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Rote Hilfe e.V. – Eine juristisch-kritische Analyse einer linksextremen Organisation

Arbeitsrecht – Erbrecht - Kommunalrecht

Rote Hilfe e.V. – Eine juristisch-kritische Analyse einer linksextremen Organisation

Die Rote Hilfe e.V. ist ein bundesweit aktiver Verein, der Personen aus dem linken Spektrum unterstützt, die in Konflikt mit dem Gesetz geraten sind. Das Bundesamt für Verfassungsschutz stuft die Organisation als linksextremistisch ein und wirft ihr vor, Gewalt als Mittel der Politik zu billigen fazeinspruch.podigee.io. Besonders brisant: Mehrere Bundestagsabgeordnete der Partei Die Linke sind Mitglieder der Roten Hilfe fazeinspruch.podigee.io. Dieser Beitrag beleuchtet die rechtliche Struktur des Vereins und seine Selbstdarstellung, analysiert die ideologischen Grundsätze (insbesondere das Verhältnis zu Gewalt und Rechtsstaat), dokumentiert konkrete Unterstützungsfälle (etwa Lina E., G20-Krawalle, Antifa-Aktivisten) und untersucht die politische Rückendeckung aus dem linken Parteienspektrum. Zudem werden die Einschätzungen des Verfassungsschutzes dargestellt und eine juristische Bewertung im Lichte der Art. 2, 5 und 9 GG sowie der freiheitlich-demokratischen Grundordnung (FDGO) vorgenommen.


Rechtliche Struktur und Selbstdarstellung des Vereins

Die Rote Hilfe e.V. wurde nach eigenen Angaben 1924 gegründet und ist als eingetragener Verein (e.V.) mit Sitz in Göttingen organisiert. Sie verfügt über rund 50 Orts- und Regionalgruppen in allen Bundesländern und finanziert sich hauptsächlich durch Mitgliedsbeiträge und Spendenaktionen verfassungsschutz.sachsen.de. In den letzten Jahren verzeichnete der Verein einen starken Zulauf und ist laut Frankfurter Allgemeine Zeitung die „am schnellsten wachsende linksextremistische Organisation“faz.net – die Mitgliederzahl stieg bis 2023 auf etwa 13.700 Personen bundesweit verfassungsschutz.sachsen.de.

In ihrer Eigendarstellung betont die Rote Hilfe, eine „parteiunabhängige, strömungsübergreifende linke Schutz- und Solidaritätsorganisation“ zu sein faz.netverfassungsschutz.sachsen.de. Laut Satzung will sie „politisch Verfolgte aus dem linken Spektrum“ unterstützen dserver.bundestag.de. Konkret organisiert der Verein Solidaraktionen, sammelt Spenden und übernimmt Anwalts-, Gerichts- und ggf. Geldstrafenkosten für die Betroffenen dserver.bundestag.defaz.net. Dabei sieht sich die Rote Hilfe selbst in einem politischen Kampf: Sie spricht von angeblicher „staatlicher Repression“ und „politischer Justiz“ in Deutschland, gegen die man sich stellen müsse verfassungsschutz.sachsen.de. Das Ziel des Vereins besteht nach Behördeneinschätzung allerdings weniger in humanitärer Hilfe, sondern vielmehr darin, linke Straftäter in ihrem Kampf gegen die bestehende Ordnung zu unterstützen und zu stärken de.wikipedia.org. Entsprechend verweist der Vereinsname auf historische Vorbilder: Die „Rote Hilfe“ knüpft an kommunistische Solidaritätsorganisationen an und bekennt sich offen „ohne jede Einschränkung“ zu ihrer kommunistischen Tradition de.wikipedia.org.

