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Der Digitale Medien-Staatsvertrag – DMStV

Arbeitsrecht – Erbrecht - Kommunalrecht

Der Digitale Medien-Staatsvertrag – DMStV

Soziale Netzwerke

Medienstaatssekretär Torsten Welling: Digitale Medien-Staatsvertrag sichert Medienvielfalt und fairen Wettbewerb im digitalen Raum

Die Rundfunkkommission der Länder hat am 16. September 2026 den Entwurf des zweiten, wesentlich weitergehenden Teils beraten und beschlossen, ihn in die öffentliche Anhörung zu geben. Rheinland-Pfalz als Vorsitzland will den Text für die Konsultation im Oktober/November veröffentlichen. Der vollständige aktuelle Entwurf von Teil 2 ist deshalb noch nicht amtlich veröffentlicht; einzelne Medien und Verbände hatten aber bereits Einblick in den rund 180 Seiten umfassenden Arbeitsstand. 

Es geht um den Versuch, eine medienrechtliche Ordnung für Fernsehen, Radio, Presseangebote, Plattformen, soziale Netzwerke, Podcasts, Videoangebote und teilweise auch generative KI zu schaffen.

Das Vorhaben besteht aus zwei sehr unterschiedlichen Teilen

Teil 1: überwiegend europarechtliche Anpassung

Der erste Teil ist schon erheblich weiter. Die Ministerpräsidentenkonferenz hat sich am 25. Juni 2026 auf den Entwurf des 9. Medienänderungsstaatsvertrages verständigt. Vorgesehen ist die Unterzeichnung spätestens im Januar 2027; nach Ratifikation durch sämtliche Länder soll er nach derzeitiger Planung zum 1. August 2027 in Kraft treten.

Dieser Teil setzt bzw. flankiert hauptsächlich drei europäische Regelwerke:

  • den European Media Freedom Act – EMFA,

  • die EU-Verordnung über Transparenz und Targeting politischer Werbung – TTPW-VO,

  • die KI-Verordnung – AI Act.

Dazu werden insbesondere Zuständigkeiten der Landesmedienanstalten festgelegt. Außerdem sollen sie KI-gestützte Aufsichtsinstrumente wie das System „KIVI“ einsetzen dürfen; dieser Einsatz soll angesichts der Grundrechtsrelevanz gesetzlich eingehegt werden. 

Das ist im Wesentlichen Durchführungs- und Aufsichtsrecht.

Teil 2: eigentliche Neuordnung der digitalen Medienordnung

Teil 2 ist erheblich grundlegender. Die Länder verfolgen damit nach eigener Darstellung fünf große Ziele:

Refinanzierung privater Medien, Schutz journalistischer Inhalte vor algorithmischer Verdrängung, Regulierung von KI-Informationssystemen, Reform des Medienkonzentrationsrechts sowie Modernisierung der Medienaufsicht. 

Hier findet der eigentliche medienpolitische Systemwechsel statt.


Der zentrale Paradigmenwechsel: weg vom „Rundfunk“, hin zur Meinungsbildungsrelevanz

Das geltende Medienrecht ist historisch gattungsbezogen:

Fernsehen wird stärker reguliert als Presse; Rundfunk unterliegt anderen Anforderungen als Telemedien.

Dieses Modell wird durch YouTube, TikTok, Spotify, Podcasts, Google, Meta und nun generative KI zunehmend unbrauchbar. Ein millionenfach genutzter Podcast oder YouTube-Kanal kann für die Meinungsbildung relevanter sein als ein kleiner klassischer Fernsehveranstalter.

Der DMStV soll deshalb wesentlich stärker danach differenzieren, welche Funktion ein Angebot im Meinungsbildungsprozess hat, statt lediglich danach, ob technisch Rundfunk, Telemedium oder Presse vorliegt.

Nach den bislang bekannt gewordenen Entwurfsinformationen sollen deshalb journalistische Sorgfaltspflichten teilweise auch für bislang weniger regulierte Angebote wie Podcasts, YouTube-Angebote und KI-Informationssysteme gelten. 

Das ist rechtssystematisch erheblich.

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schützt Presse und Rundfunk zwar unterschiedlich historisch ausgeformt, schützt aber insgesamt die freie individuelle und öffentliche Kommunikation. Eine funktionsbezogene Regulierung kann daher grundsätzlich an die tatsächliche Bedeutung eines Angebots anknüpfen.

