Die Wegzugsbesteuerung in Deutschland – Besteuerung ohne Veräußerung?
Ausgangspunkt: Darf der Staat Steuern verlangen, obwohl der Steuerpflichtige nichts verkauft hat?
Die deutsche Wegzugsbesteuerung gehört zu den besonders eingriffsintensiven Regelungen des internationalen Steuerrechts. Sie kann dazu führen, dass ein Unternehmer, der seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, Einkommensteuer auf Wertsteigerungen seiner Gesellschaftsanteile entrichten muss, obwohl er diese Anteile weder verkauft noch aus ihnen einen entsprechenden Geldzufluss erzielt hat.
Die gesetzliche Grundlage bildet insbesondere § 6 des Außensteuergesetzes (AStG). Seit dem 1. Januar 2025 werden unter bestimmten Voraussetzungen auch Anteile an Investmentfonds und ETFs von der Wegzugsbesteuerung erfasst (§ 19 Abs. 3 InvStG).
Damit stellt sich eine grundsätzliche Frage:
Ist es gerechtfertigt, dass der Staat einen bislang nur rechnerisch entstandenen Vermögenszuwachs besteuert, allein weil dessen Eigentümer seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt?
Das Problem besteht nicht bereits darin, dass Deutschland die während der inländischen Steuerpflicht entstandenen Wertsteigerungen steuerlich erfassen möchte. Dafür gibt es einen sachlichen Anknüpfungspunkt: Der deutsche Fiskus soll sein Besteuerungsrecht nicht dadurch verlieren, dass ein späterer Verkauf der Beteiligung nach einem Wohnsitzwechsel steuerlich einem anderen Staat zugeordnet wird.
Rechtlich problematisch ist vielmehr, dass die Steuer bereits vor einer tatsächlichen Veräußerung festgesetzt und nach geltendem Recht grundsätzlich innerhalb von sieben Jahresraten entrichtet werden muss. Damit können erhebliche Liquiditätsbelastungen entstehen, ohne dass der Steuerpflichtige den steuerlich unterstellten Gewinn realisiert hat.
Hier liegt auch der zentrale Ansatzpunkt für die verfassungsrechtliche und unionsrechtliche Überprüfung der Wegzugsbesteuerung: Die Sicherung eines legitimen staatlichen Steueranspruchs bedeutet nicht zwangsläufig, dass dessen sofortige oder vorzeitige Durchsetzung ebenfalls gerechtfertigt ist.
Herkunft und Entwicklung: Von Weimar über „Lex Horten“ zur allgemeinen Wegzugsbesteuerung
Die Reichsfluchtsteuer von 1931
Die Reichsfluchtsteuer wurde durch die Vierte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 geschaffen. Hintergrund war die Weltwirtschafts- und Währungskrise. Der Staat wollte verhindern, dass vermögende Personen Deutschland verließen und dabei Kapital ins Ausland verlagerten.
Die ursprüngliche Konstruktion war bemerkenswert: Wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Deutschen Reich aufgab und bestimmte Vermögens- beziehungsweise Einkommensgrenzen überschritt, musste grundsätzlich 25 % seines steuerpflichtigen Vermögens als Reichsfluchtsteuer entrichten.
Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums galt sie ursprünglich bei einem Vermögen von mehr als 200.000 Reichsmark oder einem Jahreseinkommen von mehr als 20.000 Reichsmark.
Das war also keine Einkommensteuer auf einen fiktiven Veräußerungsgewinn, sondern im Kern eine vermögensbezogene Sonderabgabe aufgrund des Wegzugs.
Was änderten die Nationalsozialisten?
Nach der Machtübernahme 1933 wurde die Steuer nicht abgeschafft. Im Gegenteil: Das NS-Regime erkannte sehr schnell ihren Nutzen für die wirtschaftliche Ausplünderung von Menschen, die Deutschland verlassen mussten oder wollten.
Die Vermögensgrenze wurde von 200.000 RM auf 50.000 RM abgesenkt. Damit wurde der Kreis der Betroffenen erheblich erweitert. Die Finanzverwaltung setzte die Reichsfluchtsteuer zunehmend gegen jüdische Emigranten und politische Gegner ein.
Das ist historisch besonders perfide: Das Regime verfolgte jüdische Bürger, zwang oder drängte sie zur Auswanderung und besteuerte anschließend gerade diesen Wegzug.
Das BMF beschreibt die Entwicklung ausdrücklich so, dass die ursprünglich zur Verhinderung von Kapitalabwanderung eingeführte Reichsfluchtsteuer nach 1933 gezielt dazu eingesetzt wurde, jüdische Flüchtlinge möglichst weitgehend ihres Vermögens zu berauben.
1938/39 erbrachte allein die Reichsfluchtsteuer etwa eine Milliarde Reichsmark. Zusammen mit der sogenannten Judenvermögensabgabe erreichten beide Instrumente nach Angaben des BMF rund 5 % der gesamten Steuereinnahmen dieses Steuerjahres.
Ist die heutige Wegzugsbesteuerung also eine Fortsetzung der Reichsfluchtsteuer?