Ideologische Grundsätze: Verhältnis zu Gewalt und Rechtsstaat

Die ideologischen Leitlinien der Roten Hilfe zeigen ein konfrontatives Verhältnis zum Gewaltmonopol des Staates und zum Rechtsstaat. Gewaltbereite linke Aktivisten werden prinzipiell nicht distanziert, sondern solidarisch unterstützt. Der Verein identifiziert sich nach Einschätzung der Bundesregierung „nicht nur mit der ideologischen Zielsetzung der linksextremistischen Straftäter, sondern auch mit deren Durchsetzung mittels Ausübung von Gewalt auch gegen Personen“de.wikipedia.org. Tatsächlich ist eine Voraussetzung für Unterstützung durch die Rote Hilfe, dass die Beschuldigten kein Unrechtsbewusstsein zeigen und nicht mit den Strafverfolgungsbehörden kooperieren faz.netverfassungsschutz.sachsen.de. Reue oder Distanzierung von der Tat führen zum Ausschluss: Der Bundesvorstand der Roten Hilfe stellte klar, dass schon das Bestreiten einer Tat „als Distanzierung von der politischen Aktion bewertet [wird] und die beantragte Unterstützung nicht bewilligt“ erfassungsschutz.sachsen.de. Wer seine Tat etwa als „Jugendsünde“ verharmlost oder vor Gericht Reue erkennen lässt, dem kürzt die Rote Hilfe konsequent die Solidaritätsleistungen verfassungsschutz.sachsen.de. Dieses Prinzip unterstreicht, dass die Solidarität der Roten Hilfe nicht auf rechtsstaatlichen Resozialisierungsgedanken beruht, sondern auf politischer Loyalität zur „gemeinsamen Sache“ verfassungsschutz.sachsen.de – selbst bei Gewaltstraftaten.

Die Rote Hilfe legitimiert solches Verhalten durch ein Weltbild, in dem der deutsche Staat als repressives Regime erscheint. Staatliche Organe wie Polizei, Justiz und Strafvollzug werden von der Roten Hilfe als Werkzeuge einer autoritären Herrschaft betrachtet, nicht als neutrale Institutionen: So heißt es, diese Maßnahmen dienten allein der „Herrschaftssicherung“ der Mächtigen und seien politisch motiviert, willkürlich und grund- sowie menschenrechtswidrig verfassungsschutz.sachsen.de. Entsprechend bezeichnet die Rote Hilfe Anti-Terror-Gesetze als „Feindstrafrecht“ – ein Sonderstrafrecht, das angeblich für „Gegnerinnen der bürgerlichen Ordnung“* geschaffen sei und für das „die Regeln einer ‘normalen’ Prozessführung […] nicht mehr gelten“ verfassungsschutz.sachsen.de. Solche Rhetorik macht deutlich, dass der Verein die Strafverfolgung gegen linksgerichtete Gewalttäter als politisch motivierte Verfolgung darstellt.

Der demokratische Rechtsstaat selbst wird von der Roten Hilfe zum Feindbild erklärt. Die Organisation pflegt – so die brandenburgische Landesregierung – „massiv das Feindbild ‚Staat‘“ und versucht, „den Staat und seine Institutionen als ‚Repressionsapparat‘ zu verunglimpfen“ de.wikipedia.org. In Veröffentlichungen und Veranstaltungen vermittelt die Rote Hilfe konstant die Botschaft, dass linker Protest systematisch kriminalisiert und „Widerstand“ diffamiert werde verfassungsschutz.sachsen.de. Politisch motivierte Straftäter aus dem linken Spektrum werden von ihr demonstrativ als „politisch Verfolgte“ oder „politische Gefangene“ bezeichnet faz.net, um den Eindruck zu erwecken, es handele sich um Opfer eines repressiven Systems statt um Täter gewöhnlicher Straftaten. Dieses Narrativ delegitimiert rechtsstaatliche Urteile als bloße „Repression“ de.wikipedia.org.

