Überblick über Recht – Wirtschaft – Politik
Erbrecht
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Eigene Zweifel an der Testierfähigkeit entziehen dem Rechtspfleger nicht die Zuständigkeit Bundesgerichtshof | 2026-05-13 | IV ZB 26/25 |
Sachverhalt
Der Antragsteller beantragte einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweisen sollte.
Die kinderlos verstorbene Erblasserin hatte ihn in einem notariellen Testament aus dem Jahr 2018 als Alleinerben eingesetzt.
Nach Einsicht in die Akten eines Betreuungsverfahrens lehnte die Rechtspflegerin den Antrag wegen erheblicher Zweifel an der damaligen Testierfähigkeit der Erblasserin ab.
Das Oberlandesgericht Celle wies die dagegen gerichtete Beschwerde zurück.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgte der Antragsteller seinen Erbscheinsantrag vor dem Bundesgerichtshof weiter.
Entscheidung
Der Bundesgerichtshof verwarf die Rechtsbeschwerde zur Testierfähigkeit als unzulässig und wies sie hinsichtlich der funktionellen Zuständigkeit zurück.
In Niedersachsen ist der Richtervorbehalt für die Erteilung von Erbscheinen aufgrund letztwilliger Verfügungen wirksam aufgehoben.
Ein Zuständigkeitswechsel zum Richter tritt nur ein, wenn ein Verfahrensbeteiligter oder ein Dritter Einwände gegen die beantragte Entscheidung zum Ausdruck bringt.
Eigene tatsächliche oder rechtliche Bedenken des Rechtspflegers sind keine erhobenen Einwände, sondern im Rahmen der Amtsermittlung selbst aufzuklären.
Auch eine notwendige Zeugenvernehmung oder Begutachtung begründet keine Vorlagepflicht, weil Beweisaufnahmen zur übertragenen Aufgabe des Rechtspflegers gehören.
Quelle: Original-Link
Arbeitsrecht
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Digitaler Zustellscan beweist den Zugang eines Einwurf-Einschreibens nicht Bundesarbeitsgericht | 2026-05-07 | 2 AZR 184/25 |
Sachverhalt
Der seit 2015 beschäftigte Kläger war in den drei Jahren vor seiner Kündigung jeweils länger als sechs Wochen arbeitsunfähig.
Nach mehreren Einladungen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement reagierte er auf ein Angebot vom April 2023 nicht und erkrankte anschließend erneut über längere Zeit.
Die Arbeitgeberin versandte deshalb im Oktober 2023 eine weitere Einladung als Einwurf-Einschreiben, deren Zugang der Kläger bestritt.
Beim verwendeten Postverfahren unterschreibt der Zusteller auf seinem Scanner, bevor er die Sendung in den Briefkasten legt.
Ohne ein weiteres Eingliederungsmanagement kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis im Dezember 2023 aus krankheitsbedingten Gründen.
Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision der Arbeitgeberin zurück und bestätigte die Unwirksamkeit der Kündigung.
Die Arbeitgeberin musste darlegen, dass kein milderes Mittel zur Beendigung verfügbar war, weil sie den Zugang der erneuten Einladung zum Eingliederungsmanagement nicht bewiesen hatte.
Für das verwendete Scan-Verfahren spricht kein Anscheinsbeweis, da der elektronische Auslieferungsbeleg bereits vor dem tatsächlichen Einwurf erzeugt wird und die Zustellung damit vorzeitig bestätigt.
Auch die Aussage des Zustellers erbrachte keinen Zugangsnachweis, weil er keine Erinnerung an den Vorgang hatte und nicht einmal seine Unterschrift sicher wiedererkannte.
Da die Arbeitgeberin zudem die objektive Nutzlosigkeit eines weiteren Eingliederungsmanagements nicht ausreichend darlegte, blieb die Kündigung unverhältnismäßig und sozial ungerechtfertigt.
Quelle: Original-Link
Beamtenrecht
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Trust-no-one-Patronen rechtfertigen Zweifel an der Polizeieignung OVG Nordrhein-Westfalen | 2026-08-28 | 6 B 976/26 |
Sachverhalt
Ein Bewerber verlangte im Eilverfahren seine Ernennung zum Kommissaranwärter und die Zuweisung zur polizeilichen Ausbildung.
Das Land hatte seine Einstellung wegen eines Oberarm-Tattoos mit zwei Patronen und den Aufschriften Trust und no one abgelehnt.
Der Bewerber verwies auf andere positiv besetzte Tätowierungen sowie auf gute Bewertungen seiner Werteorientierung im Auswahlverfahren.
Er erklärte das Patronenmotiv als ästhetische Entscheidung und ließ es nach der Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung überdecken.
Nachdem das Gericht der ersten Instanz seinen Antrag abgelehnt hatte, verfolgte er sein Begehren mit der Beschwerde weiter.
Entscheidung
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen wies die Beschwerde zurück, weil kein Anspruch auf Einstellung oder erneute Entscheidung glaubhaft gemacht war.