Problematisch wird es jedoch dort, wo der Staat festlegt,

  • was „Journalismus“ ist,

  • was „verlässlicher Inhalt“ ist,

  • welche Angebote „vielfaltsfördernd“ sind und

  • welchen Inhalten algorithmisch größere Sichtbarkeit zukommen soll.

Hier berührt die Regulierung unmittelbar Art. 5 Abs. 1 GG und das Gebot der Staatsferne der Medienordnung.


KI wird erstmals ausdrücklich als medienrechtlicher Akteur behandelt

Schon das Eckpunktepapier von Oktober 2025 sah vor, KI-Angebote wie ChatGPT, Gemini oder Google AI Overview medienrechtlich einzubeziehen. Die Rundfunkkommission erwog insbesondere:

  • verpflichtende Quellenangaben und Verlinkungen,

  • Plausibilitätsprüfungen anhand verlässlicher Quellen,

  • Verantwortlichkeit für KI-generierte Inhalte,

  • Ansprechpartner für Medienunternehmen,

  • möglicherweise die Behandlung bestimmter KI-Dienste als Medienintermediäre oder als neuer Typus von Telemedien.

Der aktuelle Entwurf soll diesen Gedanken weiter konkretisieren. Nach den bislang bekannten Informationen heißt es nun grundsätzlich:

Anbieter von KI-Informationssystemen sollen für die von ihren Systemen generierten Inhalte verantwortlich sein.

Außerdem werden Transparenz-, Quellen- und Sorgfaltspflichten diskutiert.

Das führt zu einer fundamentalen Haftungsfrage

Bislang lässt sich ein generatives KI-System nur schwer in die traditionelle Medienrechtsdogmatik einordnen. Ein Suchmaschinenanbieter vermittelt fremde Informationen. Ein Verlag erstellt bzw. verantwortet eigene Informationen. Ein LLM liegt dazwischen: Es verarbeitet Fremdinformationen und erzeugt daraus eine neue sprachliche Aussage. Der DMStV bewegt sich offenbar in Richtung:

Wer eine synthetisch erzeugte Antwort als eigene Informationsleistung gegenüber dem Nutzer ausgibt, soll dafür auch medienrechtliche Verantwortung tragen.

Dogmatisch ist das nachvollziehbar. Es erzeugt aber ein erhebliches Abgrenzungsproblem:

Wann liegt lediglich technische Informationsvermittlung vor, wann ein eigenes journalistisch-redaktionelles Informationsangebot?


Quellenpflicht für KI

Besonders weitreichend wäre eine Verpflichtung von KI-Systemen, Quellen sichtbar zu machen und gegebenenfalls zu verlinken.

Dafür sprechen aus regulatorischer Sicht drei unterschiedliche Interessen:

  1. Transparenz für den Nutzer,

  2. Überprüfbarkeit einer KI-Aussage,

  3. wirtschaftliche Rückleitung von Reichweite an den ursprünglichen Inhalteanbieter.

Gerade der dritte Punkt ist ökonomisch wichtig.

Die klassische Suchmaschine liefert:

Suchanfrage → Ergebnislink → Verlagsseite → Werbung/Aboerlös.

Generative KI kann daraus machen:

Frage → vollständige Antwort → kein Besuch der Verlagsseite.

Damit entsteht das sogenannte Zero-Click-Problem.

Der DMStV versucht deshalb nicht nur, Informationsqualität zu regulieren, sondern mittelbar auch das wirtschaftliche Verhältnis zwischen Content-Produzenten und Informationsaggregatoren neu auszutarieren.


„Verlässliche“ bzw. „vielfaltsfördernde“ Inhalte und algorithmische Sichtbarkeit

Das ist verfassungsrechtlich der sensibelste Komplex.

Das Eckpunktepapier sah bereits vor, Public-Value-Inhalte in Suchergebnissen, Feeds und Timelines stärker sichtbar zu machen. Medien könnten beispielsweise Nachrichten oder Hintergrundinformationen labeln, damit Algorithmen diese bevorzugt berücksichtigen.

Im aktuellen Entwurfsstand soll offenbar von „Angeboten mit vielfaltsförderndem Mehraufwand“ gesprochen werden. Solche Angebote könnten besondere Auffindbarkeitsrechte gegenüber Plattformen erhalten. 

Dahinter steht ein reales ökonomisches Problem: Eine aufwendige investigative Recherche kostet erheblich mehr als die automatisierte Zusammenfassung derselben Recherche durch einen Aggregator oder ein KI-System. Der Staat versucht deshalb, den wirtschaftlichen Aufwand redaktioneller Produktion über Auffindbarkeitsprivilegien abzusichern.