Auch aus wissenschaftlicher Sicht wird dieser ideologische Spagat kritisch gesehen: Einerseits ist Rechtshilfe für politisch Angeklagte in einer Demokratie legitim, doch die Rote Hilfe überschreitet diesen Rahmen, indem sie laut dem Politologen Gereon Flümann bestrebt ist, „das gegenwärtige politische System Deutschlands zu delegitimieren“, etwa indem sie bei militanten Brandstiftern und Terroristen von „politischen Gefangenen“ spricht und Gerichtsurteile als „Repression“ diffamiert de.wikipedia.org. Die Soziologin Veronika Tacke analysiert, die Rote Hilfe konstruiere eine Erzählung, wonach die linke Bewegung pauschal von „politischer Verfolgung“ durch einen „repressiven Staat“ betroffen sei – eine Opferrolle, die dann als Legitimation für den „Kampf gegen die Gesellschaft“ dient de.wikipedia.org. Die ideologischen Grundsätze der Roten Hilfe stehen damit in deutlichem Widerspruch zu zentralen Werten des Rechtsstaats: Insbesondere der Gewaltverzicht in der politischen Auseinandersetzung wird negiert. So musste ein Richter des Bundesgerichtshofs im Fall Lina E. mahnend klarstellen: „Das Zusammenschlagen und Zusammentreten von Menschen ist durch politische Motive gleich welcher Art nicht zu rechtfertigen und zu entschuldigen. Das Mittel der politischen Auseinandersetzung ist das Wort, nicht die Gewalt“ taz.de.


Unterstützung konkreter Fälle: Lina E., G20-Krawalle und Antifa-Aktionen

Die praktische Tätigkeit der Roten Hilfe zeigt, wie die obigen Prinzipien umgesetzt werden. Prominente Beispiele sind die Unterstützung für die verurteilte Studentin Lina E. und für Teilnehmer der G20-Proteste 2017 in Hamburg sowie zahlreicher weiterer Antifa-Aktivisten, denen Gewaltstraftaten vorgeworfen werden.

  • Fall Lina E.: Lina E. wurde 2023 vom Oberlandesgericht Dresden als Anführerin einer linksextremen kriminellen Vereinigung zu über 5 Jahren Haft verurteilt, weil sie gemeinsam mit anderen militanten Antifaschisten mehrfach gewalttätige Überfälle auf tatsächliche oder vermeintliche Neonazis verübt hatte taz.detaz.de. Während des Verfahrens inszenierte die linke Szene Lina E. als Heldin; vor Gerichten skandierten Anhänger „Free Lina!“. Die Rote Hilfe bezeichnete das Strafverfahren öffentlich als „Kriminalisierung des antifaschistischen Widerstands“taz.de. Diese Wortwahl offenbart, dass der Verein selbst brutalste Gewalttaten (hier: Angriffe mit Hämmern und Schlagstöcken auf Menschen, die als politische Gegner definiert wurdentaz.de) noch als legitime Form des „Widerstands“ verklärt. Erst das eindeutige Urteil des Bundesgerichtshofs stellte klar, dass ein solches Vorgehen nichts mit gerechtfertigtem Antifaschismus zu tun hat: Politische Ziele berechtigen niemals zum Verletzen von Leib und Leben Andersdenkendertaz.de. Der kriminelle Charakter der Taten Lina E.s war so eindeutig, dass der BGH ihre Verurteilung Anfang 2025 bestätigte taz.de – doch die Rote Hilfe hält an der Darstellung fest, Lina E. sei eine politisch Verfolgte.

  • G20-Gipfel 2017 in Hamburg: Die Proteste gegen den G20-Gipfel eskalierten in schweren Ausschreitungen, Plünderungen und Angriffen auf Polizeibeamte. Im Nachgang liefen umfangreiche Gerichtsverfahren gegen dutzende Beteiligte der G20-Krawalle, darunter Gruppenverfahren wie der sog. Rondenbarg-Prozess. Die Rote Hilfe engagierte sich nach dem Gipfel intensiv für diese Beschuldigten: Unter dem Motto „United we stand“ rief sie zu Spenden auf und organisierte Solidaritätsaktionen für Festgenommene, die teils noch in Untersuchungshaft saßen rote-hilfe.derote-hilfe.de. Auf ihrem Infoportal zum G20-Verfahren wurde die Strafverfolgung als „Repression“ gebrandmarkt und die Angeklagten wurden ausdrücklich als stellvertretende Opfer einer Klassenjustiz dargestellt: Die Rote Hilfe erklärte, die Betroffenen stünden „stellvertretend für uns alle vor Gericht“ – vor einer „Klassenjustiz“, die politischen Protest kriminalisiere rote-hilfe.de. Diese Rhetorik entspricht der genannten Ideologie des Vereins: Nicht die massiven Gewaltexzesse der Täter werden verurteilt, sondern die staatliche Reaktion hierauf. Entsprechend solidarisiert sich die Rote Hilfe auch mit Gewalttätern des Schwarzen Blocks, die in Hamburg schwere Sachbeschädigungen und Körperverletzungen begingen – anstatt die Ausschreitungen zu verurteilen, wurde von „Gipfel der Repression“ gesprochen rote-hilfe.de. Bis heute begleitet die Rote Hilfe die G20-Prozesse mit Öffentlichkeitsarbeit, Soli-Kundgebungen und Beratungen für Angeklagte taz.de.

