Keine unabhängige Staatsanwaltschaft
Gesetzesentwurf: Buschmann will Weisungsrecht gegenüber Staatsanwälten nicht abschaffen
Der Gesetzesentwurf von Buschmann will das Weisungsrecht gegenüber Staatsanwälten nicht abgeschaffen. Die Befugnis, Weisungen zu geben, wird als wichtiges Instrument zur Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufs des Justizsystems angesehen. Dennoch werden auch Bedenken hinsichtlich möglicher politischer Einflussnahme geäußert. Der Entwurf wird derzeit kontrovers diskutiert und es bleibt abzuwarten, wie er letztendlich umgesetzt wird.
Bisher gilt § 146 GVG: Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen.
Dazu das BJM:
Der Generalbundesanwalt unterliegt der Aufsicht und Leitung des Bundesministers der Justiz (§ 147 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG) und die staatsanwaltschaftlichen Beamten in den Ländern unterliegen der Aufsicht und Leitung der Landesjustizverwaltungen (§ 147 Nummer 2 GVG). Aufgrund des damit verbundenen externen (ministeriellen) Weisungsrechts können das Bundesministerium der Justiz und die Landesjustizverwaltungen neben generellen Anordnungen auch solche im Einzelfall treffen. Das Weisungsrecht unterliegt jedoch im Rahmen des Legalitätsprinzips engen rechtlichen Grenzen; diese sind allerdings im GVG bislang nicht ausdrücklich geregelt. Es sieht für externe Einzelweisungen zudem weder eine Schriftform noch eine Begründungspflicht vor. Auch aus diesen Gründen wird daher teilweise befürchtet, dass durch das nicht näher normierte Weisungsrecht ein „böser Anschein“ politischer Einflussnahme entstehen könne.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 27. Mai 2019, OG / PI, verbundene Rechtssachen C-508/18 und C-82/19 PPU, ECLI:EU:C:2019:456, Rn. 81 f. im Zusammenhang mit der Rolle der deutschen Staatsanwaltschaft als ausstellende Justizbehörde eines Europäischen Haftbefehls festgestellt, dass diese die Gewähr für unabhängiges Handeln unter anderem deshalb nicht biete, weil im GVG nicht näher geregelt sei, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form das Weisungsrecht ausgeübt werden könne.
Mit dem Gesetzentwurf soll den Kritikpunkten begegnet und das Weisungsrecht gegenüber der Staatsanwaltschaft ausdrücklich geregelt werden.