Verfassungsrechtlich entsteht jedoch ein schwieriges Dreieck

Der Staat darf Medienvielfalt sichern.

Er darf aber grundsätzlich nicht entscheiden:

Diese Meinung oder dieser Inhalt verdient größere öffentliche Reichweite als eine andere Meinung.

Deshalb ist entscheidend, ob die Privilegierung an formal überprüfbare Strukturmerkmale geknüpft wird oder an eine inhaltliche Bewertung.

Rechtlich wesentlich weniger problematisch wären beispielsweise Kriterien wie:

  • redaktionelle Verantwortlichkeit,

  • benannter Verantwortlicher,

  • Einhaltung veröffentlichter journalistischer Standards,

  • Gegendarstellungs- und Beschwerdeverfahren,

  • Transparenz über Eigentümer,

  • Trennung zwischen Werbung und Redaktion.

Problematischer wäre eine behördliche Feststellung:

Dieser Inhalt ist „verlässlich“, jener nicht.

Auch der Deutsche Journalisten-Verband hat deshalb darauf hingewiesen, dass die Frage, wer über „verlässliche“ Medien entscheidet, den Eindruck staatlicher Inhaltssteuerung hervorrufen kann. 


Outlinks und Plattformen

Ein weiterer wichtiger Ansatz betrifft sogenannte Outlinks. Plattformen sollen journalistische Beiträge nicht deshalb schlechter behandeln dürfen, weil sie den Nutzer über einen Link von der Plattform weg auf die Internetseite eines Verlages führen. Das Eckpunktepapier sah ausdrücklich vor, dass es kein Downranking allein wegen solcher Outlinks geben soll. Ökonomisch ist das bedeutsam.

Meta, TikTok, Google oder andere Plattformen haben ein wirtschaftliches Interesse daran, Nutzer möglichst lange innerhalb ihres eigenen Systems zu halten. Ein Verlag hat dagegen ein Interesse daran, den Nutzer auf seine eigene Seite zu führen, weil dort

  • Werbung,

  • Abonnements,

  • Nutzerdaten und

  • Kundenbindung

monetarisiert werden können.

Der DMStV greift damit nicht lediglich in die Medienregulierung ein, sondern mittelbar auch in die vertikale Verteilung der Wertschöpfung in digitalen Medienmärkten.


Werberecht: bemerkenswerte Liberalisierung

Hier verfolgt der Entwurf einen anderen Ansatz als bei der KI-Regulierung: weniger Regulierung.

Die Länder argumentieren, dass klassische private Fernsehsender und Radiosender gegenüber YouTube, Streamingdiensten und Plattformen inzwischen wettbewerblich benachteiligt seien.

Schon die Eckpunkte sahen deshalb vor:

  • keine zusätzlichen Werbeverbote,

  • flexiblere Werbekontingente,

  • Überprüfung des Blockwerbegebots,

  • Erleichterung von Einzelspots und Split-Screen-Werbung,

  • Überprüfung des Verbots regionalisierter Werbung.

Der aktuelle Entwurf geht offenbar weiter.

Bundesweite Fernsehveranstalter sollen regionalisierte Werbung ausstrahlen dürfen, wenn sie gleichzeitig einen Beitrag zur regionalen oder lokalen Medienvielfalt leisten, etwa durch eigene regionale Inhalte oder Kooperationen mit regionalen Medienunternehmen. 

Das ist ökonomisch geschickt konstruiert: Der bundesweite Sender erhält Zugang zu regionalen Werbemärkten.

Als Gegenleistung soll ein Teil des wirtschaftlichen Vorteils mittelbar der regionalen publizistischen Infrastruktur zugutekommen. Allerdings entsteht dadurch ein Wettbewerbsproblem für lokale Zeitungen, Radiosender und andere regionale Medien, weil bundesweite Anbieter in deren bisherigen Werbemarkt eindringen.


Kennzeichnung sämtlicher bezahlter Inhalte

Der Ansatz soll gleichzeitig verschärft werden: Entgeltliche oder anderweitig gegen Gegenleistung platzierte Inhalte sollen grundsätzlich als Werbung erkennbar sein. Bereits die Eckpunkte wollten kommerzielle und sogenannte ideelle Werbung stärker angleichen und insbesondere bezahlte politische, religiöse oder weltanschauliche Kommunikation präziser erfassen.

