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Hat die AfD eine Spendenaffäre?

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Hat die AfD eine Spendenaffäre?

Geld

Sachverhalt – Grundlagen – Parteienfinanzierung

In den letzten Tagen vor der Bundestagswahl 2025 geriet die Alternative für Deutschland (AfD) erneut in den Fokus einer Parteispendenaffäre. Berichten zufolge erhielt die Partei eine Großspende in Höhe von 2,35 Millionen Euro, die offiziell von dem ehemaligen FPÖ-Funktionär Gerhard Dingler stammen soll. Allerdings deuten Recherchen darauf hin, dass diese Spende tatsächlich von dem deutschen Immobilienmilliardär Henning Conle finanziert wurde, wobei Dingler als Strohmann fungiert haben könnte. tagesschau.de

Hintergrund der Spende

Die fragliche Spende wurde Anfang Februar 2025 von der AfD bei der Bundestagsverwaltung gemeldet, wobei Gerhard Dingler als Spender angegeben wurde. Das Geld wurde für eine umfangreiche Plakatkampagne im Wahlkampfendspurt verwendet, mit mehr als 6.000 Plakaten in deutschen Städten.

Ermittlungen österreichischer Behörden legen jedoch nahe, dass Dingler kurz vor der Spende eine „Schenkung“ in Höhe von 2,6 Millionen Euro von Henning Conle erhalten haben soll. Dieses Geld wurde nahezu vollständig an eine Plakatwerbefirma in Köln überwiesen, was den Verdacht einer verschleierten Parteienfinanzierung durch einen Strohmann aufkommen lässt. tagesschau.de

Rechtliche Grundlagen für Parteispenden in Deutschland

Die Annahme von Spenden durch politische Parteien in Deutschland ist im Parteiengesetz (PartG) geregelt. Gemäß § 25 PartG sind Parteien berechtigt, Spenden anzunehmen, jedoch unterliegen diese bestimmten Beschränkungen und Transparenzpflichten. gesetze-im-internet.de

Zulässige und unzulässige Spenden

Nach § 25 Abs. 2 PartG sind bestimmte Spenden unzulässig, darunter:

  • Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften: Parteien dürfen keine Zuwendungen von staatlichen Institutionen annehmen.

  • Anonyme Spenden über 500 Euro: Spenden, bei denen der Spender nicht identifiziert werden kann, sind nur bis zu einer Höhe von 500 Euro zulässig.

  • Spenden von Drittstaaten außerhalb der EU: Zuwendungen von außerhalb der Europäischen Union sind grundsätzlich verboten, es sei denn, der Spender ist deutscher Staatsbürger.

  • Strohmannspenden: Spenden, bei denen die wahre Identität des Geldgebers verschleiert wird, sind untersagt.

Transparenzpflichten

Parteien sind verpflichtet, die Herkunft ihrer finanziellen Mittel offenzulegen. Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 35.000 Euro übersteigen, müssen unverzüglich dem Präsidenten des Deutschen Bundestages angezeigt und von diesem zeitnah veröffentlicht werden. bundestag.de

Mögliche Konsequenzen für die AfD

Sollte sich der Verdacht bestätigen, dass die AfD eine unzulässige Strohmannspende angenommen hat, drohen der Partei erhebliche finanzielle Sanktionen. Das Parteiengesetz sieht in solchen Fällen eine Strafzahlung in dreifacher Höhe der unzulässigen Spende vor, was in diesem Fall etwa sieben Millionen Euro bedeuten würde. tagesschau.de

Die AfD hat die Vorwürfe zurückgewiesen und betont, dass sie keine Hinweise auf eine Strohmannfunktion Dinglers hatte. Dennoch laufen derzeit Ermittlungen des Bundeskriminalamts und der österreichischen Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN) wegen des Verdachts der Geldwäsche und illegalen Parteienfinanzierung. zdf.de


Regeln für Parteispenden in Deutschland

Die Finanzierung politischer Parteien in Deutschland unterliegt strengen gesetzlichen Regelungen, die Transparenz und Chancengleichheit im politischen Wettbewerb sicherstellen sollen. Die wichtigsten Vorschriften dazu finden sich im Parteiengesetz (PartG), insbesondere in §§ 23–31 PartG, sowie ergänzend im Strafgesetzbuch (StGB) und im Geldwäschegesetz (GwG).


