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Kiel - Ostsee Newsletter
Erbrecht: Transmortale Vollmacht ersetzt die Voreintragung der Erben bei einer Finanzierungsgrundschuld nicht OLG München | 28.08.2026 | 34 Wx 138/26 e

Sachverhalt

Der verstorbene Vater einer Beteiligten war gemeinsam mit ihr als Miteigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen.

Er hatte seiner Tochter bereits im Jahr 2003 eine transmortale Generalvollmacht unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt.

Nach seinem Tod veräußerte die Tochter den Grundbesitz im eigenen Namen und aufgrund der Vollmacht für die Erben an zwei Käufer.

Die Käufer bestellten aufgrund einer weiteren Vollmacht eine Buchgrundschuld und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung.

Das Grundbuchamt verlangte vor Eintragung der Finanzierungsgrundschuld die Voreintragung der Erben samt formgerechtem Erbnachweis, wogegen die Beteiligten Beschwerde einlegten.

Entscheidung

Das OLG München bestätigte die Zwischenverfügung des Grundbuchamts und wies die Beschwerde zurück.

Die Ausnahmen vom Voreintragungsgrundsatz des § 40 GBO erfassen bestimmte Verfügungen der Erben sowie bindende Erklärungen des Erblassers, Nachlasspflegers oder Testamentsvollstreckers.

Für die Bestellung einer Finanzierungsgrundschuld durch einen transmortal Bevollmächtigten fehle es jedoch an der für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke.

Ein solcher Bevollmächtigter sei weder mit einem gerichtlich bestellten und überwachten Nachlasspfleger noch mit einem im eigenen Namen handelnden Testamentsvollstrecker vergleichbar.

Wegen abweichender obergerichtlicher Entscheidungen ließ der Senat die Rechtsbeschwerde zu.

Quelle: Original-Link

Arbeitsrecht: Spezieller Tarifvertrag verdrängt den TV-L bei Hamburger Sportplatzwarten Bundesarbeitsgericht | 20.05.2026 | 4 AZR 150/25

Sachverhalt

Der Kläger ist seit Juli 2009 bei der Freien und Hansestadt Hamburg als vollbeschäftigter Sportplatzwart tätig.

Sein Arbeitsverhältnis fiel sowohl unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder als auch unter besondere Hamburger Tarifregelungen für körperlich und handwerklich geprägte Tätigkeiten sowie für Sportplatzwarte.

Die Stadt vergütete ihn nach der Pauschalentgelttabelle für die Sportplatzgruppe III in Spalte 1 und Zeile 3.

Der Kläger verlangte ab Februar 2022 die höhere Vergütung nach Spalte 3 und berief sich auf Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiege des früheren Hamburger Lohngruppenverzeichnisses.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab, woraufhin der Kläger Revision einlegte.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht gab der Revision statt und verpflichtete die Stadt zur Vergütung nach Spalte 3 und Zeile 3.

Zwischen den Tarifwerken bestehe zwar eine Konkurrenz, die besonderen Hamburger Regelungen seien aber nach dem Grundsatz der Spezialität vorrangig.

Ihre räumliche und sachliche Nähe zu den Arbeitsbedingungen der Sportplatzwarte verdränge die allgemeineren Eingruppierungsregeln des TV-L.

Die Verweisung auf die bisherigen Eingruppierungsregeln erfasse auch die dort vorgesehenen Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiege, weil der Tariftext keine Einschränkung enthalte.

Der Kläger erfüllte aufgrund seiner Beschäftigungsdauer und der tariflichen Aufstiege die Voraussetzungen der höheren Tabellenspalte und hatte die Ausschlussfrist gewahrt.

Quelle: Original-Link

 

Beamtenrecht: Arithmetisches Gesamturteil braucht bei vorgegebener Gleichgewichtung keine Einzelbegründung OVG Berlin-Brandenburg | 16.09.2026 | OVG 4 S 21/26

Sachverhalt

Ein Polizeibeamter wollte im Eilverfahren verhindern, dass mehrere Mitbewerber nach Besoldungsgruppe A 12 befördert und auf höherwertige Dienstposten übertragen werden.

Das Verwaltungsgericht Potsdam lehnte seinen Antrag ab, woraufhin er Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht erhob.

Der Antragsteller beanstandete vor allem, dass die Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen nicht gesondert begründet worden seien.

Er hielt die in Brandenburg vorgeschriebene arithmetische Gleichgewichtung der sechs allgemeinen und gegebenenfalls zwei zusätzlichen Führungsmerkmale für sachwidrig.

Außerdem zweifelte er die Eignung seines Beurteilers an, weil dieser trotz höherer Besoldungsgruppe dieselbe Amtsbezeichnung trug.

Entscheidung

Das OVG Berlin-Brandenburg wies die Beschwerde zurück.