Das ist vor allem für

  • Influencer,

  • Podcasts,

  • YouTube,

  • Native Advertising,

  • Unternehmenskommunikation und

  • politische Kommunikation

relevant.

Das regulatorische Leitbild lautet damit: Nicht die äußere Form, sondern die wirtschaftliche Einflussnahme soll die Kennzeichnungspflicht auslösen.


Family Influencing

Bemerkenswert ist auch die geplante ausdrückliche Regulierung des Family Influencing.

Nach Berichten über den aktuellen Entwurf soll Werbung, in der Kinder oder Jugendliche auftreten, deren Interessen nicht beeinträchtigen und ihre Unerfahrenheit nicht ausnutzen dürfen. Das ist rechtlich interessant, weil hier mehrere Rechtsgebiete ineinandergreifen:

  • Jugendmedienschutz,

  • allgemeines Persönlichkeitsrecht des Kindes,

  • elterliche Sorge,

  • Datenschutzrecht,

  • Lauterkeitsrecht,

  • Arbeitsrecht bzw. Jugendarbeitsschutz,

  • kommerzielle Medienregulierung.

Der medienrechtliche Ansatz würde erstmals stärker darauf reagieren, dass Eltern gleichzeitig Sorgeberechtigte, Produzenten, Vermarkter und wirtschaftliche Nutznießer der Darstellung des Kindes sein können.


Medienkonzentrationsrecht: ein grundlegender Umbau

Hier dürfte einer der langfristig bedeutendsten Teile des Vorhabens liegen.

Das traditionelle deutsche Medienkonzentrationsrecht ist stark auf das Fernsehen zugeschnitten. Maßstab ist insbesondere der Zuschaueranteil.

Das wirkt in einer Welt von

  • Google,

  • Meta,

  • TikTok,

  • YouTube,

  • Spotify,

  • Streaming,

  • Podcasts und

  • KI-Assistenten

zunehmend anachronistisch.

Nach den bislang veröffentlichten Berichten soll die Betrachtung deshalb stärker auf die gesamte wirtschaftliche und publizistische Stellung eines Unternehmens ausgerichtet werden. Umsatz, wirtschaftliche Macht sowie tatsächlicher Einfluss auf die Meinungsbildung sollen eine größere Rolle spielen. Damit würde aus einem Fernsehkonzentrationsrecht ein echtes Medienkonzentrationsrecht.

Das wirft zugleich schwierige Abgrenzungsfragen zum allgemeinen Kartellrecht auf. Kartellrecht schützt primär wirtschaftlichen Wettbewerb. Medienkonzentrationsrecht schützt publizistische Vielfalt.

Ein Unternehmen kann deshalb kartellrechtlich unproblematisch und zugleich meinungsmächtig sein – oder umgekehrt.


Mögliche Entflechtung

Besonders einschneidend sind Berichte, wonach bei festgestellter vorherrschender Meinungsmacht letztlich auch strukturelle Maßnahmen bis hin zur Entflechtung vorgesehen sein könnten. Zunächst sollen offenbar weniger eingriffsintensive bzw. freiwillige Vielfaltssicherungsmaßnahmen greifen. 

Sollte diese Regelung im veröffentlichten Entwurf tatsächlich in dieser Form stehen, werden hohe verfassungsrechtliche Anforderungen gelten.

Betroffen wären insbesondere:

  • Art. 5 Abs. 1 GG,

  • Art. 12 Abs. 1 GG,

  • Art. 14 Abs. 1 GG,

  • Verhältnismäßigkeitsgrundsatz,

  • Bestimmtheitsgebot.

Eine „vorherrschende Meinungsmacht“ müsste deshalb anhand hinreichend objektivierbarer und justiziabler Kriterien festgestellt werden.

Gerade Begriffe wie „Einfluss auf die Meinungsbildung“ dürfen nicht zu einer kaum kontrollierbaren Generalklausel werden.


Kompetenzproblem: Länder – Bund – EU

Die Länder besitzen die Gesetzgebungskompetenz für das Medienrecht. Aber viele der zu regulierenden Sachverhalte werden inzwischen bereits durch unmittelbar geltendes EU-Recht erfasst:

  • DSA,

  • DMA,

  • EMFA,

  • AI Act,

  • TTPW-Verordnung.

Daneben stehen Bundesgesetze:

  • GWB,

  • UrhG,

  • UWG,

  • BGB,

  • StGB.