  • Weitere Antifa-Aktivisten: Über Einzelfälle hinaus unterstützt die Rote Hilfe systematisch ein Milieu militanter Autonomer und Antifa-Gruppen. Dazu zählen z.B. Angeklagte aus dem Umfeld von Hausbesetzungen, von Schwarzbloc-Aktionen oder von gewalttätigen Protesten gegen rechte Aufmärsche. RAF-Terroristen der 1970er Jahre wurden ebenfalls nicht ausgegrenzt: Schon damals galt die Rote Hilfe dem Verfassungsschutz als „Rekrutierungsfeld terroristischer Organisationen“ und pflegte in Teilen eine stille Sympathie für inhaftierte RAF-Mitglieder de.wikipedia.org. Heute betreut der Verein inhaftierte linksextreme Gewalttäter weiter ideologisch während der Haft, um sie „an die ‘Bewegung’ zu binden“ und zum Weitermachen zu ermutigen de.wikipedia.org. Insgesamt ergibt sich ein Bild, in dem Straftäter aus politischen Motiven zu Märtyrern verklärt werden. Weder gegenüber Brandanschlägen noch gegenüber Körperverletzungs- oder Landfriedensbruchdelikten im linken Spektrum zieht die Rote Hilfe eine moralische Grenze – entscheidend ist allein die vermeintlich „richtige“ Gesinnung der Täter.


Politische Rückendeckung aus dem linken Parteienspektrum

Trotz ihrer offenkundigen Gegnerschaft zum Rechtsstaat erfährt die Rote Hilfe Rückendeckung aus Teilen der Partei Die Linke. Bereits im Dezember 2007 traten sechs Abgeordnete der damaligen Linksfraktion (darunter die heutige Berliner Senatorin Katja Kipping sowie Bundestagsabgeordnete wie Sevim Dağdelen und Michael Leutert) demonstrativ gemeinsam der Roten Hilfe bei de.wikipedia.org. In einer Erklärung mit dem Titel „Solidarität muss organisiert werden!“ bekannten sie sich offen zum Verein de.wikipedia.org. Mehrere dieser Personen waren oder sind prominente Funktionsträger der Linken. Bis heute sind zahlreiche Linken-Politiker Mitglieder der Roten Hilfe – aktuell gehören nach Berichten etliche Bundestagsabgeordnete der Linken dem Verein an  de.wikipedia.org. Solche Stimmen zeigen, dass in Teilen des linken Spektrums die Rote Hilfe als legitimer Bestandteil antifaschistischer Politik angesehen wird – quasi als „Gewerkschaft“ für Aktivisten im Konflikt mit dem Staat. Dieses Verständnis kollidiert jedoch mit der Einschätzung der Sicherheitsbehörden und vieler Juristen, wonach hier offene Unterstützung für Extremisten geleistet wird. Die Mitgliedschaft von Parlamentariern in der Roten Hilfe wird dementsprechend von konservativer und liberaler Seite scharf kritisiert: Man fragt, wie Volksvertreter auf Einhaltung der Gesetze pochen können, wenn sie gleichzeitig einen Verein unterstützen, der Gesetzesbrecher nicht nur deckt, sondern glorifiziert trutzblog.com. Der Vorgang offenbart eine gewisse Doppelmoral im politischen Diskurs: Während Verbindungen von AfD-Abgeordneten zu rechtsextremen Organisationen (zurecht) skandalisiert werden, bleiben vergleichbare Extremismus-Verstrickungen auf der linken Seite oft ohne konsequente Reaktion trutzblog.com.