Juristisch: nein. Historisch und strukturell bestehen aber Berührungspunkte.
| Reichsfluchtsteuer 1931/NS-Zeit | heutige Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG |
|---|---|
| Einführung 1931 | Einführung 1972 |
| Vermögensbezogene Sondersteuer | Einkommensteuerliche Realisationsfiktion |
| regelmäßig 25 % des maßgeblichen Vermögens | Besteuerung stiller Reserven bestimmter Beteiligungen |
| Anknüpfung an Wegzug | Anknüpfung an Verlust/Beschränkung deutschen Besteuerungsrechts |
| ursprünglich Kapitalfluchtabwehr | Sicherung deutscher Besteuerungsrechte |
| nach 1933 Verfolgungs- und Enteignungsinstrument | allgemeines Steuerrecht unter GG-, EU- und gerichtlicher Kontrolle |
| NS-Zeit insbesondere gegen jüdische Emigranten eingesetzt | unabhängig von Ethnie, Religion oder politischer Verfolgung |
Die heutige Wegzugsteuer darf daher nicht einfach als „Nazi-Steuer“ bezeichnet werden. Das wäre historisch und dogmatisch falsch.
§ 6 AStG wurde erst mit dem Außensteuergesetz von 1972 eingeführt. Anlass war insbesondere das als „Lex Horten“ bezeichnete Problem: Der Kaufhausunternehmer Helmut Horten hatte seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt, bevor er erhebliche Beteiligungen veräußerte.
Der interessante historische Zusammenhang liegt tiefer
Für die rechtspolitische Analyse ist allerdings etwas anderes ausgesprochen interessant.
Sowohl 1931 als auch 1972 und heute steht hinter den Regelungen ein ähnliches fiskalisches Grundproblem:
Der Staat befürchtet, durch den Wegzug eines Vermögenden seinen Zugriff auf vorhandenes oder künftig realisierbares Steuersubstrat zu verlieren.
Die Antworten darauf sind dogmatisch unterschiedlich.
1931 lautete die Antwort im Ergebnis:
Man verlässt Deutschland und besitzt erhebliche Vermögenswerte – deshalb erhebt Deutschland einen Teilanspruch auf das Vermögen.
Heute lautet sie:
Man verlässt Deutschland und Deutschland könnte dadurch sein Besteuerungsrecht hinsichtlich der stillen Reserven der Beteiligung verlieren – deshalb handelt man so steuerlich, als hätte man die Beteiligung unmittelbar vor dem Wegzug verkauft.
Gerade diese Parallele macht die historische Entwicklung für eine verfassungsrechtliche Analyse interessant.
Ein grundlegender Unterschied bleibt jedoch
Die nationalsozialistische Reichsfluchtsteuer wurde Bestandteil eines staatlichen Verfolgungs- und Enteignungssystems. Die Finanzverwaltung arbeitete dabei aktiv an der wirtschaftlichen Vernichtung jüdischer Bürger mit. Die Historikerkommission des Bundesfinanzministeriums hat dies detailliert dokumentiert.
Die heutige Wegzugsbesteuerung ist dagegen an Art. 3 GG, Art. 14 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, die unionsrechtlichen Grundfreiheiten, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und effektiven Rechtsschutz gebunden.
2. Die Entstehung im Jahr 1972
Die Wegzugsbesteuerung wurde durch das Außensteuerreformgesetz vom 8. September 1972 eingeführt (BGBl. I 1972, S. 1713).
Historisch steht ihre Einführung in engem Zusammenhang mit dem Fall des Kaufhausunternehmers Helmut Horten, der 1968 seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegte und anschließend erhebliche Gesellschaftsbeteiligungen veräußerte.
Dieser Vorgang wird in der steuerrechtlichen Literatur als wesentlicher Anlass für die Schaffung der sogenannten „Lex Horten“ angesehen.
Die Ausgangsproblematik war nachvollziehbar: Ein Unternehmer konnte über Jahrzehnte in Deutschland Unternehmenswerte aufbauen, anschließend seinen Wohnsitz ins Ausland verlegen und die Beteiligungen unter einer anderen steuerlichen Rechtsordnung veräußern. Deutschland drohte dadurch die Besteuerung der während der inländischen Ansässigkeit entstandenen stillen Reserven zu verlieren.
Der Gesetzgeber wollte diese Besteuerungslücke schließen.
Die Wegzugsbesteuerung war ursprünglich damit wesentlich stärker auf große Unternehmerbeteiligungen zugeschnitten. Im Laufe der Zeit wurde ihr Anwendungsbereich erheblich erweitert. Heute können bereits Beteiligungen von 1 % an einer Kapitalgesellschaft erfasst werden.
2. Die europarechtliche Korrektur ab 2006
Mit fortschreitender europäischer Integration wurde deutlich, dass eine steuerliche Sonderbelastung beim Umzug in einen anderen Mitgliedstaat die unionsrechtlichen Grundfreiheiten beschränken kann.
Durch das Gesetz vom 7. Dezember 2006 (SEStEG) wurde das deutsche Recht deshalb angepasst.
