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Erbrecht

GbR im Grundbuch: Erbfall zwingt zur Vorlage des Gesellschaftsvertrags

OLG München, Beschluss vom 05.05.2025 – 34 Wx 93/25e

Sachverhalt:

Im Grundbuch waren zwei Eheleute als Gesellschafter einer GbR eingetragen, wobei einer der Gesellschafter bereits 2009 verstorben war. Die Witwe als Alleinerbin und der verbliebene Gesellschafter beantragten später, die GbR in eine eingetragene eGbR umzuwandeln und das Grundbuch entsprechend zu berichtigen. Dabei legten sie die Anmeldung der eGbR zum Gesellschaftsregister vor, jedoch nicht den ursprünglichen Gesellschaftsvertrag. Das Grundbuchamt verlangte zur Prüfung, ob der Gesellschaftsanteil des Verstorbenen vererblich war oder auf den Mitgesellschafter angewachsen ist, die Vorlage des ursprünglichen Gesellschaftsvertrags. Dagegen legten die Beteiligten Beschwerde ein, da aus ihrer Sicht allein die Buchposition maßgeblich sei und nicht die materiell-rechtliche Gesellschafterstellung.


Entscheidung:

Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Auffassung des Grundbuchamts. Auch nach der Reform des Personengesellschaftsrechts bleibt es dabei, dass die Gesellschafterstellung einer GbR grundsätzlich nicht automatisch vererblich ist, sondern sich nach dem Gesellschaftsvertrag richtet. Die Buchposition eines Gesellschafters stellt keine selbständig vererbliche Rechtsposition dar. Deshalb ist bei Erbfall stets zu prüfen, ob der Gesellschaftsvertrag eine Nachfolge- oder Anwachsungsklausel enthält. Der Gesellschaftsvertrag muss daher vorgelegt werden, um die Bewilligungsberechtigung der Erbin im Grundbuchverfahren nachzuweisen.

Arbeitsrecht

Keine Entschädigung: Keine Diskriminierung schwerbehinderten Bewerbers ohne Vorstellungsgespräch
VG München, Urteil vom 12.05.2025 – M 5 K 23.2554

 

Sachverhalt:
Ein schwerbehinderter Bewerber mit einem Grad der Behinderung von 50 bewarb sich bei einer bayerischen Behörde um ein duales Studium zum Diplom-Verwaltungswirt. Obwohl er im Auswahlverfahren erfolgreich abgeschnitten hatte, wurde er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und seine Bewerbung nicht weiter berücksichtigt. Er machte geltend, dass er wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert worden sei und verlangte 35.000 € Entschädigung. Die Beklagte argumentierte, dass für den betreffenden Einstellungsjahrgang generell keine Vorstellungsgespräche durchgeführt wurden und die Auswahl ausschließlich nach Aktenlage erfolgte. Der Bewerber hielt dem entgegen, dass nach den ursprünglichen Regeln Vorstellungsgespräche vorgesehen gewesen seien und seine gute Platzziffer seine Chancen eigentlich verbessert hätte.

Entscheidung:
Das Verwaltungsgericht München wies die Klage ab und sah keine Diskriminierung aufgrund der Schwerbehinderung. Zwar besteht grundsätzlich eine Einladungspflicht für schwerbehinderte Bewerber, diese greift aber nur, wenn Vorstellungsgespräche überhaupt stattfinden. Da die Beklagte nachvollziehbar und einheitlich darlegte, dass für alle Bewerber des Jahrgangs 2023 ausschließlich nach Aktenlage entschieden wurde, lag keine Ungleichbehandlung des Klägers vor. Auch die Formulierung in der Einladungsemail begründete kein anderes Auswahlverfahren. Damit war keine Benachteiligung wegen der Behinderung nach § 7 AGG gegeben und ein Entschädigungsanspruch ausgeschlossen.

