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Kiel - Ostsee Newsletter

Erbrecht

Wirksamkeit eines eigenhändigen Testaments 

OLG München, Beschluss vom 12. August 2024, 33 Wx 294/23 

Sachverhalt: 

Am 12. August 2024 entschied das Oberlandesgericht (OLG) München im Beschluss 33 Wx 294/23 über die Wirksamkeit eines eigenhändigen Testaments. Der Erblasser hatte ein handschriftliches Testament verfasst, jedoch seine Unterschrift nicht am Ende des Dokuments, sondern an dessen Anfang gesetzt. Nach dem Tod des Erblassers beantragte ein potenzieller Erbe die Erteilung eines Erbscheins auf Grundlage dieses Testaments. Das Nachlassgericht wies den Antrag ab und begründete dies mit der Formunwirksamkeit des Testaments aufgrund der fehlenden Unterschrift am Schluss des Dokuments. Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller Beschwerde beim OLG München ein. 

 
Entscheidung: 

Das OLG München bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts und wies die Beschwerde zurück. Es stellte klar, dass gemäß § 2247 BGB ein eigenhändiges Testament vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein muss. Die Unterschrift dient dabei der Abschlussfunktion und muss daher grundsätzlich am Ende des Testaments stehen, um die Ernsthaftigkeit und Vollständigkeit der Erklärung zu gewährleisten. Eine Unterschrift am Anfang des Dokuments erfüllt diese Anforderungen nicht und führt zur Formunwirksamkeit des Testaments. Das Gericht betonte, dass die strikte Einhaltung der Formvorschriften im Erbrecht unerlässlich ist, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. 

Arbeitsrecht

Entschädigungsanspruch – erfolgloser Bewerber – Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung und mittelbar wegen des Alters – Ausschlussfrist und Klagefrist bei Benachteiligung aus mehreren Gründen – Streitgegenstand

BAG, Urteil vom 25.7.2024 – 8 AZR 21/23

Sachverhalt:

Der Kläger, ein anerkannter schwerbehinderter Mensch, verlangt von der Beklagten eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Diskriminierung aufgrund seiner Schwerbehinderung und seines Alters im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens.

Im Jahr 2019 bewarb sich der Kläger, der ein Masterstudium in Luftfahrttechnik/Luftfahrtlogistik an der Technischen Hochschule W abgeschlossen hatte, auf eine Stelle als Sachbereichsleiter im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr. Die Stellenausschreibung nannte als zwingende Anforderung unter anderem einen akkreditierten Masterabschluss. Obwohl der Kläger Unterlagen über die Programm- und Systemakkreditierung seines Studiengangs beilegte, wurde seine Bewerbung mit der Begründung abgelehnt, er erfülle die Anforderungen nicht. Insbesondere fehle der Nachweis eines akkreditierten Studiengangs, was ihn fachlich ungeeignet mache. Ein Vorstellungsgespräch sei daher nicht erforderlich gewesen.

Der Kläger sieht sich aufgrund seiner Schwerbehinderung und seines Alters diskriminiert. Er führt an, dass die Nichteinladung zu einem Vorstellungsgespräch entgegen § 165 Satz 3 SGB IX eine Diskriminierungsvermutung begründe, die die Beklagte nicht entkräftet habe. Die Beklagte habe nicht alle Bewerber ohne Akkreditierungsnachweis ausgeschlossen, was ihn zusätzlich altersbedingt benachteilige, da zum Zeitpunkt seines Abschlusses keine umfassenden Akkreditierungssysteme bestanden hätten.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht verwarf die Berufung teilweise und wies sie im Übrigen zurück. Mit der Revision begehrt der Kläger eine Entschädigung in Höhe von 13.203,12 Euro zuzüglich Zinsen. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidung:

Die Revision des Klägers war teilweise erfolgreich. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung von mehr als 6.601,56 Euro nebst Zinsen, weshalb die Berufung insoweit zu Recht zurückgewiesen wurde. Ob die Klage hinsichtlich des verbleibenden Betrags von 6.601,56 Euro begründet ist, konnte jedoch nicht abschließend entschieden werden. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde insoweit aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass eine höhere Entschädigung nicht gerechtfertigt ist. Der Betrag von 6.601,56 Euro entspricht dem eineinhalbfachen Bruttomonatsgehalt der ausgeschriebenen Stelle und ist ausreichend, um den unionsrechtlichen Vorgaben für eine wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Entschädigung gerecht zu werden.