1. Grundsätze der Parteienfinanzierung

Nach § 18 PartG finanzieren sich Parteien aus folgenden Quellen:

  • Mitgliedsbeiträge
  • Mandatsträgerabgaben (Beiträge von Parteimitgliedern mit politischen Ämtern)
  • Spenden von natürlichen und juristischen Personen
  • Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit
  • Öffentliche Mittel (staatliche Teilfinanzierung)

Spenden sind ein wesentlicher Bestandteil der Parteienfinanzierung, unterliegen jedoch strikten Vorgaben.


2. Zulässige und unzulässige Spenden

(a) Zulässige Spenden

Gemäß § 25 PartG dürfen Parteien Spenden von natürlichen und juristischen Personen annehmen, wenn diese den Transparenzvorschriften entsprechen.

Zulässig sind insbesondere:

Spenden von Einzelpersonen und Unternehmen mit Sitz in Deutschland oder der EU
Zuwendungen von Vereinen, Verbänden und Interessengruppen
Spenden von ausländischen Staatsbürgern mit Wohnsitz in Deutschland
Erbschaften oder Schenkungen

Alle Spenden über 10.000 Euro jährlich von einem Spender müssen im Rechenschaftsbericht der Partei aufgeführt und veröffentlicht werden.

(b) Unzulässige Spenden

Nicht erlaubt sind laut § 25 Abs. 2 PartG folgende Spendenarten:

Spenden von staatlichen Stellen (einschließlich kommunaler Unternehmen)
Anonyme Spenden über 500 Euro
Spenden von Drittstaaten außerhalb der EU (außer der Spender ist deutscher Staatsbürger)
Spenden von Unternehmen, die mehrheitlich in öffentlichem Besitz sind
Strohmannspenden, bei denen die wahre Identität des Spenders verschleiert wird
Spenden, die offensichtlich Gegenleistungen oder politische Einflussnahme bezwecken


3. Transparenz- und Meldepflichten

Parteien sind verpflichtet, jede Spende über 10.000 Euro im Rechenschaftsbericht anzugeben (§ 25 Abs. 3 PartG).
Spenden über 50.000 Euro müssen sofort dem Bundestagspräsidenten gemeldet und unverzüglich veröffentlicht werden.

Bei Verstößen gegen die Transparenzpflichten drohen hohe Strafzahlungen, in der Regel das Dreifache der unzulässigen Spende.


4. Strafen und Sanktionen bei Verstößen

Wenn eine Partei unzulässige Spenden annimmt oder gegen Transparenzpflichten verstößt, drohen folgende Konsequenzen:

(a) Sanktionen nach dem Parteiengesetz

🔹 Rückzahlung der unzulässigen Spende an den Bundestag (§ 31c PartG)
🔹 Strafzahlung in Höhe des Dreifachen der Spende
🔹 Sanktionen gegen Funktionäre, wenn Vorsatz oder Fahrlässigkeit nachgewiesen wird

(b) Strafrechtliche Konsequenzen

Neben den Sanktionen nach dem Parteiengesetz können bei besonders schweren Verstößen auch Strafgesetze greifen:

  • Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e StGB)
  • Geldwäsche (§ 261 StGB), falls illegale Gelder verschleiert wurden
  • Untreue (§ 266 StGB), falls Funktionäre Parteigelder zweckwidrig verwendeten

Wie viel Geld Parteien vom Staat bekommen – MDR.de

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