Beamtenrecht

Entlassung eines Probebeamten wegen charakterlicher Nichteignung rechtens – Keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

OVG Münster, Beschluss vom 21.05.2025 – 6 B 1231/24

Sachverhalt:

Ein Polizeibeamter auf Probe wurde wegen mangelnder charakterlicher Eignung aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Grundlage der Entscheidung waren unter anderem Chatnachrichten mit menschenverachtenden und rechtsextremen Inhalten, die er über mehrere Jahre versendet hatte. Der Beamte argumentierte, die Äußerungen seien scherzhaft gemeint gewesen und teilweise falsch interpretiert worden. Zudem verwies er auf seine fachlich guten Leistungen und beanstandungsfreie Dienstausübung. Mit seiner Beschwerde wollte er erreichen, dass seine Klage gegen die Entlassungsverfügung aufschiebende Wirkung erhält.

Entscheidung:

Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde zurück und bestätigte die sofortige Vollziehbarkeit der Entlassungsverfügung. Maßgeblich sei, dass der Dienstherr auch bei fachlicher Eignung den Charakter und die persönliche Eignung eigenständig bewerten dürfe. Die beanstandeten Äußerungen zeigten ein fehlendes Werteverständnis und ließen an der emotionalen Stabilität und Selbstkontrolle des Beamten zweifeln. Die Verwertung der Chatnachrichten sei zulässig, da keine besondere Vertraulichkeit bestand. Im öffentlichen Interesse müsse die Polizei vor ungeeigneten Beamten geschützt werden; mildere Maßnahmen seien hier nicht ausreichend.

Schulrecht

Hochschule durfte Bewerber wegen fehlender pädagogischer Eignung von Professur ausschließen

VG München, Beschluss vom 30.05.2025 – M 5 E 25.1928

Sachverhalt:
Ein Bewerber bewarb sich auf eine Professur für Allgemeine BWL mit Schwerpunkt auf Investition und Finanzierung im Bereich erneuerbarer Energien. Nach mehreren erfolglosen Ausschreibungen wurde das Verfahren neu gestartet, wobei der Antragsteller sowie weitere Bewerber zu Probevorträgen eingeladen wurden. Der Berufungsausschuss bewertete die Vorträge des Antragstellers kritisch, da dieser das Thema nur unzureichend behandelt und didaktische Schwächen gezeigt habe. In der Folge wurde er nicht in die Berufungsliste aufgenommen; stattdessen erhielt ein anderer Bewerber den Zuschlag. Gegen diese Auswahlentscheidung beantragte der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz.

Entscheidung:
Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab und bestätigte die Auswahlentscheidung der Hochschule. Die Hochschule habe das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt und sei nicht verpflichtet gewesen, eine Dreierliste zu erstellen. Die Entscheidung über die pädagogische Eignung unterliege dem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum, der hier nicht überschritten wurde. Die Hochschule habe die Schwächen des Antragstellers in den Vorträgen nachvollziehbar dokumentiert, insbesondere die unzureichende Themenbearbeitung und didaktischen Defizite. Auch die behauptete fehlende Eignung des ausgewählten Bewerbers rechtfertige keine andere Entscheidung, da es sich insoweit nur um vorteilhafte, aber nicht zwingend notwendige Kriterien handele.

News diese Woche:

Bundesverwaltungsgericht verhandelt Verbot des Magazins Compact: Urteil wird in zwei Wochen verkündet

Vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wird derzeit über das vom Bundesinnenministerium ausgesprochene Verbot des Magazins Compact verhandelt, das wegen rechtsextremer Inhalte untersagt wurde. Während das Ministerium dem Magazin verfassungsfeindliche Hetze, Rassismus, Antisemitismus und Geschichtsrevisionismus vorwirft, bestreiten Jürgen Elsässer und seine Anwälte diese Vorwürfe und argumentieren mit Meinungsfreiheit und mangelnder Verfassungsfeindlichkeit. Die Anwälte verweisen zudem auf Distanzierungen von Rassismus und Antisemitismus und sehen in den kritisierten Beiträgen bloße politische Kritik oder spekulative Inhalte. Besonders umstritten ist das Verhältnis des Magazins zum rechtsextremen Aktivisten Martin Sellner, das Elsässer als rein publizistisch beschreibt. Das Gericht will am 24. Juni 2025 sein Urteil verkünden.

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