Für bestimmte Wegzüge innerhalb der EU beziehungsweise des EWR konnte die Wegzugsteuer nach damaligem Recht grundsätzlich zinslos bis zur tatsächlichen Veräußerung der Beteiligung gestundet werden.
Diese Rechtslage beruhte auf der Erkenntnis, dass zwischen der Feststellung eines Steueranspruchs und seiner tatsächlichen Einziehung unterschieden werden muss.
3. Der Systemwechsel 2022
Mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25. Juni 2021 wurde § 6 AStG erneut grundlegend geändert. Die Neuregelung gilt im Wesentlichen für Wegzugstatbestände ab dem 1. Januar 2022.
Die frühere grundsätzliche Dauerstundung bei EU-/EWR-Wegzügen wurde durch ein einheitliches System der Zahlung in sieben Jahresraten ersetzt.
Der Gesetzgeber begründete dies unter anderem mit einer einheitlichen Behandlung verschiedener Wegzugsstaaten, der Sicherung fiskalischer Interessen und der Administrierbarkeit.
Diese Änderung ist für die Verhältnismäßigkeit von besonderer Bedeutung: Aus dem zuvor möglichen Aufschub bis zur tatsächlichen Realisierung wurde eine zeitlich begrenzte Zahlungserleichterung.
Die Erweiterung auf Investmentfonds seit 2025
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde die Wegzugsbesteuerung auf bestimmte Investmentfondsanteile und Spezial-Investmentfondsanteile ausgedehnt. Die Regelungen gelten für die entsprechenden Tatbestandsverwirklichungen nach dem 31. Dezember 2024.
Die Gesetzesänderung reagierte nach Angaben des Bundesfinanzministeriums insbesondere auf Gestaltungen, bei denen Unternehmensbeteiligungen in Investmentfonds eingebracht werden sollten, um die Wegzugsbesteuerung zu umgehen.
Damit hat sich der Anwendungsbereich von der klassischen unternehmerischen Beteiligung auf bestimmte Formen der privaten Kapitalanlage ausgedehnt.
Wie funktioniert die Wegzugsbesteuerung heute?
1. Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 AStG
Die Regelung ist nicht auf deutsche Staatsangehörige und nicht auf Beteiligungen an deutschen Gesellschaften beschränkt.
§ 6 AStG setzt für den klassischen Wegzugsfall insbesondere voraus, dass die natürliche Person innerhalb der letzten zwölf Jahre insgesamt mindestens sieben Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war und Anteile im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG hält.
Hierzu gehören grundsätzlich Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, wenn der Betroffene innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % am Kapital beteiligt war. Zu beachten sind außerdem die besonderen Zurechnungsregeln, etwa bei unentgeltlichem Erwerb und bestimmten Umwandlungsvorgängen.
§ 6 Abs. 1 AStG kennt drei zentrale Auslöser:
-
Die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht durch Aufgabe des deutschen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts.
-
Die unentgeltliche Übertragung der Beteiligung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person.
-
Den anderweitigen Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts hinsichtlich des Veräußerungsgewinns.
Somit kann sogar eine Schenkung an ein im Ausland lebendes Familienmitglied die Wegzugsbesteuerung auslösen, ohne dass der Schenker selbst umzieht. Auch ein abkommensrechtlicher Ansässigkeitswechsel kann trotz Fortbestehens eines deutschen Wohnsitzes relevant sein.
2. Besteuerung eines fiktiven Veräußerungsgewinns
Der Steuerpflichtige wird so behandelt, als hätte er die betreffenden Anteile zum gemeinen Wert veräußert.
Ein vereinfachtes Beispiel verdeutlicht die wirtschaftlichen Folgen:
BEISPIEL: INHABER EINER GMBH
Gemeiner Wert der Beteiligung
2.500.000 €
Anschaffungskosten
500.000 €
Fiktiver Veräußerungsgewinn
2.000.000 €
Bei Anwendung des Teileinkünfteverfahrens sind davon grundsätzlich 60 % steuerpflichtig, hier also 1.200.000 €. Die konkrete Einkommensteuer folgt dem individuellen Tarif unter Berücksichtigung der weiteren Besteuerungsgrundlagen.
Die grundsätzlich anwendbare 40%ige Freistellung nach dem Teileinkünfteverfahren und die korrespondierende anteilige Berücksichtigung der Anschaffungskosten ergeben sich aus § 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 EStG.
3. Die siebenjährige Ratenzahlung
Nach § 6 Abs. 4 AStG kann die festgesetzte Wegzugsteuer auf Antrag in sieben gleichen Jahresraten entrichtet werden.
Die erste Rate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu zahlen. Die weiteren Raten werden jeweils am 31. Juli der Folgejahre fällig.
Die Raten sind zwar unverzinslich, die Bewilligung erfolgt jedoch regelmäßig nur gegen Sicherheitsleistung.
Zudem kann die noch offene Steuer unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig fällig werden, beispielsweise bei einer Veräußerung der Anteile, bei bestimmten größeren Gewinnausschüttungen oder bei Verletzung gesetzlicher Mitwirkungspflichten.
