Überblick über Recht – Wirtschaft – Politik
Themenübersicht
Erbrecht
Schenkungswiderruf der Eltern wegen groben Undanks des Sohnes
OLG Frankfurt urteil vom 17.05.2024 – 13 U 118/10
Sachverhalt:
Die Kläger, Eltern des Beklagten, hatten ihrem Sohn landwirtschaftliche Grundstücke im Rahmen von Schenkungen übertragen, wobei sie lebenslange Nießbrauchsrechte behielten. Später kam es zu erheblichen familiären Auseinandersetzungen, die auch körperliche Auseinandersetzungen und wirtschaftliche Probleme beinhalteten, was die Eltern dazu veranlasste, die Schenkung wegen “groben Undanks” zu widerrufen und die Rückübertragung der Grundstücke zu fordern. Der Beklagte bestritt die Vorwürfe und argumentierte, dass sein Verhalten durch provokatives Verhalten der Eltern ausgelöst wurde. Das Landgericht wies die Klage ab, da die Vorfälle keinen groben Undank darstellten. Die Kläger legten Berufung gegen dieses Urteil ein.
Entscheidung:
Das Gericht entschied, dass die Kläger keinen Anspruch auf Rückübertragung der Grundstücke haben, da die Voraussetzungen für einen Schenkungswiderruf wegen groben Undanks nicht erfüllt seien. Es wurde festgestellt, dass die Handlungen des Beklagten, einschließlich der körperlichen Auseinandersetzung und der finanziellen Schwierigkeiten, nicht aus einer undankbaren Gesinnung resultierten. Das Gericht betonte, dass es sich um emotionale Reaktionen in einer angespannten familiären Situation handelte, die den Schenkungsvertrag nicht aufheben können. Auch die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die zur Zwangsverwaltung der Grundstücke führten, wurden nicht als grober Undank gewertet. Letztlich entschied das Gericht, dass auch die Gesamtbetrachtung der Ereignisse keinen ausreichenden Grund für den Widerruf der Schenkung darstellt.
Arbeitsrecht
Anscheinsbeweis im Rahmen einer Kündigung
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Mai 2024 – 5 Sa 893/23
Sachverhalt:
Der Kläger, der als Reinigungskraft bei der Beklagten angestellt war, erhielt am 1. Juni 2022 eine Kündigung, die er am 3. Juni in seinem Briefkasten vorfand. Er behauptete, dass die Kündigung nicht am 2. Juni 2022 zugestellt wurde, wie die Beklagte behauptete, und dass die Kündigung zudem gegen das Maßregelungsverbot verstieß, da sie in engem Zusammenhang mit einem Urlaubsantrag stand. Das Arbeitsgericht stellte fest, dass die Kündigung ordnungsgemäß zugestellt wurde und wies die Klage des Klägers ab. Der Kläger legte Berufung ein, um festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den 17. Juni 2022 hinaus fortbesteht und eine Lohnabrechnung für Juni 2022 zu erhalten.
Entscheidung:
Das Gericht bestätigte, dass die Kündigung vom 1. Juni 2022 am 2. Juni 2022 wirksam zugestellt wurde, trotz eines kleinen Fehlers in der Postleitzahl auf dem Auslieferungsbeleg. Der Anscheinsbeweis für die Zustellung am 2. Juni 2022 konnte durch die Aussagen der Zeugin und des Zustellers belegt werden. Zudem stellte das Gericht fest, dass die Kündigung nicht gegen das Maßregelungsverbot verstieß, da der zeitliche Zusammenhang zur Beendigung der Probezeit eher den Kündigungsgrund darstellte als der Urlaubsantrag. Ein Anspruch auf eine Lohnabrechnung für Juni 2022 wurde dem Kläger jedoch zugesprochen, da die Beklagte die Lohnzahlung bereits geleistet hatte, aber keine entsprechende Abrechnung vorgelegt hatte. Die Berufung des Klägers hatte somit nur teilweise Erfolg.
