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Kiel - Ostsee Newsletter
Erbrecht: Ungeregeltes Kapitalvermögen von 20 Prozent spricht gegen einen Gesamtverfügungswillen OLG München | 21.04.2026 | 33 Wx 169/25 e

Sachverhalt

Die Erblasserin verteilte in einem eigenhändigen Testament mehrere Grundstücke und Geldbeträge auf verschiedene Angehörige.

Ein von ihr selbst verwaltetes Kapitalvermögen, das rund 20 Prozent ihres Gesamtvermögens ausmachte, erwähnte sie darin nicht.

Bei ihren Versicherungsunterlagen wurde außerdem ein Zettel mit der Formulierung „Eingetragene Erben sind“ und mehreren Namen gefunden.

Ein Beteiligter beantragte zunächst einen Teilerbschein aufgrund gewillkürter Erbfolge, während später weitere Beteiligte Erbscheine als testamentarische Miterben begehrten.

Das Nachlassgericht kündigte die Erteilung eines entsprechenden Erbscheins an, woraufhin das Verfahren zum OLG München gelangte.

Entscheidung

Das OLG München sah in den Zuwendungen keine Erbeinsetzungen und ging von gesetzlicher Erbfolge aus.

Ob ein Erblasser im Wesentlichen über sein gesamtes Vermögen verfügt hat, bestimmt sich nicht allein nach dem rechnerischen Verhältnis der erwähnten und unerwähnten Gegenstände.

Bleibt ein erheblicher und eindeutig abgrenzbarer Vermögensteil wie das selbst verwaltete Kapitalvermögen ungeregelt, spricht dies regelmäßig gegen einen umfassenden Verfügungswillen.

Auch die Zuweisung eines Grundstücks mit einem Anteil von 53 Prozent am Gesamtvermögen rechtfertigte unter diesen Umständen keine andere Bewertung.

Arbeitsrecht: Versand an das Verwaltungspostfach wahrt die Berufungsbegründungsfrist nicht Bundesarbeitsgericht | 14.09.2026 | 6 AZB 10/26

Sachverhalt

Das Arbeitsgericht verurteilte den Beklagten zur Rückzahlung von Darlehensbeträgen und stellte ihm das Urteil Mitte Februar 2026 zu.

Er legte rechtzeitig Berufung ein und erhielt eine Verlängerung der Begründungsfrist bis Mitte Mai 2026.

Am letzten Tag der Frist übermittelte sein Prozessbevollmächtigter die Berufungsbegründung über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das Verwaltungspostfach des Landesarbeitsgerichts.

Obwohl der Anwalt die Auswahl des falschen Empfängers bemerkte, verzichtete er auf eine erneute Übermittlung an das gerichtliche Eingangspostfach und vertraute auf eine Weiterleitung noch am selben Tag.

Die Geschäftsstelle überführte den Schriftsatz erst am folgenden Tag in die elektronische Gerichtsakte, woraufhin das Landesarbeitsgericht die Berufung als unzulässig verwarf und eine Wiedereinsetzung ablehnte.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Fristversäumung und wies die in eine Revisionsbeschwerde umgedeutete Revision zurück.

Ein elektronisches Dokument geht erst ein, wenn es auf der für das zuständige Gericht bestimmten Empfangseinrichtung gespeichert ist.

Das gesonderte Verwaltungspostfach verschafft dem rechtsprechenden Bereich ohne gemeinsame Eingangsstelle noch keine Verfügungsgewalt über den Schriftsatz.

Nach Erkennen des Fehlers hätte der Anwalt die Begründung noch fristgerecht an das richtige Postfach senden können und durfte nicht auf eine Weiterleitung am letzten Tag vertrauen.

Der ordentliche Geschäftsgang verlangt keine sofortige Bearbeitung, sodass auch die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht vorlagen.

Quelle: Original-Link

 

Beamtenrecht: Besonderer Gerichtsstand gilt im gemischten Bewerberfeld auch für Tarifbeschäftigte Verwaltungsgericht Köln | 21.09.2026 | 15 L 1523/26

Sachverhalt

Eine Tarifbeschäftigte suchte in einem verwaltungsgerichtlichen Konkurrentenstreit vorläufigen Rechtsschutz.

Das Bewerberfeld umfasste neben ihr auch verbeamtete Mitbewerberinnen, sodass deren besonderer Status unmittelbar betroffen war.

Die Antragstellerin leitete das Verfahren beim Verwaltungsgericht Köln ein.

Als Tarifbeschäftigte verfügte sie über keinen dienstlichen Wohnsitz im beamtenrechtlichen Sinn.

Ihr bürgerlicher Wohnsitz lag im Bezirk des Verwaltungsgerichts Düsseldorf.

Entscheidung

Das Verwaltungsgericht Köln erklärte sich für örtlich unzuständig und verwies das Verfahren nach Düsseldorf.