Damit ist die Ratenzahlung keine Garantie dafür, dass dem Steuerpflichtigen bis zur tatsächlichen Vermögensrealisierung Liquidität verbleibt.
Was ist der wirtschaftliche Sinn dieser Besteuerung?
1. Die Sicherung des nationalen Steuersubstrats
Der sachliche Ausgangspunkt ist das internationale Territorialitätsprinzip, verbunden mit der zeitlichen Zuordnung steuerlicher Ansässigkeit.
Vereinfacht gesprochen: Der Staat möchte diejenigen Wertsteigerungen besteuern können, die während eines Zeitraums entstanden sind, in dem der betreffende Vermögensinhaber seiner umfassenden Steuerhoheit unterlag.
Dabei ist die Formulierung „in Deutschland entstandene Wertsteigerungen“ allerdings nicht immer präzise. § 6 AStG erfasst auch Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften. Maßgeblich ist deshalb regelmäßig der bisherige deutsche Besteuerungsanspruch, nicht allein der geografische Entstehungsort des Unternehmenswerts.
Ohne Wegzugsbesteuerung könnten bestimmte Veräußerungsgewinne nach dem Umzug ausschließlich oder überwiegend dem Besteuerungsrecht eines anderen Staates unterliegen.
Das gilt insbesondere dann, wenn der Zuzugsstaat private Veräußerungsgewinne begünstigt oder nicht besteuert.
Dieses Interesse an der Sicherung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse wird grundsätzlich auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannt.
2. Warum die Missbrauchsverhinderung allein nicht ausreicht
Die Wegzugsbesteuerung wird teilweise als Instrument gegen internationale Steuervermeidung verstanden.
Allerdings ist zu unterscheiden zwischen einer gezielten Steuerumgehung und einem gewöhnlichen Wohnsitzwechsel.
Ein Unternehmer, der aus familiären oder beruflichen Gründen nach Frankreich, Österreich oder in die Schweiz zieht und seine Beteiligung unverändert behält, hat allein durch diesen Vorgang keinen Missbrauch begangen.
Der Wohnsitzwechsel ist zunächst die Ausübung einer rechtlich geschützten Freiheit.
Eine Besteuerung kann deshalb nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass jeder Wegzug unter einen allgemeinen Steuerfluchtverdacht gestellt wird.
Die unionsrechtlich tragfähigere Begründung liegt vielmehr in der Sicherung der zwischen den Staaten aufgeteilten Besteuerungsbefugnisse.
3. Die wirtschaftliche Schwäche des geltenden Systems
Aus finanzwissenschaftlicher Sicht sind drei Gesichtspunkte entscheidend.
Erstens: Ein Wertzuwachs ist nicht identisch mit einem Geldzufluss. Der Verkehrswert einer Beteiligung kann steigen, ohne dass der Eigentümer über liquide Mittel verfügt.
Zweitens: Die Bewertung ist eine Stichtagsbetrachtung. Ein heute mit 2,5 Millionen Euro bewertetes Unternehmen kann einige Jahre später aufgrund von Marktveränderungen erheblich weniger wert sein.
Drittens: Die Besteuerung verändert die wirtschaftliche Entscheidungssituation. Muss ein Gesellschafter zur Finanzierung der Wegzugsteuer Beteiligungen veräußern oder Kredite aufnehmen, entstehen Kosten, die beim Verbleib in Deutschland möglicherweise nicht angefallen wären.
Damit kann die Wegzugsbesteuerung Investitions- und Standortentscheidungen beeinflussen und Kapital binden, das ansonsten für das Unternehmen zur Verfügung stünde.
Ökonomisch ist zwischen dem Schutz des staatlichen Steueranspruchs und der möglichst verzerrungsarmen Erhebung dieses Anspruchs zu unterscheiden.
Die Sicherung des Steueranspruchs kann sinnvoll sein, während seine Einziehung vor der tatsächlichen Gewinnrealisierung vermeidbare wirtschaftliche Nachteile verursacht.
Ist die Wegzugsbesteuerung verfassungsrechtlich verhältnismäßig?
Für eine verfassungsrechtliche Prüfung ist zwischen der Besteuerung als solcher und den Modalitäten ihrer Erhebung zu unterscheiden.
1. Grundrechtliche Ausgangslage
Im Mittelpunkt stehen insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG und die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten vermögensrechtlichen Positionen.
Art. 3 Abs. 1 GG verlangt im Steuerrecht eine folgerichtige Ausgestaltung der Belastungsentscheidungen unter Berücksichtigung des Leistungsfähigkeitsprinzips.
Art. 2 Abs. 1 GG schützt die allgemeine Handlungsfreiheit und insbesondere auch die Freiheit, Deutschland zu verlassen. Die Ausreisefreiheit fällt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerade nicht unter Art. 11 GG, der die innerstaatliche Freizügigkeit gewährleistet.
Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Urteil vom 16. Januar 1957 – 1 BvR 253/56 – ausdrücklich festgestellt.
