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Kiel - Ostsee Newsletter

Erbrecht

Notar verweigert weitere Erstellung eines Nachlassverzeichnisses 

BGH, Beschluss vom 19.06.2024 IV ZB 13/23 

Sachverhalt: 

Die Beschwerdeführerin, Alleinerbin ihres verstorbenen Lebensgefährten, beauftragte einen Notar, ein notarielles Nachlassverzeichnis zu erstellen. Der Notar verweigerte die Aufnahme des Verzeichnisses, da er aufgrund unvollständiger Unterlagen und fehlender Informationen keine ausreichenden Nachforschungen anstellen konnte. Der Notar argumentierte, dass er seine Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft habe und eine weitere Tätigkeit unzumutbar sei. Die Beschwerdeführerin legte gegen diese Weigerung Beschwerde ein, die jedoch vom Landgericht abgewiesen wurde. Der Fall wurde daraufhin vor den Bundesgerichtshof (BGH) gebracht. 

 
Entscheidung: 

Der BGH hob die Entscheidung des Landgerichts auf und wies den Notar an, das Nachlassverzeichnis zu erstellen. Der BGH stellte klar, dass hohe Anforderungen an die Verweigerung der Amtstätigkeit eines Notars gestellt werden. Der Notar hätte weitere Nachforschungen anstellen müssen, insbesondere in Bezug auf Kontoauszüge und Schenkungen, bevor er die Aufnahme des Verzeichnisses ablehnen konnte. Verbleibende Unklarheiten nach angemessenen Nachforschungen berechtigen den Notar nicht zur Verweigerung seiner Amtstätigkeit. Der BGH betonte, dass der Zweck des Nachlassverzeichnisses darin besteht, dem Pflichtteilsberechtigten die notwendigen Informationen zur Geltendmachung seines Anspruchs zu verschaffen. 

Arbeitsrecht

Wirksamkeit einer Befristung eines Arbeitsvertrags 

ArbG Mannheim, Urteil vom 26.6.2024 – 5 Ca 73/24 

Sachverhalt: 
In einem Arbeitsrechtsstreit zwischen einem Profifußballspieler und seinem Verein ging es um die Wirksamkeit einer Befristungsabrede im Arbeitsvertrag. Der Spieler hatte seinen Vertrag gekündigt, was der Verein zurückwies, da er von einer Vertragslaufzeit bis 2025 ausging. Der Spieler argumentierte, dass die Befristung im Vertrag nicht ordnungsgemäß vereinbart wurde, da kein Endtermin schriftlich festgelegt sei. Der Verein versuchte, die fehlende Befristung durch Bezugnahme auf andere Verträge und mündliche Abreden zu rechtfertigen. Das Gericht entschied schließlich, dass keine wirksame Befristung vorliegt und die Kündigung zum 30. Juni 2024 das Arbeitsverhältnis beendet. 

Entscheidung: 
Das Gericht stellte fest, dass eine wirksame Befristung eines Arbeitsvertrags der Schriftform bedarf und explizit eine Befristungsdauer oder ein Enddatum enthalten muss. Der Vertrag des Klägers enthielt keine solche Befristung, sodass der Vertrag als unbefristet gilt. Die vom Verein angeführten mündlichen Abreden und der Verweis auf andere Verträge reichten nicht aus, um die fehlende schriftliche Befristung zu ersetzen. Das Gericht betonte, dass die Schriftform zum Schutz vor ungewollten Befristungen dient und daher strikt einzuhalten ist. Letztlich wurde festgestellt, dass der Kläger das Recht hatte, den unbefristeten Vertrag zu kündigen. 

Beamtenrecht

Zur Dienstfähigkeit von Beamten 

OVG Münster, Beschluss vom 15.05.2024 – 6 A 466/22 

Sachverhalt: 

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, das ihre Dienstunfähigkeit als Lehrerin bestätigte und ihre Zurruhesetzung rechtfertigte. Sie argumentierte, dass das Gericht nicht ausreichend berücksichtigt habe, dass bei schwerbehinderten Beamten andere Maßstäbe für die Dienstfähigkeit anzulegen seien. Zudem kritisierte sie, dass ihre verminderte psychische Widerstandskraft nicht durch eine leidensgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes kompensiert worden sei. Das Gericht wies den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück, da es keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der ursprünglichen Entscheidung sah. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. 