Analyse des Bundesamts für Verfassungsschutz

Die Beobachtung durch den Verfassungsschutz bestätigt das kritische Bild. Bund und Länder stufen die Rote Hilfe als linksextremistische Bestrebung ein und werfen ihr insbesondere die Unterstützung von Gewalttätern vor de.wikipedia.org. Laut Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) liegt der Schwerpunkt der Vereinstätigkeit „nahezu ausschließlich im linksextremistischen Aktionsfeld ‚Antirepression‘“. Die Rote Hilfe sehe ihren „Arbeitsschwerpunkt in der Unterstützung von Straf- und Gewalttätern aus dem ‘linken Spektrum’“ dserver.bundestag.de. Der Verfassungsschutzbericht des Bundes führt aus, der Verein leiste politische und finanzielle Hilfe für linksextreme Straf- und Gewalttäter, etwa durch Übernahme von Anwalts- und Prozesskosten sowie Geldstrafen de.wikipedia.org. Besonders beanstandet wird, dass die Rote Hilfe aktiv darauf hinarbeitet, Sicherheits- und Justizbehörden sowie die freiheitliche demokratische Grundordnung zu diskreditieren dserver.bundestag.dede.wikipedia.org. So betreibe der Verein durch Publikationen, Vorträge und Demonstrationen systematisch Meinungsmache gegen die staatlichen Institutionen und den Rechtsstaat, um diesen als illegitim darzustellen de.wikipedia.org.

Ein zentrales Anliegen des Verfassungsschutzes ist auch die Bindung extremistischer Strukturen, die der Verein fördert. Laut BfV betreut die Rote Hilfe rechtskräftig verurteilte Straftäter sogar während der Haft weiter, „um diese stärker an die ‘Bewegung’ zu binden“ und sie zum „Weiterkämpfen“ zu motivieren de.wikipedia.org. Dadurch trägt der Verein zur Radikalisierung und Vernetzung innerhalb der Szene bei. Die Funktion der Roten Hilfe bestehe darin, „den inneren Zusammenhalt im Linksextremismus zu stärken und seine Strukturen aktionsfähig zu halten“ verfassungsschutz.sachsen.de. In Summe sehen die Behörden in der Roten Hilfe eine Scharnierorganisation: Sie verbindet unterschiedliche Strömungen der linken Szene, da sie von allen Linksextremisten – und sogar Teilen des gewaltbereiten linksalternativen Spektrums – akzeptiert wird de.wikipedia.org. Das Bundesamt bewertet den Verein daher insgesamt als verfassungsfeindlich. 2018 stellte die Bundesregierung klar, die Rote Hilfe verfolge „in ihrer Gesamtheit linksextremistische und mithin verfassungsfeindliche Ziele“ de.wikipedia.org.

Allerdings gestaltet sich der Umgang mit der Organisation rechtlich schwierig. Einige Länderbehörden mussten ihre Berichte anpassen: In Bremen etwa erwirkte die Rote Hilfe vor Gericht, dass sie nicht ohne Zusatz als „gewaltorientiert“ bezeichnet werden darf de.wikipedia.org. Daraufhin wird sie dort nun als dem „gewaltorientierten Linksextremismus“ zugehörig beschrieben, mit dem Hinweis auf ihre „gewaltunterstützende und gewaltbefürwortende Einstellung“, „wenngleich die RH selbst nicht gewalttätig agiert“ de.wikipedia.org. Diese Differenzierung zeigt den schmalen Grat: Der Verein begeht nicht unmittelbar selbst Gewalttaten, befürwortet und fördert aber aus Behördensicht eine gewaltlegitimierende Haltung.