Art. 14 GG kann im Rahmen der vermögensrechtlichen Gesamtbelastung Bedeutung gewinnen. Nicht jede Steuerpflicht oder wirtschaftlich nachteilige Besteuerung stellt jedoch schon deshalb einen verfassungswidrigen Eigentumseingriff dar.
2. Legitimer Zweck
Die Sicherung bestehender Besteuerungsrechte ist grundsätzlich ein legitimer Zweck.
Der Staat darf verhindern, dass Wertsteigerungen allein infolge einer Verlagerung der steuerlichen Ansässigkeit dauerhaft seiner Besteuerung entzogen werden.
3. Geeignetheit
Die fiktive Veräußerung beim Wegzug ist geeignet, den bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Wertzuwachs rechnerisch festzuhalten.
Auch die Festsetzung einer entsprechenden Steuer kann geeignet sein, den staatlichen Anspruch zu sichern.
4. Erforderlichkeit
Hier liegt ein wesentlicher Ansatzpunkt der verfassungsrechtlichen Kritik.
Der Gesetzgeber muss sich fragen lassen, ob eine tatsächliche Zahlung vor der Veräußerung erforderlich ist oder ob weniger eingriffsintensive Mittel zur Verfügung stehen.
In Betracht kommen insbesondere die Festsetzung der Steuer beim Wegzug, die Überwachung der Beteiligung, angemessene Mitteilungspflichten, die internationale Amtshilfe und bei konkret bestehenden Erhebungsrisiken Sicherheitsleistungen.
Diese Maßnahmen könnten es ermöglichen, den Steueranspruch zunächst festzustellen und seine Einziehung erst an die tatsächliche Realisierung zu knüpfen.
Damit würde der Staat seine Rechtsposition sichern, ohne dem Steuerpflichtigen grundsätzlich einen Mittelzufluss zu unterstellen, den er noch nicht erzielt hat.
5. Angemessenheit
Die entscheidende Frage lautet, ob die Belastung des Einzelnen in einem angemessenen Verhältnis zum staatlichen Sicherungsinteresse steht.
Für die geltende Regelung spricht, dass die Steuer grundsätzlich nur bereits entstandene Wertsteigerungen erfasst, eine Ratenzahlung ermöglicht und bei vorübergehender Abwesenheit unter bestimmten Voraussetzungen wieder entfallen kann.
Gegen die geltende Regelung sprechen der fehlende Geldzufluss, die mögliche Notwendigkeit einer Fremdfinanzierung, die zusätzliche Belastung durch Sicherheitsleistungen und die fehlende allgemeine Anpassung einer bereits festgesetzten Wegzugsteuer an nachfolgende Wertverluste.
Gerade dieser letzte Punkt verdient Beachtung: Sinkt der Wert einer Beteiligung nach dem Wegzug erheblich, sieht die seit 2022 geltende Fassung des § 6 AStG keine der früheren Regelung entsprechende allgemeine Herabsetzung des ursprünglichen Wegzugsgewinns aufgrund nachträglicher Wertverluste vor. Die besonderen Rückkehrregelungen bleiben davon unberührt. Für Altfälle gelten teilweise andere Bestimmungen.
Ein Unternehmer kann folglich auf Grundlage einer Bewertung besteuert werden, deren wirtschaftliche Annahmen sich später nicht verwirklichen.
Verfassungsrechtliche Würdigung: Das Leistungsfähigkeitsprinzip liefert ein gewichtiges Argument gegen eine unverhältnismäßig vorgezogene Erhebung fiktiver Gewinne. Daraus folgt jedoch nicht ohne Weiteres, dass § 6 AStG insgesamt verfassungswidrig ist. Die rechtliche Bewertung muss die gesetzlich vorgesehenen Zahlungs- und Rückkehrregelungen sowie die Besonderheiten des jeweiligen Sachverhalts einbeziehen.
Europarecht: Die entscheidenden Urteile des Europäischen Gerichtshofs
Besonders weit entwickelt ist die gerichtliche Kontrolle der Wegzugsbesteuerung auf europäischer Ebene.
1. EuGH vom 11. März 2004 – C-9/02, de Lasteyrie du Saillant
Der Europäische Gerichtshof befasste sich mit der französischen Besteuerung nicht realisierter Wertsteigerungen beim Wohnsitzwechsel.
Er beanstandete die betreffende Ausgestaltung, weil sie die Niederlassungsfreiheit unverhältnismäßig beschränkte.
Das Urteil machte deutlich, dass auch steuerliche Belastungen, die unmittelbar an einen Wohnsitzwechsel anknüpfen, eine unionsrechtlich relevante Beschränkung darstellen können.
2. EuGH vom 7. September 2006 – C-470/04, N
Hier ging es um die Wegzugsbesteuerung einer natürlichen Person mit wesentlicher Unternehmensbeteiligung. Der Gerichtshof erkannte das berechtigte Interesse des Herkunftsstaates an der Besteuerung der bis zum Wegzug entstandenen Wertzuwächse an.
Zugleich unterwarf er die Erhebung und die Behandlung nachfolgender Wertverluste der Verhältnismäßigkeitskontrolle.
