Überblick über Recht – Wirtschaft – Politik

Themenübersicht
Erbrecht
Keine Grundschuldeintragung im Namen Verstorbener – Voreintragung der Erben bleibt Pflicht
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 4.04.2025 – 5 W 14/25
Sachverhalt:
Im Grundbuch war ein Ehepaar als Miteigentümer eines Grundstücks eingetragen, wobei der Ehemann bereits im Jahr 2017 verstorben war. Beide hatten sich zuvor wechselseitig sowie eine weitere Person mit umfassender Generalvollmacht ausgestattet, die ausdrücklich auch über den Tod hinaus wirken sollte. Im Jahr 2024 verkaufte die bevollmächtigte Person das Grundstück im Namen beider Ehepartner an Dritte, ohne den Tod des Ehemannes offenzulegen. Die Käufer bestellten zur Finanzierung eine Grundschuld in Höhe von 180.000 €, die unter Berufung auf eine „transmortale Vollmacht“ ebenfalls im Namen beider Ehepartner bewilligt wurde. Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung ab, da keine Voreintragung der Erben erfolgt war und der verstorbene Eigentümer nicht mehr verfügungsfähig sei.
Entscheidung:
Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts und wies die Beschwerde zurück. Ein Handeln im Namen des Verstorbenen sei unwirksam, da dieser nicht mehr rechtsfähig sei – die Vertretung müsse nach dem Tod für die Erben erfolgen. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Voreintragung gemäß § 40 Abs. 1 GBO sei nicht einschlägig, da es sich nicht um eine Übertragung oder Aufhebung des Eigentums, sondern um eine Belastung mit Grundpfandrechten handele. Auch eine analoge Anwendung des § 40 GBO komme nicht in Betracht, da die Vollmacht nicht erkennbar im Namen der Erben ausgeübt wurde. Die Eintragungsbewilligung sei damit unzureichend, da sie auf ein Handeln für den bereits Verstorbenen abstelle und nicht für dessen Erben.
Arbeitsrecht
Schutz trotz Fristversäumnis: Schwangere darf verspätet klagen
BAG , Urteil vom 3.04.2025 – 2 AZR 156/24
Sachverhalt:
Eine langjährig angestellte Arbeitnehmerin erhielt am 14. Mai 2022 die ordentliche Kündigung durch ihre Arbeitgeberin. Zwei Wochen später machte ein positiver Schwangerschaftstest sie auf eine mögliche Schwangerschaft aufmerksam. Sie informierte die Arbeitgeberin am selben Tag per E-Mail und vereinbarte umgehend einen Termin bei ihrer Frauenärztin, den sie jedoch erst für den 17. Juni 2022 erhielt. Noch vor dem Arzttermin reichte sie am 13. Juni eine Kündigungsschutzklage samt Antrag auf nachträgliche Zulassung ein. Der ärztliche Befund bestätigte, dass sie zum Zeitpunkt der Kündigung bereits schwanger war.
Entscheidung:
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Kündigung gemäß § 17 MuSchG unwirksam war, da ein besonderer Kündigungsschutz für Schwangere bestand. Zwar wurde die Kündigungsschutzklage verspätet erhoben, doch konnte die Klägerin ihre Schwangerschaft im Kündigungszeitpunkt nicht früher feststellen – der Antrag auf nachträgliche Zulassung war daher zulässig. Die Mitteilung an den Arbeitgeber erfolgte ebenfalls unverzüglich, nachdem der ärztliche Nachweis vorlag. Ein positiver Selbsttest genügt nicht als rechtssichere Kenntnis – erst eine ärztliche Feststellung begründet den Fristbeginn. Damit bleibt der Kündigungsschutz auch dann gewahrt, wenn die Schwangere ihre Rechte erst nach Ablauf der Klagefrist entdeckt und zügig reagiert.