Beamtenrecht
Zur möglichen Kostenübernahme von Rehabilitationsmaßnahmen
BVerwG Beschluss vom 13.05.2024 – 2 B 4.24
Sachverhalt:
Ein ehemaliger Polizeihauptmeister, der im Ruhestand ist, führte 2019 auf eigene Initiative eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme durch, ohne diese zuvor mit seinem Dienstherrn abzustimmen. Die entstandenen Kosten wurden teilweise durch die Beihilfestelle und die private Krankenversicherung abgedeckt, aber ein Restbetrag von 1.612,31 € blieb offen, den der Kläger vom Dienstherrn erstattet haben wollte. Der Dienstherr lehnte die Erstattung ab, da die Maßnahme ohne vorherige Anordnung durchgeführt wurde. Der Kläger klagte auf Erstattung des Restbetrags, doch sowohl die Klage als auch die Berufung blieben ohne Erfolg.
Entscheidung:
Das Gericht entschied, dass für die vom Kläger eigenständig durchgeführte Rehabilitationsmaßnahme keine Rechtsgrundlage zur Erstattung der verbleibenden Kosten bestehe, da diese ohne vorherige Anordnung des Dienstherrn erfolgte. Die Verwaltungsvorschriften und Gesetze sehen eine Kostenübernahme nur für angeordnete Maßnahmen vor, bei denen der Dienstherr die Eignung zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit prüfen kann. Auch die verfassungsrechtlich verankerte Fürsorgepflicht des Dienstherrn begründet in diesem Fall keinen unmittelbaren Anspruch auf Kostenerstattung. Die Nichtzulassung der Revision wurde bestätigt, da keine grundsätzliche Rechtsfrage oder Verfahrensmangel vorlag, der eine Überprüfung rechtfertigen würde.
Schulrecht
Rückforderung von Studienkosten eines Studenten der Bundeswehrhochschule
VG Berlin, Beschluss vom 3.07.2024 – VG 26 K 133/24
Sachverhalt:
Ein ehemaliger Offiziersanwärter der Bundeswehr wurde nach Anerkennung seines Antrags auf Kriegsdienstverweigerung exmatrikuliert und aus dem Dienst entlassen. Während seines nicht abgeschlossenen Studiums an der Universität der Bundeswehr hat er Studienkosten in Höhe von 7.329,58 Euro verursacht. Die Bundeswehr forderte diese Kosten zurück, da der Kläger das Studium nicht abgeschlossen hatte und damit die Vorfinanzierung durch den Dienstherrn fehlgeschlagen war. Der Kläger argumentierte, er habe nach seiner Exmatrikulation noch für die Bundeswehr gearbeitet und daher die Rückforderung teilweise abgegolten. Seine Klage gegen die Rückforderung wurde abgelehnt, und auch der Antrag auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos.
Entscheidung:
Das Gericht entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Minderung der Rückforderung hat, da er das Studium nicht abgeschlossen hat und somit die mit der Vorfinanzierung verbundenen Erwartungen des Dienstherrn nicht erfüllt wurden. Die sogenannte Abdienquote, die in manchen Fällen eine Reduzierung der Rückforderung ermöglicht, ist in diesem Fall nicht anwendbar, da das Studium nicht zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geführt hat. Zudem gibt es keine rechtliche Grundlage, Kriegsdienstverweigerer im Rahmen der Rückzahlungspflicht anders zu behandeln als andere Soldaten, die vorzeitig aus der Bundeswehr ausscheiden. Das Gericht wies die Berufung zurück, da keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestanden. Der Kläger muss daher die vollen Kosten in Höhe von 7.329,58 Euro erstatten.
News diese Woche
Vorlage an das Bundesverfassungsgericht – BaföG vs. Bürgergeld
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hält die BAföG-Sätze von 2021 für verfassungswidrig und hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) um Prüfung gebeten. Es sieht methodische Fehler und eine unzureichende Berücksichtigung regionaler Unterschiede bei der Festlegung der Bedarfssätze, insbesondere im Vergleich zu Hartz IV. Das Gericht kritisiert, dass die Bemessung des Grund- und Unterkunftsbedarfs nicht ausreicht, um das Existenzminimum für Studierende zu decken. Es moniert zudem, dass der Gesetzgeber bei der Berechnung fehlerhafte Referenzgruppen verwendet und keine Differenzierung zwischen verschiedenen Kostenarten vorgenommen hat. Die Vorlage ist Teil einer laufenden Diskussion um die Angemessenheit der Ausbildungsförderung in Deutschland.