Damit wurde die Trennung zwischen der materiellen Sicherung des Besteuerungsrechts und den Belastungen seiner Durchsetzung weiterentwickelt.
3. EuGH vom 29. November 2011 – C-371/10, National Grid Indus
Diese Entscheidung betraf die Verlegung der Geschäftsleitung einer Gesellschaft.
Der Gerichtshof unterschied zwischen der Festsetzung der Steuer beim Wegzug und ihrer sofortigen Erhebung.
Der Mitgliedstaat durfte den bis zum Wegzug entstandenen Vermögenszuwachs steuerlich erfassen. Die sofortige Einziehung ohne weniger belastende Zahlungsalternative war jedoch unionsrechtlich problematisch.
Bei dieser Entscheidung ist zu beachten, dass sie eine Gesellschaft und nicht unmittelbar den gewöhnlichen Wegzug eines privaten GmbH-Gesellschafters betraf. Die Maßstäbe dürfen daher nicht unterschiedslos übertragen werden.
4. EuGH vom 26. Februar 2019 – C-581/17, Wächtler
Von besonderer Bedeutung für Deutschland ist der Fall Wächtler.
Ein deutscher Staatsangehöriger war wesentlich an einer schweizerischen Gesellschaft beteiligt und verlegte seinen Wohnsitz in die Schweiz.
Der Europäische Gerichtshof entschied, dass die damalige Ausgestaltung der Wegzugsbesteuerung mit den einschlägigen Gewährleistungen des Freizügigkeitsabkommens zwischen der EU und der Schweiz nicht vereinbar war, soweit sie eine Erhebung bereits beim Wohnsitzwechsel vorsah.
Die bloße Sicherung des deutschen Steueranspruchs genügte nicht zur Rechtfertigung dieser sofortigen Belastung.
5. BFH vom 6. September 2023 – I R 35/20
Der Bundesfinanzhof konkretisierte die Folgen der Wächtler-Entscheidung.
Nach seinem Urteil durfte die Wegzugsteuer zwar festgesetzt werden. Die konkrete Fallkonstellation erforderte jedoch eine dauerhafte und unverzinsliche Stundung bis zur Anteilsveräußerung.
Besonders bemerkenswert ist, dass diese Stundung nach der Entscheidung von Amts wegen zu gewähren war. Der BFH stellte dabei ausdrücklich auf den Liquiditätsnachteil ab, den ein vorzeitiger Steuerzugriff gegenüber einem im Inland verbleibenden Steuerpflichtigen begründen würde.
6. Folgt daraus die Unwirksamkeit des neuen § 6 AStG?
Nein, jedenfalls nicht automatisch.
Die BFH-Entscheidung betraf einen Wegzug im Jahr 2011 und damit die damalige Gesetzesfassung. Ebenso wenig folgt aus der Rechtsprechung zur Entstrickungsbesteuerung von Unternehmen, dass eine ratierliche Zahlung unter allen Umständen unionsrechtswidrig wäre.
Für die seit 2022 geltende einheitliche Siebenjahresregelung stellen sich jedoch weiterhin erhebliche Auslegungs- und Abgrenzungsfragen.
Insbesondere ist zu prüfen, ob die Zahlung in sieben Raten bei einer natürlichen Person ohne Veräußerungserlös und gegebenenfalls unter Sicherheitsleistung die Ausübung unionsrechtlicher Grundfreiheiten stärker belastet, als es zur Wahrung des deutschen Steueranspruchs erforderlich ist.
Die Rechtsprechung zu den einzelnen Fallgruppen unterscheidet sich. Die Vorgaben für Unternehmen, natürliche Personen und durch das Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz geschützte Sachverhalte sind deshalb nicht vollständig austauschbar.
Der für die Praxis bedeutsame Befund lautet: Die unionsrechtliche Zulässigkeit der Festsetzung einer Wegzugsteuer ist von der Frage ihrer vorzeitigen Einziehung zu trennen. Gerade gegen die Erhebung können sich deshalb eigenständige Einwendungen ergeben.
Kann die Wegzugsteuer legal vermieden werden?
1. Keine wesentliche Beteiligung im Sinne des § 17 EStG
Für § 6 AStG ist grundsätzlich die Beteiligungsschwelle des § 17 EStG maßgeblich.
Wer innerhalb der letzten fünf Jahre nicht zu mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt war, fällt mit gewöhnlichen, nicht anderweitig erfassten Anteilen grundsätzlich nicht unter diese Vorschrift.
Daraus folgt allerdings nicht, dass eine kurzfristige Verringerung einer Beteiligung von beispielsweise 10 % auf 0,9 % kurz vor dem Wegzug die Besteuerung ausschließt.
§ 17 EStG knüpft gerade an die Beteiligungsverhältnisse innerhalb der zurückliegenden fünf Jahre an. Außerdem kann die Übertragung selbst eine steuerpflichtige Veräußerung darstellen. Für bestimmte Umwandlungsanteile gelten zusätzliche Vorschriften.
2. Rückkehr nach Deutschland – § 6 Abs. 3 AStG
Eine besonders bedeutsame gesetzliche Möglichkeit besteht bei einem nur vorübergehenden Wegzug.