Der besondere Gerichtsstand für Streitigkeiten aus einem Beamtenverhältnis gilt auch im einstweiligen Rechtsschutz.

Er erfasst zudem Anträge von Tarifbeschäftigten, wenn in einem gemischten Bewerberfeld mindestens ein Beamter betroffen und deshalb der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Rechtsweg in solchen Konkurrentenstreitigkeiten ist folgerichtig auf die örtliche Zuständigkeit zu übertragen.

Mangels dienstlichen Wohnsitzes der Antragstellerin war ihr bürgerlicher Wohnsitz für die Bestimmung des zuständigen Gerichts maßgeblich.

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Kommunalrecht: Gaststättenerlaubnis sperrt abweichende immissionsschutzrechtliche Auflagen OVG NRW | 16.09.2026 | 8 B 377/26

Sachverhalt

Die Eigentümerin eines Nachbargrundstücks verlangte im Eilverfahren ein behördliches Einschreiten gegen einen angrenzenden Gaststättenbetrieb mit Außengastronomie.

Sie wollte die Nutzung vorläufig untersagen lassen oder zumindest Auflagen zum Schutz vor Lärm, Gerüchen, Abluft und Zigarettenrauch erreichen.

Der Betrieb verfügte über eine wirksame gaststättenrechtliche Erlaubnis.

Das Verwaltungsgericht trennte den auf bauordnungsrechtliche Maßnahmen gerichteten Verfahrensteil ab und prüfte in dem verbliebenen Verfahren nur einen immissionsschutzrechtlichen Anspruch.

Es lehnte den Eilantrag ab, woraufhin die Nachbarin Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht einlegte.

Entscheidung

Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück.

Es ließ offen, ob und unter welchen Voraussetzungen das Immissionsschutzrecht bei einem gaststättenrechtlich geprägten Sachverhalt überhaupt ein eigenständiges Einschreiten ermöglicht.

Jedenfalls hindert die Legalisierungswirkung einer wirksamen Gaststättenerlaubnis die Immissionsschutzbehörde daran, eine davon abweichende Regelung zu treffen.

Das gilt sowohl für Maßnahmen, die den erlaubten Betrieb als solchen infrage stellen, als auch für Anordnungen zu seinen Betriebsmodalitäten, wenn dieselben Maßstäbe anzuwenden wären.

Nach der Verfahrensabtrennung fehlte deshalb im allein zu prüfenden Immissionsschutzrecht ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch.

Quelle: Original-Link

 

Rechtsprechungs-News diese Woche

Durchsuchung bei nicht verdächtigen Mitbewohnern erfordert konkrete Anhaltspunkte

17.09.2026 | Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht gab zwei Verfassungsbeschwerden gegen Durchsuchungen bei nicht verdächtigen Mitbewohnern statt.

Die Beschwerdeführer lebten jeweils mit einer beschuldigten Person zusammen, verfügten aber über eigene abschließbare Räume.

Die Fachgerichte hatten den erforderlichen Auffindeverdacht im Wesentlichen aus der gemeinsamen Anschrift, der Wohnform und einer möglichen Zugangsmöglichkeit abgeleitet.

Nach Auffassung der Kammer verletzt dies das Wohnungsgrundrecht, weil eine Durchsuchung bei Nichtverdächtigen konkrete Anhaltspunkte für Beweismittel gerade in deren Räumen verlangt und ein bloßes Zusammenleben nicht genügt.

Eine wirksame Strafverfolgung bleibt möglich, weil Ermittler bei neuen Erkenntnissen vor Ort über den richterlichen Bereitschaftsdienst einen gezielten Durchsuchungsbeschluss einholen können.

Quelle: Link

 

EU-Regulierungsradar

EU KIDS Act: Kommission schlägt gestuften Zugang Minderjähriger zu sozialen Medien vor

17.09.2026 | Europäische Kommission

Die Europäische Kommission hat einen EU KIDS Act zum besseren Schutz Minderjähriger bei digitalen Diensten und künstlicher Intelligenz vorgeschlagen.

Der Entwurf erfasst unter anderem soziale Netzwerke, Videoportale, Online-Spiele sowie KI-Begleiter und Chatbots.

Kinder unter 13 Jahren sollen keinen Zugang zu sozialen Medien erhalten, während 13- und 14-Jährige nur ein elternverwaltetes Konto mit eingeschränkten Funktionen und einer täglichen Nutzungsgrenze verwenden dürfen.

Sehr große Online-Plattformen sollen nachweisen müssen, dass ihre Angebote für Kinder sicher und am Kindeswohl ausgerichtet gestaltet sind.

Das Europäische Parlament und der Rat müssen den Vorschlag noch beraten, der mit einer unionsweit einheitlichen Altersgrenze zugleich Rechtsklarheit im digitalen Binnenmarkt schaffen soll.

Quelle: Link

 

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