Bei der charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst besitzt der Dienstherr einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum, und bereits berechtigte Zweifel können eine Ablehnung tragen.
Die Verbindung der Aussage Vertraue niemandem mit Patronen durfte als Ausdruck allgemeinen Misstrauens und eines problematischen Verhältnisses zu Gewalt verstanden werden.
Positive Bedeutungen anderer Tattoos und gute Ergebnisse im Auswahlverfahren mussten die eindeutige Botschaft dieses Motivs nicht relativieren.
Auch die spätere Überdeckung beseitigte die Zweifel nicht, weil sie erst nach der angekündigten Ablehnung erfolgte und keine hinreichend intrinsisch motivierte Distanzierung erkennen ließ.
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Kommunalrecht
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Nachbar muss konkrete schwere Nachteile eines Bebauungsplans darlegen OVG Nordrhein-Westfalen | 2026-08-26 | 7 B 571/26.NE |
Sachverhalt
Ein Grundstückseigentümer beantragte die vorläufige Außervollzugsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nummer 12b.
Sein an eine Straße angebundenes Grundstück liegt nach seinem Vortrag nur etwa 15 Meter vom Plangebiet entfernt.
Er rügte zu wenige Stellplätze für Kraftfahrzeuge, fehlende Fahrradabstellplätze, unzureichenden Starkregenschutz, eine fehlerhafte Berücksichtigung des Wohnbedarfs und eine negative Klimabilanz.
Parallel war bereits ein Normenkontrollverfahren gegen den Plan anhängig.
Die Kommune trat den Einwänden in ihrer Erwiderung zur Hauptsache im Einzelnen entgegen.
Entscheidung
Das OVG Nordrhein-Westfalen lehnte den Eilantrag ab und ließ offen, ob dem Eigentümer bereits die Antragsbefugnis fehlte.
Die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans setzt besonders gewichtige Umstände voraus, die einen schweren Nachteil oder einen anderen wichtigen Grund erkennen lassen.
Weder die bloße Anwendung des Plans noch unmittelbar bevorstehende Genehmigungen und Bauarbeiten genügen dafür ohne eine konkret zu erwartende schwerwiegende Beeinträchtigung eigener geschützter Positionen.
Die angeführten Planungsbelange zeigten auch unter Berücksichtigung der geringen Entfernung des Grundstücks keine solche persönliche Beeinträchtigung.
Da die gerügten Abwägungsmängel zudem keine offensichtliche Unwirksamkeit des Plans belegten, bleibt ihre abschließende Prüfung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
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Rechtsprechungs-News diese Woche
Autobahnsanierung kann wegen ihrer Umweltauswirkungen planfeststellungspflichtig sein
2026-08-27 | Bundesverwaltungsgericht
Die Autobahn GmbH setzt einen etwa elf Kilometer langen Abschnitt der Autobahn 3 bei Bonn instand, erneuert die Fahrbahn, bearbeitet Brücken und errichtet neue Lärmschutzanlagen.
Das Fernstraßen-Bundesamt hielt eine Planfeststellung für entbehrlich, und die Vorinstanz bestätigte dies mit einer rein bautechnischen Betrachtung.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass eine erhebliche bauliche Umgestaltung auch vorliegen kann, wenn die Arbeiten oder der spätere Straßenzustand erhebliche Umweltauswirkungen mit Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung verursachen.
Der Änderungsbegriff des Fernstraßengesetzes ist insoweit im Einklang mit der europäischen Richtlinie über Umweltverträglichkeitsprüfungen auszulegen.
Die Vorinstanz muss deshalb erneut prüfen, welche Umweltauswirkungen die Arbeiten und die dadurch bewirkten Veränderungen haben.
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EU-Regulierungsradar
Digital Services Act: ChatGPT, Reddit und Roblox gelten als sehr große Dienste
2026-08-31 | Europäische Kommission
Die Europäische Kommission hat ChatGPT als sehr große Online-Suchmaschine sowie Reddit und Roblox als sehr große Online-Plattformen nach dem Digital Services Act eingestuft.
Alle drei Dienste erklärten, im Monatsdurchschnitt mindestens 45 Millionen Nutzer in der Europäischen Union zu erreichen und damit den gesetzlichen Schwellenwert zu überschreiten.
Nach Zustellung der Entscheidungen bleiben ihnen vier Monate bis Januar 2027, um die zusätzlichen Pflichten für sehr große Dienste zu erfüllen.
Dazu gehören die Bewertung und Minderung systemischer Risiken durch Dienste und Algorithmen, etwa bei illegalen Inhalten, Minderjährigenschutz, körperlichem und psychischem Wohlbefinden, Grundrechten, Wahlen und öffentlicher Sicherheit.
Die Einstufungen erweitern damit die bereits geltenden allgemeinen Pflichten um den besonderen Risikoregelungsrahmen des Digital Services Act für sehr große Dienste.
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