Entscheidung:  

Das Gericht befand, dass die Klägerin keine ausreichenden Gründe für ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils vorgebracht habe. Es bestätigte, dass die Annahme der dauernden Dienstunfähigkeit auch unter Berücksichtigung ihrer Schwerbehinderung nicht zu beanstanden sei. Zudem sei die vom Verwaltungsgericht festgestellte Dienstunfähigkeit nicht durch eine leidensgerechte Arbeitsplatzgestaltung kompensierbar gewesen. Das Gericht stellte ferner klar, dass präventive Maßnahmen oder ein betriebliches Eingliederungsmanagement keine zwingenden Voraussetzungen für die Zurruhesetzung sind, wenn die Dienstunfähigkeit eindeutig feststeht. Schließlich sah das Gericht auch keinen Verfahrensfehler, der die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnte. 

Schulrecht

Die Besoldung der Berliner Juniorprofessoren in der Besoldungsgruppe W 1  

VG Berlin, Beschluss vom 3.07.2024 – VG 26 K 133/24 

Sachverhalt: 
Ein Juniorprofessor der Besoldungsgruppe W 1 klagte gegen seine vermeintlich verfassungswidrig niedrige Besoldung, die er für den Zeitraum von 2012 bis 2017 als unangemessen niedrig empfand. Er verlangte eine Besoldung auf einem höheren Niveau, ähnlich der Besoldungsgruppen A 15 und A 16, und bezog sich dabei auf verfassungsrechtliche Vorgaben und frühere Urteile. Die beklagte Behörde wies seine Anträge mit Verweis auf die geltende Rechtslage und die Angemessenheit der bestehenden Besoldung zurück. Das Verwaltungsgericht Berlin setzte das Verfahren aus und legte die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der relevanten Berliner Besoldungsregelungen dem Bundesverfassungsgericht vor. Damit soll geklärt werden, ob die Besoldung der W 1-Professoren in Berlin im genannten Zeitraum mit dem Grundgesetz vereinbar ist. 

Entscheidung: 
Das Gericht entschied, das Verfahren auszusetzen, da die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besoldungsregelungen entscheidungserheblich sei und diese nicht ohne eine Klärung durch das Bundesverfassungsgericht beantwortet werden könne. Die Klägerargumente zur verfassungswidrigen Unteralimentation wurden als ausreichend plausibel angesehen, um eine solche Klärung erforderlich zu machen. Es wurden umfassende rechtliche und statistische Prüfungen angestellt, die auf mögliche verfassungsrechtliche Defizite hinweisen könnten. Zudem wurde festgestellt, dass eine abschließende Entscheidung im Sinne des Klägers nur möglich sei, wenn die angefochtenen Besoldungsregelungen tatsächlich gegen das Grundgesetz verstoßen. Daher wurde das Bundesverfassungsgericht zur abschließenden Klärung angerufen. 

News diese Woche

BGH präzisiert Mangelbegriff beim Verkauf von Altbauwohnungen  

Sachverhalt: 

Der BGH hat entschieden, dass beim Kauf einer Wohnung, selbst einer Altbauwohnung im Souterrain, der Käufer erwarten darf, dass die Wohnung zum Wohnen geeignet ist und trocken bleibt. Im vorliegenden Fall kauften die Kläger zwei Souterrainwohnungen, bei denen auf Feuchtigkeitsschäden hingewiesen wurde, die sie später aufwendig sanieren mussten. Aufgrund der Verzögerungen durch die Sanierung forderten sie Ersatz für entstandene Mietkosten. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, da sie den Zustand der Wohnung als bei Altbauten üblich und erwartbar betrachteten. Der BGH sah jedoch in der nicht hinreichend bewohnbaren Wohnung einen Sachmangel, der eine Neubewertung des Falls erfordert. 

Entscheidung: 

Der BGH stellte klar, dass eine Wohnung unabhängig vom Alter oder der Lage trocken und somit zum Wohnen geeignet sein muss; andernfalls liegt ein Sachmangel vor. Selbst wenn im Kaufvertrag auf mögliche Feuchtigkeitsprobleme hingewiesen wird, ist dies nicht ausreichend, um den Verkäufer von der Haftung zu entbinden, insbesondere wenn diese Probleme die Wohnnutzung beeinträchtigen. Ein vertraglicher Haftungsausschluss greift nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschweigt, etwa durch unzureichende oder beschönigende Hinweise. Im vorliegenden Fall könnte eine solche Arglist vorliegen, weshalb der Fall an das OLG zurückverwiesen wurde. Das OLG muss nun prüfen, ob eine arglistige Täuschung vorlag und ob der Verkäufer haftbar gemacht werden kann. 

 

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