Weder Artikel 33 Absatz 2 GG noch das Beamtenstatusgesetz schreiben unmittelbar vor, wie einzelne Beurteilungsmerkmale zu gewichten sind.

Legt der Dienstherr die Gleichgewichtung vorab generell fest und ordnet eine rein arithmetische Bildung des Gesamturteils an, ist eine zusätzliche individuelle Begründung des Ergebnisses entbehrlich.

Die Zahl von sechs oder acht ausführlich definierten Merkmalen überschreite nicht die Grenze, ab der eine Gleichgewichtung die Eignung der Beurteilung für die Bestenauslese infrage stellen könnte.

Auch der Beurteiler war geeignet, weil sein höheres Statusamt aus der höheren Besoldungsgruppe folgte und eine gleiche Amtsbezeichnung daran nichts änderte.

Quelle: Original-Link

 

Kommunalrecht: Unvollständige Kirmesbewerbung darf nach Fristablauf nicht nachgebessert werden OVG NRW | 14.09.2026 | 4 B 1057/26

Sachverhalt

Der Betreiber eines Kinderfahrgeschäfts bewarb sich einen Tag vor Ablauf der Bewerbungsfrist um einen Stellplatz auf der Herbstkirmes in Rheda-Wiedenbrück.

Die städtische Kirmessatzung verlangte neben dem Antrag mehrere jährlich zu aktualisierende Nachweise.

Der Bewerbung fehlten unstreitig unter anderem Unterlagen zur Reisegewerbekarte und zur Haftpflichtversicherung.

Nach der Ablehnung verlangte der Betreiber im Eilverfahren seine Zulassung zur Kirmes oder zumindest eine erneute Entscheidung über seinen Antrag.

Das Verwaltungsgericht versagte den vorläufigen Rechtsschutz und der Betreiber legte Beschwerde ein.

Entscheidung

Das OVG NRW bestätigte die Ablehnung des Eilantrags.

Bei begrenzter Kapazität vermittelt § 70 GewO nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie und chancengleiche Auswahl.

Öffentlich bekannt gemachte zwingende Bewerbungsbedingungen binden die Verwaltung über den allgemeinen Gleichheitssatz und erlauben nur den Vergleich vollständiger Angebote.

Unterlagen aus früheren Jahren genügten wegen der vorgeschriebenen jährlichen Aktualisierung nicht und die Stadt musste einen kurz vor Fristablauf eingereichten Antrag nicht sofort vorprüfen.

Trotz Zweifeln an einem weiteren Ablehnungsgrund durfte die unvollständige Bewerbung nicht nachträglich ergänzt und damit gegenüber vollständigen Mitbewerbern bevorzugt werden.

Quelle: Original-Link

 

Rechtsprechungs-News diese Woche

Effektiver Eilrechtsschutz trotz sozialrechtlichem Schiedsverfahren

16.09.2026 | Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Woche einer Verfassungsbeschwerde zur Vergütung eines außerklinischen Intensivpflegedienstes stattgegeben.

Nach gescheiterten Verhandlungen mit den Kranken- und Ersatzkassen war die Dauer des gesetzlich vorgesehenen Schiedsverfahrens nicht absehbar.

Sozialgericht und Landessozialgericht lehnten eine vorläufige Vergütungsregelung allein unter Hinweis auf den Vorrang dieses Verfahrens ohne nähere Sachprüfung ab.

Nach Auffassung der Kammer verletzt dies Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 GG, weil bei drohenden schweren und nicht mehr rückgängig zu machenden Nachteilen eine Sachprüfung und Folgenabwägung im Eilverfahren möglich bleiben muss.

Das Bundesverfassungsgericht hob die angegriffene Entscheidung auf und verwies die Sache an das Sächsische Landessozialgericht zurück.

Quelle: Link

 

EU-Regulierungsradar

Erstes KI-IPCEI: 19 Mitgliedstaaten bereiten gemeinsames Beihilfeprojekt vor

16.09.2026 | Europäische Kommission

Die Europäische Kommission begrüßte in dieser Woche die Initiative von 19 Mitgliedstaaten für das erste wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse im Bereich künstlicher Intelligenz.

Das geplante IPCEI AI soll dezentrale und allgemein zugängliche KI-Dienste sowie fortgeschrittene Technologien, Anwendungen, Produkte und Dienstleistungen entlang des gesamten KI-Technologiestapels entwickeln.

Es soll technologische Fortschritte, die europäische digitale Souveränität und die Wertschöpfungskette von der Entwicklung bis zur Nutzung stärken.

Deutschland koordiniert das Vorhaben und die Kommission unterstützt die beteiligten Staaten über ihren IPCEI Design Support Hub bei einer regelkonformen Vorbereitung.

Elf beteiligte Mitgliedstaaten wollen ihre Beihilfeprojekte ab September voranmelden, bevor die Kommission deren Vereinbarkeit mit den unionsrechtlichen IPCEI-Kriterien prüft.

Quelle: Link

 

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