Überblick über Recht – Wirtschaft – Politik
Themenübersicht
Erbrecht
Grundstücksstreit nach DDR-Recht: Jahrzehntelange Praxis schlägt Anspruch auf Nutzungsentschädigung – aber kein Alleineigentum
OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.02.2026 13 UF 70/24
Sachverhalt:
Die Parteien streiten als Erben geschiedener Eheleute über die Eigentumsverhältnisse an einem in der DDR erworbenen Grundstück sowie über eine Nutzungsentschädigung.
Nach der Scheidung im Jahr 1976 zahlte der Ehemann seiner Ex-Frau einen Betrag, der dem damaligen hälftigen Grundstückswert entsprach, und nutzte das Grundstück anschließend allein über Jahrzehnte.
Eine ausdrückliche, formwirksame Vereinbarung über die Übertragung des Alleineigentums wurde jedoch nie getroffen, obwohl der Ehemann hiervon ausging.
Nach dem Tod der geschiedenen Ehefrau verlangte deren Erbe neben der Feststellung hälftigen Miteigentums auch eine Nutzungsentschädigung für die alleinige Nutzung des Grundstücks.
Das Amtsgericht sprach beiden Seiten hälftiges Eigentum zu und verurteilte den Ehemann zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung, wogegen sich die Erbin des Ehemanns mit der Beschwerde wandte.
Entscheidung:
Das OLG bestätigte, dass nach DDR-Recht (§ 39 FGB) grundsätzlich eine hälftige Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens erfolgt und keine ausreichenden Gründe für die Zuweisung von Alleineigentum vorlagen.
Eine behauptete mündliche Vereinbarung über Alleineigentum blieb mangels Nachweises und wegen Formmangels rechtlich unbeachtlich.
Auch eine Verwirkung des Miteigentumsanspruchs aufgrund jahrzehntelanger Untätigkeit wurde abgelehnt, da dies allenfalls den bisherigen Zustand, nicht aber Alleineigentum rechtfertigen würde.
Den Anspruch auf Nutzungsentschädigung wies das Gericht hingegen ab, weil zwischen den früheren Ehegatten konkludent vereinbart war, dass der Nutzer sämtliche Kosten trägt, aber keine Entschädigung zahlt.
Diese langjährige Nutzungsregelung bindet auch die Erben und konnte mangels schlüssiger Neuregelung nicht einseitig durchbrochen werden.
Arbeitsrecht
Betriebsrente verspätet beantragt – Anspruch verloren? OLG Karlsruhe setzt klare Grenzen
OLG Karlsruhe, Urteil vom 5.03.2026 – 12 u 102/25
Sachverhalt:
Der Kläger, ein nicht gesetzlich rentenversicherter Arzt, war über Jahrzehnte bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) pflichtversichert.
Nach Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters im März 2022 stellte er seinen Antrag auf Betriebsrente jedoch erst im November 2023.
Die VBL gewährte ihm daraufhin die Betriebsrente erst ab Antragstellung und verweigerte eine rückwirkende Zahlung.
Der Kläger verlangte hingegen die Auszahlung der Rente rückwirkend ab Renteneintritt sowie hilfsweise eine höhere Rente als Ausgleich für die verspätete Antragstellung.
Das Landgericht wies die Klage ab, wogegen der Kläger Berufung einlegte.
Entscheidung:
Das OLG Karlsruhe bestätigte, dass bei sogenannten „Nicht-Sozialrentnern“ der Beginn der Betriebsrente zwingend an den Zeitpunkt der Antragstellung anknüpft.
Zwar entsteht der Rentenanspruch mit Erreichen der Altersgrenze, die Auszahlung setzt jedoch einen rechtzeitigen Antrag voraus, dessen Frist sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 99 SGB VI ergibt.
Eine rückwirkende Zahlung ist ausgeschlossen, wenn der Antrag – wie hier – verspätet gestellt wird.
Auch die Satzungsregelungen der VBL, die keinen Zuschlag für verspätete Inanspruchnahme vorsehen, sind rechtlich wirksam und verstoßen weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen Treu und Glauben.
Schließlich besteht weder ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Hinweise noch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, da der Versicherte selbst für die rechtzeitige Antragstellung verantwortlich ist.
Beamtenrecht
Liebesbeziehung mit Häftling kostet Karriere – VG Darmstadt bestätigt fristlose Entlassung
VG Darmstadt, Beschluss vom 2.03.2026 – 1 L 2791/25.DA
Sachverhalt:
Die Antragstellerin war Beamtin auf Widerruf im Justizvollzugsdienst des Landes Hessen und absolvierte ihren Vorbereitungsdienst in einer Justizvollzugsanstalt.