Hinsichtlich der behaupteten Benachteiligung wegen Alters wurde die Ausschlussfrist gewahrt. Die Frage, ob die Ablehnung der Bewerbung aufgrund des fehlenden Nachweises der Akkreditierung des Studiengangs eine mittelbare Altersdiskriminierung darstellt, konnte nicht abschließend geklärt werden. Die Sache wurde daher zur weiteren Prüfung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Beamtenrecht

VG München, Beschluss vom 7.10.2024 – M 5 E 24.3948 

Einstweiliger Rechtsschutz bei der Stellenbesetzung 

Sachverhalt: 

In dem Beschluss vom 7. Oktober 2024 (Az. M 5 E 24.3948) befasste sich das Verwaltungsgericht München mit der Frage der Aktualität dienstlicher Beurteilungen im Rahmen von Auswahlentscheidungen. Ein Beamter hatte im Eilverfahren beantragt, die Besetzung einer Direktorenstelle am Amtsgericht zu stoppen, da er seine Chancen durch veraltete Beurteilungen beeinträchtigt sah. Er argumentierte, dass seine letzte Beurteilung zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bereits mehrere Jahre zurücklag und somit nicht mehr den aktuellen Leistungsstand widerspiegele. Zudem bemängelte er, dass keine Anlassbeurteilung erstellt worden sei, obwohl sich seine Aufgaben und Verantwortlichkeiten seit der letzten Beurteilung erheblich verändert hätten. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob die vorliegenden Beurteilungen noch als ausreichende Grundlage für die Auswahlentscheidung dienen konnten. 

 

Entscheidung:  

Das Verwaltungsgericht München lehnte den Antrag des Beamten ab und führte aus, dass die Aktualität dienstlicher Beurteilungen sich nach dem Zeitraum zwischen ihrer Erstellung und dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bemisst. Es verwies dabei auf die ständige Rechtsprechung, wonach Beurteilungen, die nicht älter als drei Jahre sind, in der Regel als aktuell gelten. Da die letzte Beurteilung des Antragstellers innerhalb dieses Zeitraums lag, sah das Gericht keinen Anlass für eine neue Beurteilung. Zudem stellte es fest, dass die behaupteten Veränderungen in den Aufgabenbereichen des Beamten nicht so gravierend waren, dass sie eine Anlassbeurteilung erforderlich gemacht hätten. Somit wurde die Auswahlentscheidung als rechtmäßig erachtet, und der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. 

Schulrecht

Aufnahmekriterien bei der Schulaufnahme 

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.08.2024 – 19 B 695/24 

Sachverhalt: 
Am 19. August 2024 entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen im Beschluss 19 B 695/24 über die Zulässigkeit der Mitwirkung Dritter bei der Entscheidung des Schulleiters über die Schulaufnahme. Ein Schüler hatte gegen die Ablehnung seiner Aufnahme an einem Gymnasium geklagt und argumentiert, dass die Einbeziehung weiterer Personen in den Entscheidungsprozess unzulässig sei. Das Verwaltungsgericht hatte den Eilantrag des Schülers abgelehnt, woraufhin dieser Beschwerde beim OVG einlegte. Der Schüler machte geltend, dass die Entscheidung allein dem Schulleiter obliege und die Beteiligung Dritter die Rechtmäßigkeit des Verfahrens beeinträchtige. Zudem wurde die Frage aufgeworfen, ob die festgelegte Aufnahmekapazität der Schule korrekt ermittelt wurde. 

 Entscheidung: 
Das OVG wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Es stellte fest, dass die Mitwirkung weiterer Personen an der Aufnahmeentscheidung zulässig sei, sofern der Schulleiter die Letztentscheidung behält. Die Einbeziehung Dritter diene der Transparenz und Objektivität des Verfahrens und stehe im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben. Bezüglich der Aufnahmekapazität sah das Gericht keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermittlung. Die Entscheidung betont die Bedeutung eines transparenten und gesetzeskonformen Aufnahmeverfahrens an Schulen. 

News dieses Woche:

Wirecard-Aktionäre klagen gegen EY 

Viereinhalb Jahre nach der Insolvenz von Wirecard beginnt am Bayerischen Obersten Landesgericht ein Musterverfahren, in dem ein hessischer Aktionär stellvertretend für 8.500 Kläger Schadensersatz in Höhe von 750 Millionen Euro fordert. Die Klage richtet sich gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Markus Braun und insbesondere gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY, die die mutmaßlich falschen Bilanzen des Unternehmens über Jahre hinweg testiert hatte. EY weist die Vorwürfe zurück und betrachtet die Schadensersatzklagen als unbegründet. Aufgrund der Komplexität des Verfahrens und der Vielzahl an Beteiligten wurde für die Verhandlung die ehemalige Empfangshalle des Flughafens München-Riem angemietet, die Platz für 500 Personen bietet. Während einige Kläger die lange Verfahrensdauer kritisieren, verweist das Gericht auf die umfangreiche Aktenlage und die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung. 

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