkeitsrecht bleibt damit weiterhin hochaktuell.


Folgeentscheidung zum BFH-Urteil vom 10.01.2019 – V R 60/17

Einflussnahme auf politische Willensbildung und öffentliche Meinung ist kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck i.S. von § 52 AO

BFH – Beschluss vom 10. Dezember 2020, V R 14/20


Ist es demokratisch und ein Beitrag zur Transparenz, die Finanzierung von NGOs zu hinterfragen?

Die Frage, ob die Finanzierung von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) hinterfragt werden sollte, berührt grundlegende Prinzipien der Demokratie, Transparenz und politischen Neutralität. Eine differenzierte Betrachtung zeigt, dass sowohl für als auch gegen eine solche Überprüfung Argumente existieren.

Argumente für die Überprüfung der NGO-Finanzierung

  1. Demokratische Kontrolle und Transparenz

    • NGOs nehmen zunehmend Einfluss auf gesellschaftspolitische Debatten und politische Entscheidungen.
    • Wenn NGOs staatliche Fördermittel oder steuerliche Vorteile erhalten, ist es legitim, deren Mittelverwendung zu prüfen.
    • Eine Offenlegung der Finanzquellen kann helfen, potenzielle Interessenkonflikte oder politische Einseitigkeit aufzudecken.
  2. Missbrauch öffentlicher Gelder verhindern

    • Falls NGOs staatliche Fördermittel erhalten, aber parteipolitisch agieren, könnte dies gegen das Gebot der politischen Neutralität im Gemeinnützigkeitsrecht verstoßen (§ 52 AO).
    • Eine strengere Kontrolle kann verhindern, dass Steuergelder für politisch einseitige Zwecke verwendet werden.
  3. Gleichbehandlung aller Akteure

    • Politische Parteien und Wirtschaftsakteure unterliegen Offenlegungspflichten und Transparenzregeln. NGOs, die öffentliche Mittel beziehen oder erheblichen politischen Einfluss ausüben, sollten ähnlichen Standards unterliegen.

Argumente gegen eine gezielte Überprüfung von NGOs

  1. Unabhängigkeit von NGOs

    • Wenn die Finanzierung bestimmter NGOs hinterfragt wird, könnte dies den Eindruck erwecken, dass kritische Stimmen unter Druck gesetzt werden.
    • NGOs sind oft Gegengewichte zu staatlichen Institutionen und wirtschaftlichen Lobbygruppen. Eine gezielte Überprüfung könnte ihre Unabhängigkeit gefährden.
  2. Gleiche Regeln für alle

    • Während NGOs zur Offenlegung ihrer Finanzierung gedrängt werden, gibt es bei parteinahen Stiftungen, Wirtschaftsverbänden oder Lobbyorganisationen oft weniger strenge Transparenzregeln.
    • Einseitige Kontrollen könnten als politisch motiviert wahrgenommen werden.

Die Überprüfung der NGO-Finanzierung kann ein Beitrag zur Transparenz und demokratischen Kontrolle sein, sofern sie objektiv, rechtlich fundiert und ohne politische Instrumentalisierung erfolgt.
Erforderlich wäre eine allgemeine Transparenzpflicht für alle Organisationen mit öffentlicher Förderung – von NGOs über parteinahe Stiftungen bis hin zu Wirtschaftsverbänden.

 

3 Antworten

  1. Leetness sagt:

    Nur der Vollständigkeit halber: es wäre angemessen im Artikel vorab zum Punkt „Argumente für die Überprüfung der NGO Finanzierung“ zu erwähnen das a) eine Prüfung der Gemeinnützigkeit und zur Finanzierung für alle genannten als „gemeinnützig“ anerkannten NGOs bereits durch das jeweilige zuständige Finanzamt erfolgt – und in Abhängigkeit des Überpürfungsergebnisses der jeweilige Freistellungsbescheid erteilt wird. Mit einer 30 Min. Recherche ließ sich das für einen guten Teil der in der kleinen Anfrage berührten NGOs problemlos bestätigen (Verfahren nach § 60a AO) und b), wenn man im Artikel Bezug auf „kritische Stimmen von Verfassungsrechtlern“ nimmt, wären Quellen vorteilhaft. Von namhaften Verfassungsrechtlern konnte ich hierzu nichts substantielles finden. Gerade diese nebulös ins Spiel gebrachten Einschätzungen – die jedoch inhaltlich bedauerlicherweise nirgends weiter ausgeführt werden, wären im Wortlaut imho extrem wichtig für die Versachlichung der Diskussion.
    Was hingegen schnell zu finden war ist ein Artikel von Prof. Dr. Sophie Schönberger, Professorin für Öffentliches Recht an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und Direktoriumsmitglied des Instituts für Deutsches und Internationales Parteienrecht und Parteienforschung (PRuF). Sie schreibt: „Mit unserer Kleinen Anfrage wollen wir prüfen, ob einzelne NGOs sich in dieser Hinsicht steuerlich rechtmäßig verhalten.[Zitat wohl aus der CDU/CSU Fraktion]“ Genau in dieser Aussage offenbart sich das zentrale Problem dieser Anfrage und das sehr grundlegende Missverständnis der Fraktion von ihrem Fragerecht. Denn das Fragerecht der Fraktionen, das aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG folgt, ist ein parlamentarisches Recht zur Kontrolle der Regierung. Einige Fragen in der kleinen Anfrage beziehen sich auf die Arbeit der Regierung und sind daher auch vom Fragerecht umfasst. Ein Großteil der Punkte weist diesen Bezug zur Regierungsarbeit aber gerade nicht auf, sondern richtet sich der Sache nach ausschließlich gegen bestimmte NGOs.[Zitat Ende]“ Daraus kann man durchaus ableiten, dass große Teile der „kleinen Anfrage“ gar nicht durch das Fragerecht der Fraktion gedeckt sind. Abschließend: in der Regel umfassen „kleine Anfragen“ 20 – 30 Fragen. In der Drucksache 20/15035 (Vorabfassung) sprechen wir von 551 Fragen, direkte Anfragen an NGOs richten sich ausschließlich an NGOs deren inhaltlicher Schwerpunkt auf Umweltschutz, Ökologie, Tierschutz, Antifaschismus und Pressefreiheit liegt. Ein Schelm wer sich Böses dabei denkt… .

  2. Fritz Obermair sagt:

    Danke für diese beiden tollen Zusammenstellungen zu NGOs. Nicht zuletzt aus der Sicht von Juristen erhalten sie besonderes Gewicht und Sachlichkeit.
    Ich wäre ihnen sehr dankbar, wenn man diese als PDF downloaden könnte oder zumindest über eine Druckfunktion verfügbar gemacht werden könnten.

    Ich habe rein persönliches und kein politisches oder wirtschaftliches Interesse an der aktuellen Diskussion um NGOs.

    • KorffAdmin2 sagt:

      Vielen Dank für Ihre Rückmeldung und Anregung. Gerne werden wir den Text beider Artikel in einem Pdf zusammenfassen. Der Download wird dann am Anfang der beiden Artkel zu finden sein

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Translate »