Juristische Bewertung nach Grundgesetz (Art. 2, 5, 9 GG) und FDGO – freiheitlich-demokratischen Grundordnung 

Vor dem Hintergrund der festgestellten Fakten stellt sich die Frage, wie die Rote Hilfe verfassungsrechtlich einzuordnen ist. Dabei sind insbesondere drei Grundrechte sowie die Werte der freiheitlich-demokratischen Grundordnung (FDGO) berührt:

  • Art. 9 GG (Vereinigungsfreiheit): Dieses Grundrecht schützt die Bildung von Vereinen und Vereinigungen. Die Rote Hilfe e.V. kann sich grundsätzlich auf Art. 9 Abs. 1 GG berufen – bislang ist sie ein legaler Verein. Allerdings zieht Art. 9 Abs. 2 GG eine Grenze: Vereinigungen, „deren Zwecke oder Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung […] richten“, sind verboten. Im Falle der Roten Hilfe argumentiert die Bundesregierung, der Verein verfolge „verfassungsfeindliche Ziele“ de.wikipedia.org, insbesondere durch die Unterstützung gewaltbereiter Linksextremisten im Kampf gegen die bestehende staatliche Ordnung de.wikipedia.org. Damit liegt potentiell ein Verbotsgrund gemäß Art. 9 Abs. 2 GG vor – jedenfalls dann, wenn man annimmt, dass der Vereinszweck sich aktiv gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Die Hürden für ein Vereinsverbot sind in der Praxis allerdings hoch. Bislang hat das Bundesinnenministerium kein Verbotsverfahren gegen die Rote Hilfe eingeleitet. 2018 gab es Überlegungen hierzu: Laut Medienberichten wollte der damalige Innenminister Horst Seehofer die linksextreme Rote Hilfe verbieten lassen vice.com. Auch Unionspolitiker wie Armin Schuster forderten nach den G20-Krawallen ein Verbot prüfen zu lassen. Dennoch scheute man offenbar den Schritt – möglicherweise aus rechtlichen Gründen. Juristisch ist ein Verbot nur haltbar, wenn die aktiv kämpferische, aggressiv-kämpferische Haltung gegen die FDGO nachweisbar ist. Die Rote Hilfe bewegt sich taktisch geschickt: Sie präsentiert sich als Rechtshilfeverein, der lediglich die Rechte von Beschuldigten wahrnimmt. An sich ist es nicht strafbar, einem Verurteilten Anwaltskosten zu bezahlen oder ihn moralisch zu unterstützen. Der Verein vermeidet offiziell Aufrufe zu Straftaten, agiert vielmehr im Rahmen dessen, was formal als politische Meinungsäußerung und Solidarität gelten könnte. Diese Formallegalität erschwert ein Verbot. Allerdings spricht die Gesamtschau – etwa die Tatsache, dass Unterstützung gerade nur bei fehlender Reue gewährt wird und die offene Billigung von Gewalt – eine deutliche Sprache. Die Vereinszwecke laufen den Strafgesetzen insofern zuwider, als sie deren Abschreckungs- und Resozialisierungswirkung aushebeln sollen. Ein Verbotsverfahren müsste klären, ob hierin bereits ein Aktivwerden gegen die verfassungsmäßige Ordnung zu sehen ist. Angesichts der dokumentierten Ziele (Stützung gewaltbereiter Linksextremisten) könnte der Staat durchaus argumentieren, dass die Rote Hilfe die Grenzen des Art. 9 Abs. 2 GG überschreitet.