Kehrt der Steuerpflichtige innerhalb von sieben Jahren nach Deutschland zurück und wird erneut unbeschränkt steuerpflichtig, kann der Steueranspruch nach § 6 Abs. 3 AStG entfallen.
Voraussetzung ist unter anderem, dass die gesetzlichen Anforderungen an das unveränderte Halten der Beteiligung, bestimmte Ausschüttungsgrenzen und die Wiederbegründung des deutschen Besteuerungsrechts erfüllt sind.
Auf Antrag ist unter zusätzlichen Voraussetzungen eine Verlängerung des Rückkehrzeitraums um insgesamt höchstens fünf weitere Jahre möglich. Das bedeutet einen maximalen Zeitraum von zwölf Jahren, nicht aber eine uneingeschränkte zwölfjährige Rückkehrgarantie.
Die Finanzverwaltung greift diese Rechtsprechung bei der Anwendung der geltenden Rückkehrregelung auf. Praktische Konsequenz: Wer einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt plant, sollte die Rückkehrvoraussetzungen und insbesondere größere Ausschüttungen während des Auslandsaufenthalts sorgfältig überwachen.
3. Unternehmensbewertung als rechtlich entscheidender Faktor
Ein erheblicher Teil der Steuerbelastung hängt vom gemeinen Wert der Beteiligung im Wegzugszeitpunkt ab. Bei nicht börsennotierten Gesellschaften ist dieser Wert nicht ohne Weiteres mit dem bilanziellen Eigenkapital oder einer gewünschten Unternehmensbewertung gleichzusetzen.
§ 11 Abs. 2 BewG sieht bei nicht börsennotierten Beteiligungen die Ableitung aus geeigneten Verkäufen unter fremden Dritten oder die Anwendung anerkannter Bewertungsverfahren vor. Dabei sind Ertragsaussichten und gesetzliche Bewertungsgrenzen zu beachten.
Daraus können erhebliche Unterschiede gegenüber einer pauschalen Bewertung entstehen.
Besonders bei jungen Unternehmen, Unternehmen mit schwankenden Ergebnissen, erheblichen Geschäftsführungsabhängigkeiten oder außergewöhnlichen Risiken kann die richtige Wertermittlung erhebliche steuerliche Bedeutung haben.
Auch Anschaffungskosten und nachträgliche Anschaffungskosten müssen vollständig und zutreffend erfasst werden.
Ein fachlich belastbares Bewertungsgutachten kann deshalb von größerem praktischem Wert sein als eine gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung, deren steuerliche Folgen unsicher sind.
4. Rechtzeitige Veräußerung vor dem Wegzug
Eine tatsächliche Veräußerung vor dem Wegzug kann dazu führen, dass beim späteren Wohnsitzwechsel keine entsprechende Beteiligung mehr vorhanden ist.
Allerdings wird dadurch der reale Veräußerungsgewinn regelmäßig bereits in Deutschland steuerpflichtig.
Es handelt sich folglich nicht notwendig um eine Steuerersparnis, sondern möglicherweise um eine andere zeitliche und wirtschaftliche Gestaltung der Steuerbelastung.
Vorteile können dennoch bestehen, etwa weil dem Steuerpflichtigen mit dem Verkaufserlös die zur Steuerzahlung erforderlichen Mittel tatsächlich zufließen.
Bei jeder solchen Disposition müssen allerdings die Gesamtsteuerbelastung und die wirtschaftlichen Ziele des Unternehmers berücksichtigt werden.
5. Beteiligungsübertragungen und gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen
Eine Schenkung, die Errichtung einer Holding, eine Einbringung oder eine andere Umstrukturierung ist keine automatische Befreiung von § 6 AStG.
Eine unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person wird ausdrücklich von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AStG erfasst.
Bei Übertragungen innerhalb Deutschlands können dagegen andere Rechtsfolgen eintreten. Neben Einkommensteuer und Schenkungsteuer sind insbesondere die Beteiligungszurechnung, mögliche Sperrfristen und die Spezialregelungen des Umwandlungssteuerrechts zu beachten.
Die tatsächliche wirtschaftliche Zurechnung der Beteiligung muss zudem mit der zivilrechtlichen Gestaltung übereinstimmen.
Künstliche Zwischenschaltungen können an § 42 AO scheitern. Die Abgabenordnung erklärt zugleich nicht jedes Streben nach einer steuerlich günstigeren Gestaltung zum Missbrauch. Maßgeblich sind die gesetzliche Ausgestaltung und die konkreten wirtschaftlichen Umstände.
6. Besonderheiten bei ETFs und Investmentfonds
Seit 2025 ist auch bei größeren privaten Fondsanlagen eine gesonderte Prüfung erforderlich.
Nach § 19 Abs. 3 InvStG kann die Wegzugsbesteuerung bei einem positiven steuerpflichtigen Gewinn greifen, wenn der Anleger innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 1 % der ausgegebenen Investmentanteile gehalten hat oder die Anschaffungskosten seiner Anteile an dem betreffenden Fonds im maßgeblichen Zeitpunkt mindestens 500.000 Euro betragen.