Der Digitale Medien-Staatsvertrag bewegt sich deshalb in einem immer engeren Korridor.

Der BVDW weist aktuell ausdrücklich darauf hin, dass zusätzliche nationale Sonderregeln neben europäischen Vorgaben zu Rechtsunsicherheit und regulatorischer Komplexität führen können.

Das ist juristisch ein gewichtiger Punkt.

Ein Landesgesetzgeber kann beispielsweise nicht unter dem Etikett „Medienvielfalt“ eine Plattformregulierung errichten, die abschließend harmonisierte Vorgaben des DSA faktisch verändert.


Herkunftslandprinzip

Hinzu kommt das europäische Herkunftslandprinzip. Viele große Plattformen werden nicht aus Deutschland betrieben. Schon das Eckpunktepapier erkennt dieses Problem ausdrücklich und fordert eine Neuabstimmung zwischen nationaler Kulturhoheit und europäischem Herkunftslandprinzip.

Das Problem lässt sich einfach formulieren: Deutschland kann eine Pflicht gegenüber einem deutschen Fernsehsender relativ problemlos durchsetzen. Bei einem globalen Plattformanbieter mit europäischem Sitz etwa in Irland ist dies erheblich komplizierter.

Deshalb ist keineswegs jede politisch gewünschte Regel zugleich unionsrechtlich national durchsetzbar.


Meinungsfreiheit und Staatsferne

Die entscheidende verfassungsrechtliche Grenze ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 GG.

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt eine Medienordnung, die freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung gewährleistet. Daraus können positive Vielfaltssicherungspflichten folgen.

Das bedeutet: Der Gesetzgeber darf Strukturen schaffen, die Vielfalt ermöglichen. Er darf aber grundsätzlich nicht selbst zum inhaltlichen Schiedsrichter gesellschaftlicher Wahrheit werden.

Genau deshalb muss man zwei Kategorien streng auseinanderhalten:

Zulässig strukturbezogen:

„Dieses Angebot besitzt eine verantwortliche Redaktion, veröffentlicht seine Eigentümerstruktur und unterliegt journalistischen Sorgfaltsregeln.“

Verfassungsrechtlich wesentlich problematischer:

„Dieses Angebot verbreitet die richtige oder verlässliche Sichtweise und muss deshalb bevorzugt angezeigt werden.“

Der DMStV wird daran zu messen sein, auf welcher Seite dieser Grenze seine endgültigen Vorschriften liegen.


Spannungsverhältnis innerhalb des Entwurfs

Der Staatsvertrag verfolgt gleichzeitig zwei sehr unterschiedliche ordnungspolitische Ansätze.

Bei klassischen privaten Medien heißt es tendenziell:

Deregulieren, Werbemöglichkeiten erweitern, Bürokratie reduzieren.

Bei Plattformen und KI heißt es:

Regulierung ausweiten, Transparenzpflichten schaffen, Verantwortlichkeit begründen und Auffindbarkeit steuern.

Das ist kein zwingender Widerspruch. Dahinter steht vielmehr die Annahme, dass die bisherigen Regulierungsgewichte falsch verteilt seien:

stark regulierter klassischer Rundfunk auf der einen Seite – vergleichsweise weniger sektorspezifisch regulierte globale Plattformen und KI-Systeme auf der anderen.

Bereits das Eckpunktepapier formuliert deshalb ausdrücklich ein „Level Playing Field“ zwischen den unterschiedlichen Medienformen.


Ökonomische Dimension

Der DMStV ist deshalb mindestens ebenso sehr Wirtschaftsrecht wie Medienrecht.

Die eigentliche Verteilungsfrage lautet:

Wer erhält künftig den wirtschaftlichen Wert journalistischer Inhalte?

Heute fließt ein erheblicher Teil der digitalen Wertschöpfung an:

Plattformen → Werbevermarktung → Daten → KI-Anbieter

während die Herstellungskosten häufig bei

Verlagen → Sendern → Redaktionen → Produzenten

liegen.

Die Länder versuchen diese Asymmetrie durch vier Instrumente zu beeinflussen:

Auffindbarkeit → Outlinks → Werbeliberalisierung → KI-Verantwortlichkeit.

Das ist ein anderer Ansatz als eine klassische Subventionierung des Journalismus. Statt Geld unmittelbar vom Staat an Medienunternehmen zu zahlen, sollen Marktzugangs- und Wettbewerbsbedingungen verändert werden.


 

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