  • Art. 5 GG (Meinungs- und Pressefreiheit): Die Rote Hilfe macht von der Meinungsfreiheit regen Gebrauch, indem sie staatliches Handeln kritisiert und ihre Sicht der „Repression“ publiziert. Solche Meinungsäußerungen – so befremdlich sie wirken mögen – sind vom Grundsatz her geschützt, auch in scharfer Form. In einer freiheitlichen Demokratie darf selbst die Behauptung, der Staat sei ein „Repressionsapparat“, zunächst geäußert werden. Doch Art. 5 GG kennt Schranken, insbesondere die allgemeinen Gesetze. Wenn Äußerungen der Roten Hilfe zur Billigung von Straftaten (§ 140 StGB) oder gar zu Gewaltaufrufen (§ 111 StGB) mutieren würden, wäre die Meinungsfreiheit überschritten. Bislang bewegt sich der Verein rhetorisch geschickt: Indem er etwa Urteile als „Repression“ brandmarkt und Täter als „politische Gefangene“ glorifiziert, deutet er zwar an, dass die Taten legitim gewesen seien – aber er ruft nicht explizit zu weiteren Straftaten auf. Gleichwohl ist die ständige Verächtlichmachung der Strafjustiz problematisch. Die Behauptung, Gerichte würden politische Gegner willkürlich verfolgen, könnte als erwiesene Tatsachenbehauptung justiziabel sein (Verleumdung von Behörden). Allerdings bleibt die Rote Hilfe meist im Bereich allgemeiner Polemik. Insgesamt zeigt sich hier ein Spannungsverhältnis: Die wehrhafte Demokratie muss aushalten, dass Extremisten sie beschimpfen – bis zu einem gewissen Punkt. Die Meinungsfreiheit schützt also auch die radikalen Thesen der Roten Hilfe, solange keine konkret strafbaren Inhalte verbreitet werden. Allerdings bestätigt die kontinuierliche Beobachtung durch den Verfassungsschutz, dass die Grenze des Zulässigen genau im Auge behalten wird. Sobald die Rote Hilfe etwa aktiv zur Sabotage oder Gewalt gegen den Staat aufrief, würde der Schutz des Art. 5 entfallen.

  • Art. 2 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit und Recht auf körperliche Unversehrtheit): Dieses Grundrecht hat in unserem Zusammenhang zwei Facetten. Zum einen berufen sich Mitglieder und Unterstützer der Roten Hilfe implizit auf die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), um ihre Solidaritätsaktionen durchzuführen. Jedermann darf grundsätzlich andere finanziell unterstützen oder Solidarität bekunden – das ist Teil der freien Entfaltung der Persönlichkeit. Eine Einschränkung erfährt diese Freiheit jedoch dort, wo Rechte Dritter oder die verfassungsmäßige Ordnung verletzt werden. Hier ist zu fragen, ob die Aktivitäten der Roten Hilfe die Rechte anderer tangieren. Ins Spiel kommt insbesondere Art. 2 Abs. 2 GG, der jedem das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit garantiert. Die von der Roten Hilfe unterstützten Täter haben genau diese Rechte ihrer Opfer verletzt – oft brutal. Indem die Rote Hilfe solche Taten indirekt legitimiert (durch fehlende Distanzierung und fortgesetzte Unterstützung), missachtet sie die Bedeutung dieses Grundrechts. Zwar verletzt der Verein nicht selbst Körper oder Leben, doch er ergreift eindeutig Partei für die Täter statt für die Opfer. Aus rechtsstaatlicher Sicht untergräbt dies das vom Staat zu schützende Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit. Außerdem kollidiert die Praxis der Roten Hilfe mit der Pflicht aller (auch privater Gruppierungen), die Gesetze zu respektieren – was ein Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung ist. Man könnte daher argumentieren: Die allgemeine Handlungsfreiheit deckt nicht das organisierte Unterlaufen von Gesetzen durch Solidaritätsbekundungen, die auf Behinderung der Strafverfolgung (durch Schweige-Ratschläge) und Unterstützung gewaltsamer Regelverstöße hinauslaufen. Hier prallen die Freiheitsrechte der Unterstützer auf die Schutzpflichten des Staates für die Allgemeinheit.