Sie führte eine Beziehung zu einem Mann, der später in einer anderen Justizvollzugsanstalt inhaftiert wurde, und hielt den Kontakt auch nach dessen Inhaftierung aufrecht.
Trotz Hinweisen der Anstaltsleitung setzte sie die Beziehung fort, tauschte Briefe und Bilder aus und führte Telefonate mit ihm, ohne dies vollständig offenzulegen.
Zudem machte sie gegenüber Vorgesetzten teilweise unzutreffende Angaben über den Umfang des Kontakts.
Daraufhin wurde sie fristlos aus dem Beamtenverhältnis entlassen; gegen diese Entscheidung und deren sofortige Vollziehung wandte sie sich im Eilverfahren.
Entscheidung:
Das VG Darmstadt hielt die Entlassung im Eilverfahren für rechtmäßig und bestätigte die sofortige Vollziehbarkeit.
Die Antragstellerin habe durch das Fortführen und Verschleiern der Beziehung zu einem Inhaftierten zentrale Dienstpflichten verletzt, insbesondere das Distanzgebot, die Wohlverhaltenspflicht sowie ihre Pflicht zur Wahrheit und Loyalität gegenüber Vorgesetzten.
Dieses Verhalten stelle ein schweres Dienstvergehen dar, das bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge rechtfertigen würde und damit eine fristlose Entlassung ermögliche.
Die Beziehung als solche sei nicht entscheidend, wohl aber deren konkrete Ausgestaltung, insbesondere die fehlende Distanz, die Informationsweitergabe und das Verschweigen relevanter Umstände.
Angesichts der Gefährdung von Sicherheit, Ordnung und Vertrauen in den Justizvollzug überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber den privaten Interessen der Antragstellerin.
Kommunalrecht
Mehrheit „durch die Hintertür“ unzulässig – OVG NRW kippt Ausschussbesetzung im Stadtrat
OVG Münster, Beschluss vom 5.03.2026 – 15 B 1430/25
Sachverhalt:
Eine Fraktion eines Stadtrats wandte sich im Eilverfahren gegen die Bildung von Ratsausschüssen mit jeweils 15 Sitzen.
Durch die konkrete Sitzverteilung erhielt eine andere Fraktion einen Sitz mehr als ihr rechnerisch zustand und erlangte gemeinsam mit einer weiteren Fraktion eine Mehrheit in den Ausschüssen.
Diese Mehrheit bestand im Stadtrat selbst jedoch nicht.
Die Antragstellerin sah darin einen Verstoß gegen den Grundsatz der sogenannten Spiegelbildlichkeit, wonach Ausschüsse die Kräfteverhältnisse des Plenums widerspiegeln müssen.
Nachdem das Verwaltungsgericht den Antrag zunächst abgelehnt hatte, verfolgte sie ihr Begehren erfolgreich im Beschwerdeverfahren weiter.
Entscheidung:
Das OVG Nordrhein-Westfalen stellte klar, dass Ausschüsse grundsätzlich die politischen Kräfteverhältnisse des Rates widerspiegeln müssen, auch wenn eine perfekte Proportionalität nicht erforderlich ist.
Eine unzulässige wesentliche Abweichung liegt jedoch vor, wenn sich Mehrheitsverhältnisse im Ausschuss gegenüber dem Plenum verschieben.
Dies war hier der Fall, da zwei Fraktionen im Ausschuss eine absolute Mehrheit erhielten, die ihnen im Rat nicht zukam.
Koalitionen oder politische Mehrheiten nach der Wahl sind dabei unerheblich; entscheidend ist allein das Wahlergebnis und die Sitzverteilung im Rat.
Da es mildere Mittel – etwa eine Anpassung der Ausschussgröße – gegeben hätte, war die konkrete Ausgestaltung nicht gerechtfertigt, sodass die Ausschüsse aufgelöst und neu gebildet werden müssen.
News diese Woche:
Bundesverwaltungsgericht prüft Nürnbergs Neutralitätspflicht
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig verhandelt über die Frage, ob die Stadt Nürnberg mit ihrer Mitgliedschaft in der „Allianz gegen Rechtsextremismus“ gegen das Neutralitätsgebot verstoßen hat.
Geklagt hat der AfD-Kreisverband Nürnberg/Schwabach, der kritisiert, dass sich der Verein wiederholt gegen die Partei positioniert habe.
Während das Verwaltungsgericht Ansbach die Klage zunächst abgewiesen hatte, bekam die AfD vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Recht.
Die AfD argumentiert, der Verein sei organisatorisch und wirtschaftlich eng mit der Stadt verbunden und agiere daher nicht unabhängig.
Die Stadt Nürnberg hingegen betont, die Allianz sei ein eigenständiger Zusammenschluss gleichberechtigter Mitglieder, und erwartet nun die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.
