Überblick über Recht – Wirtschaft – Politik
Themenübersicht
Erbrecht
Erbenstellung trotz Aufhebung eingetragener Lebenspartnerschaft
OLG München Beschluss. Vom 25.06.2024 – 31 Wx 250/18
Sachverhalt:
Der Erblasser hatte seinen Lebenspartner in einem Testament vom 20.09.2010 als Alleinerben eingesetzt. Die Lebenspartnerschaft wurde 2015 aufgelöst, nachdem der Lebenspartner aufgrund einer schweren Krankheit zur Pflege zu seiner Tochter zog. Die Nachlasspflegerin und Verfahrenspflegerin vertraten die Ansicht, dass das Testament durch die Auflösung der Partnerschaft unwirksam geworden sei. Das Amtsgericht München lehnte den Erbscheinsantrag des Partners zunächst ab. Der Fall wurde jedoch durch Beschwerde erneut
Entscheidung:
Das Gericht entschied, dass das Testament trotz der Auflösung der Lebenspartnerschaft wirksam blieb, da die Aufhebung der Partnerschaft nicht auf Entfremdung, sondern auf äußeren Umständen beruhte. Nach Abwägung aller Umstände, einschließlich der Aussagen eines Zeugen, wurde festgestellt, dass der Erblasser auch nach der Auflösung weiterhin den Wunsch hatte, seinen Partner zu begünstigen. Die emotionale Verbindung bestand fort, und es gab keinen Willen, das Testament zu ändern. Der Verweis auf den hypothetischen Willen des Erblassers unterstützte diese Entscheidung.
Arbeitsrecht
Zur Betriebsratsvergütung
LAG Niedersachsen, Urteil vom 12.06.2024 – 8 Sa 687/23
Sachverhalt:
Ein freigestelltes Betriebsratsmitglied klagte gegen seinen Arbeitgeber, ein Automobilunternehmen, auf Nachzahlung von Gehaltsdifferenzen. Vor seiner Freistellung war der Kläger in einer höheren Entgeltgruppe, wurde jedoch nach seiner Betriebsratstätigkeit in eine niedrigere Entgeltstufe eingestuft und verlor weitere Vergünstigungen, wie die Nutzung eines Dienstwagens. Der Kläger argumentierte, dass er ohne seine Betriebsratstätigkeit beruflich aufgestiegen wäre und eine höhere Vergütung erhalten hätte. Die Beklagte hatte dies verweigert und die Herabstufung mit der Notwendigkeit zur Vermeidung von Strafbarkeitsrisiken begründet. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, woraufhin die Beklagte in Berufung ging.
Entscheidung:
Das Landesarbeitsgericht bestätigte das Urteil des Arbeitsgerichts und entschied zugunsten des Klägers. Es stellte fest, dass dem Kläger aufgrund seiner Qualifikationen und hypothetischen Karriereentwicklung eine höhere Vergütung zugestanden hätte. Der Arbeitgeber habe nicht ausreichend nachgewiesen, dass der Kläger wegen seiner Betriebsratstätigkeit nicht in eine höhere Position hätte aufsteigen können. Zudem wurde betont, dass die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern nicht gekürzt werden darf, wenn dies eine Benachteiligung aufgrund ihrer Tätigkeit darstellt. Die Berufung der Beklagten wurde abgewiesen, die Revision jedoch zugelassen.
Beamtenrecht
Verbot der Führung von Dienstgeschäften
OVG Münster, Beschluss vom 18.06.2024 – 6 B 343/24
Sachverhalt:
Ein Beamter beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, das gegen ihn verhängt wurde. Dieses Verbot wurde erlassen, nachdem seine Ernennung aufgrund arglistiger Täuschung rückgängig gemacht worden war. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da durch die Rücknahme der Ernennung das Beamtenverhältnis bereits nicht mehr bestand und das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nicht mehr relevant war. Der Beamte legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein und argumentierte, dass das Verbot wieder greifen könnte, wenn die Rücknahme der Ernennung aufgehoben würde. Die Beschwerde wurde jedoch abgelehnt.
Entscheidung:
Das Gericht stellte fest, dass das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gegenstandslos wird, sobald die Ernennung des Beamten rückgängig gemacht wird. Solange keine Entscheidung über die Klage gegen die Rücknahme der Ernennung getroffen ist, entfaltet das Verbot keine Wirkung. Der Einwand des Beamten, das Verbot könnte wieder in Kraft treten, wenn die Ernennung doch bestehen bliebe, wurde als unbegründet abgewiesen. Darüber hinaus hatte der Antragsteller keinen Anspruch auf Eilrechtsschutz, da er den Antrag erst nach der Rücknahme seiner Ernennung gestellt hatte. Das Gericht bestätigte somit, dass die Rücknahme der Ernennung rechtmäßig war, da sie auf arglistiger Täuschung beruhte.
Schulrecht
Mitwirkungspflichten des Prüflings bei ärztlicher Untersuchung
BVerwG, Beschluss vom 25.06.2024 – 6 B 7.24
Sachverhalt:
Ein Medizinstudent beantragte die Gewährung eines weiteren Wiederholungsversuchs für den ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, nachdem er mehrfach krankheitsbedingt von Prüfungen zurücktreten musste. Im Frühjahr 2020 konnte er den zweiten Prüfungstag nicht antreten und legte dem Prüfungsamt eine Liegebescheinigung vor. Das Prüfungsamt forderte zusätzliche ärztliche Nachweise, die der Kläger jedoch verspätet einreichte. Daraufhin wurde ihm das endgültige Nichtbestehen der Prüfung mitgeteilt, wogegen der Kläger Widerspruch einlegte. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies seine Berufung zurück, und der Kläger legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein.
Entscheidung:
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde zurück, da kein Revisionsgrund vorlag. Der Kläger habe die Mitwirkungspflichten, insbesondere die unverzügliche Vorlage eines vollständigen ärztlichen Nachweises, nicht erfüllt. Auch die Corona-Maßnahmen entbinden den Kläger nicht von der Pflicht, den bereits am 11. März 2020 erhaltenen Entlassungsbericht fristgerecht einzureichen. Die Prüfungsbehörde hatte das Recht, strenge Maßstäbe anzulegen, da eine wiederholte Säumnis des Klägers vorlag. Das endgültige Nichtbestehen der Prüfung wurde daher als rechtmäßig bestätigt.
News diese Woche
Wirecard-Aktionäre hoffen auf kleine Entschädigung
Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass die Wirecard-Aktionäre als Gläubiger im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden können, da sie jahrelang vom Vorstand des Unternehmens getäuscht wurden. Dies könnte ihnen eine kleine Entschädigung für ihre Verluste ermöglichen, auch wenn die endgültige Entscheidung beim Bundesgerichtshof (BGH) liegt. Insgesamt haben die Aktionäre Schadenersatzansprüche von 8,5 Milliarden Euro angemeldet, die zusammen mit anderen Gläubigern, wie Banken, auf die im Insolvenzverfahren gesammelten 650 Millionen Euro zugreifen könnten. Der Insolvenzverwalter Michael Jaffé kündigte jedoch an, gegen das Urteil vor dem BGH vorzugehen, um eine Klärung der Rangfolge der Gläubiger herbeizuführen. Das Urteil hat eine Grundsatzfrage aufgeworfen, ob Aktionäre überhaupt als Gläubiger im Insolvenzverfahren behandelt werden können, da sie normalerweise nachrangig sind.