Beamtenrecht
Keine Gleichstellungsbeauftragte durch Vier-Augen-Gespräch – Beschwerde unzulässig
VGH München, Beschluss vom 30.04.2025 – 6 CE 25.687
Sachverhalt:
Eine Regierungsamtfrau beanspruchte die Position der Gleichstellungsbeauftragten in einem Karrierecenter der Bundeswehr. Sie berief sich dabei auf ein mündliches Vier-Augen-Gespräch mit dem damaligen Dienststellenleiter, in dem sie nach eigener Aussage zur Gleichstellungsbeauftragten bestellt worden sei. Kurz darauf wurde jedoch eine andere Beschäftigte durch die neue Dienststellenleitung offiziell mit der Aufgabe betraut. Die Antragstellerin beantragte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Feststellung ihrer Bestellung, was das Verwaltungsgericht München ablehnte. Dagegen legte sie Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein.
Entscheidung:
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde als unzulässig ab, da sie nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte. Die Antragstellerin hatte sich in ihrer Beschwerdebegründung nur mit einem der beiden tragenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandergesetzt. Zudem fehlte es bereits an einem nach außen wirksamen Bestellungsakt – ein mündliches Gespräch im kleinen Kreis reiche hierfür nicht aus. Eine Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten erfordere zumindest eine erkennbare Bekanntgabe innerhalb der Dienststelle. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, die Entscheidung ist unanfechtbar.
Schulrecht
Potenzialtests und Probeunterricht an Gymnasien bleiben zulässig – erste Klagen erfolglos
VG Karlsruhe, Beschluss vom 3.04.2025 – 3 K 1604/25
Sachverhalt:
Eltern und Schüler wehrten sich in Eilverfahren gegen neue Zugangsvoraussetzungen zu Gymnasien in Baden-Württemberg und Berlin. In Baden-Württemberg scheiterten mehrere Grundschüler, die den Potenzialtest nicht bestanden hatten, mit dem Versuch, dennoch Zugang zum Gymnasium zu erhalten. Sie hatten geltend gemacht, es solle noch die alte Rechtslage gelten und beantragten zudem die vorläufige Teilnahme am Gymnasialunterricht. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe lehnte die Anträge jedoch ab. Parallel dazu versuchten Schüler in Berlin, sich gegen die Pflicht zum Probeunterricht bei bestimmten Notendurchschnitten zu wehren.
Entscheidung:
Die Verwaltungsgerichte Karlsruhe und Berlin wiesen sämtliche Eilanträge als unzulässig oder unbegründet zurück. In Baden-Württemberg fehle ein Rechtsschutzbedürfnis, da die Schüler zunächst die Entscheidung des Gymnasiums abwarten müssten. Zudem seien Potenzialtest und neue Aufnahmeverordnung anwendbar, auch wenn das Gericht Zweifel an deren gesetzlicher Grundlage äußerte. In Berlin bestätigte das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit des Probeunterrichts als faire und sachgerechte Methode zur Eignungsfeststellung. Beide Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig; weitere gerichtliche Klärungen bleiben abzuwarten.
News diese Woche:
Gesucht: Richter am Bundesverfassungsgericht
Die Nachfolge des Bundesverfassungsrichters Josef Christ ist weiterhin offen, da sich die Parteien im Bundestag nicht auf einen gemeinsamen Kandidaten einigen konnten. Die Union hatte Robert Seegmüller vorgeschlagen, scheiterte aber am Widerstand von SPD und Grünen, die ihn als zu konservativ einstuften. Daraufhin forderte Renate Künast das Bundesverfassungsgericht auf, eigene Vorschläge zu machen – eine Möglichkeit, die im Bundesverfassungsgerichtsgesetz verankert ist. Das Gericht schlug nun drei parteiübergreifend konsensfähige Kandidaten vor, doch der Bundestag ist an diese Vorschläge nicht gebunden. Da Union, SPD und Grüne zusammen keine Zweidrittelmehrheit mehr erreichen, ist nun die Zustimmung der Linken erforderlich – die AfD wird bei der Besetzung ausgeschlossen.