  • Freiheitlich-demokratische Grundordnung (FDGO): Die FDGO umfasst Kernprinzipien wie Menschenwürde, Rechtsstaat, Gewaltenteilung, Verantwortlichkeit der Regierung, Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Unabhängigkeit der Gerichte, Mehrparteiensystem und Chancengleichheit der Parteien, sowie das Recht auf Opposition. Die Aktivitäten der Roten Hilfe sind mit mehreren dieser Prinzipien unvereinbar. Insbesondere der Rechtsstaatlichkeitsgrundsatz – hierzu zählt das staatliche Gewaltmonopol und die Bindung aller an Gesetz und Recht – wird frontal negiert. Wenn die Rote Hilfe gewaltsamen „Widerstand“ gegen die „bürgerliche Ordnung“ unterstützt und diese Ordnung als solche in Frage stellt, richtet sie sich gegen die FDGO de.wikipedia.org. Die systematische Verachtung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch die Rote Hilfe könne auf fruchtbaren Boden fallen, warnte der Brandenburger Innenminister bereits 2013 de.wikipedia.org. Konkret: Die Rote Hilfe akzeptiert nicht, dass in einem Rechtsstaat Konflikte vor Gerichten nach Recht und Gesetz entschieden werden – stattdessen stilisiert sie Gerichtsverfahren zu politischen Tribunalen und legitimiert Selbstjustiz („antifaschistischer Widerstand“ mit Gewalt). Damit stellt sie das Legalitätsprinzip und die Unabhängigkeit der Justiz in Abrede. Ferner bekämpft sie faktisch den Grundsatz, dass politische Veränderung nur mit friedlichen, legalen Mitteln gesucht werden darf. Dies berührt das Demokratieprinzip im Kern. Kurzum: In der Sprache der Verfassungsschutzbehörden verfolgt die Rote Hilfe „verfassungsfeindliche“ Bestrebungen de.wikipedia.org. Die FDGO sieht der Verein offenbar als zu überwindendes „bürgerliches“ System an – zugunsten einer im Hintergrund stehenden ideologischen Alternative (seiner kommunistischen Tradition gemäß).

Fazit: Die Rote Hilfe e.V. bewegt sich in einem rechtlichen Spannungsfeld. Einerseits nutzt sie geschickt die Freiräume einer offenen Gesellschaft – Rechtsbeistand, Meinungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit – um radikale Solidarität mit Straftätern zu üben. Andererseits überschreitet sie die Grenzen des Zulässigen zumindest ideell deutlich: Indem sie Gewalt nicht nur in Kauf nimmt, sondern politisch verklärt, stellt sie sich gegen zentrale Grundsätze der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Die juristische Präzision gebietet es festzuhalten, dass der Verein bislang nicht verboten ist und formell legal agiert. Dennoch haben die Sicherheitsbehörden ihn zu Recht im Visier. Die öffentliche Förderung oder politische Rückendeckung eines solchen Vereins ist höchst problematisch – Abgeordnete, die Mitglied sind, geraten in den Ruf, Extremistenhilfe auf Parlamentsebene zu leisten. Insgesamt zeigt die kritische Betrachtung: Die Rote Hilfe e.V. ist kein harmloser Rechtsbeistandsverein, sondern ein politischer Akteur am linken Rand, der den Rechtsstaat verachtet de.wikipedia.org und seine freiheitlichen Regeln gezielt ausnutzt, um sie letztlich zu untergraben. Ob und wann der Staat hier mit dem schärfsten Schwert des Vereinsverbots eingreift, bleibt eine Frage des politischen Willens und der Beweislage. Bis dahin jedoch ist Aufklärung und Wachsamkeit geboten – im Interesse der wehrhaften Demokratie.


Zur AfD:

Verfassungsschutzberichte mit Erwähnung der Roten Hilfe e.V.

Bundesebene

Landesebene

Mediale Diskussion

Die mediale Berichterstattung über die Rote Hilfe konzentriert sich auf ihre Einstufung als linksextremistische Organisation und ihre Unterstützung für linksextreme Straftäter. Ein Beispiel hierfür ist ein Artikel der Welt, der die Rolle der Roten Hilfe bei der Unterstützung von Angeklagten im Zusammenhang mit Angriffen auf Mitglieder der rechten Gewerkschaftsgruppe „Zentrum Automobil“ beleuchtet. Der Verfassungsschutz stuft die Aktivitäten der Roten Hilfe als Unterstützung linksextremer Straftäter ein. DIE WELT+1Landesportal Sachsen-Anhalt+1

Rechtliche Einordnung

Die Rote Hilfe wird vom Verfassungsschutz als linksextremistische Organisation eingestuft, da sie Personen unterstützt, die wegen politisch motivierter Straftaten angeklagt oder verurteilt wurden. Die Organisation bietet diesen Personen juristische und finanzielle Unterstützung und fordert ihre Mitglieder auf, nicht mit Strafverfolgungsbehörden zu kooperieren. Diese Aktivitäten werden als Unterstützung linksextremistischer Bestrebungen gewertet.

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