Maßgeblich ist die gesetzliche Anschaffungskostenschwelle, nicht etwa ein Depotwert von 500.000 Euro.
Die Regelung knüpft an den betreffenden Investmentfonds an und nicht pauschal an den Gesamtwert sämtlicher Wertpapierdepots.
Bei Spezial-Investmentfonds im Privatvermögen gilt nach § 49 Abs. 5 InvStG eine andere Regelung ohne die genannten Mindestbeteiligungs- oder Anschaffungskostenschwellen.
Die legale Strukturierung eines Wertpapiervermögens ist daher ebenfalls zu berücksichtigen. Eine künstliche Aufteilung unmittelbar vor einem Wegzug darf aber nicht ohne Prüfung des § 42 AO als verlässliche Steuervermeidung angesehen werden.
7. Steuerrechtliche Einwendungen gegen einen Bescheid
Ist die Wegzugsteuer bereits festgesetzt, sind insbesondere der gesetzliche Tatbestand, die unbeschränkte Steuerpflicht in den maßgeblichen Jahren, die Beteiligungszurechnung, die Wertermittlung und die Anwendung der gesetzlichen Rückkehrregelungen zu prüfen.
Daneben kommen im geeigneten Fall Einwendungen gegen die Erhebung der Steuer nach nationalem Recht, dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen oder dem Unionsrecht beziehungsweise dem Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz in Betracht.
Die verfahrensrechtliche Trennung ist wichtig: Ein Einwand gegen die Steuerfestsetzung ist nicht notwendig identisch mit einem Antrag auf Stundung oder einer Anfechtung einer Erhebungsentscheidung.
Einzelfälle mit erheblichem Steuerrisiko sollten möglichst bereits vor ihrer Verwirklichung durch eine verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO abgesichert werden.
Ist die Wegzugsbesteuerung in ihrer heutigen Form rechtspolitisch sinnvoll?
Bei der Beurteilung müssen fiskalische Zweckmäßigkeit, steuerliche Gleichbehandlung, Verwaltungspraktikabilität und wirtschaftliche Effizienz zusammen betrachtet werden.
1. Das Argument für die Besteuerung
Ein vollständiger Verzicht auf die Wegzugsbesteuerung würde die Gefahr eröffnen, dass Deutschland Besteuerungsrechte an während der deutschen Ansässigkeit entstandenen Wertsteigerungen verliert.
Eine sachgerechte Sicherung dieser Ansprüche verhindert zudem, dass allein die Veränderung des steuerlichen Wohnsitzes über die steuerliche Erfassung erheblicher Vermögenszuwächse entscheidet.
Die Sicherung eines solchen Besteuerungsrechts ist deshalb sowohl aus fiskalischer als auch aus systematischer Sicht begründbar.
2. Das Argument gegen eine vorgezogene Steuererhebung
Dem steht entgegen, dass der Steuerpflichtige anders als bei einer tatsächlichen Veräußerung keinen entsprechenden Geldzufluss erhält.
Diese Unterscheidung ist keineswegs nur technischer Natur.
Das Einkommensteuerrecht knüpft seine Belastungen im Regelfall an verwirklichte gesetzliche Einkunftstatbestände. Die Wegzugsbesteuerung fingiert demgegenüber eine Realisierung.
Dadurch entsteht eine Sonderbelastung, die gerade mit der Entscheidung zum internationalen Wohnsitzwechsel verbunden ist.
Eine unbegrenzte Pflicht, innerhalb weniger Jahre die Steuer aus einem nicht realisierten Vermögenszuwachs zu finanzieren, kann deshalb eine beträchtliche wirtschaftliche Belastung auslösen.
3. Eine alternative gesetzliche Ausgestaltung
Ein weniger belastendes Modell könnte die steuerliche Festsetzung bei Wegzug beibehalten, die Einziehung jedoch grundsätzlich bis zur tatsächlichen Veräußerung aufschieben.
Die Finanzverwaltung könnte den Anspruch durch angemessene Mitteilungspflichten, internationale Verwaltungszusammenarbeit und erforderlichenfalls risikoadäquate Sicherheitsleistungen absichern.
Ein solches Modell würde die fiskalische Sicherung und die Liquiditätslage des Steuerpflichtigen stärker voneinander trennen.
Allerdings müssten die Behandlung späterer Wertverluste, die Bewertung späterer Teilveräußerungen, die Vollstreckbarkeit im Ausland und die Missbrauchsabwehr gesetzlich geklärt werden.
Aus ökonomischer Sicht könnte es die Notwendigkeit vermeiden, allein zur Finanzierung der Wegzugsteuer Beteiligungen zu verkaufen oder Gesellschaftsvermögen auszuschütten.
Die Europäische Union stellt mit ihrem System der Grundfreiheiten dabei einen besonderen rechtlichen Prüfungsmaßstab bereit. Für reine Drittstaatensachverhalte können hingegen andere Abwägungen maßgeblich sein.
Schlussbetrachtung
Die Wegzugsbesteuerung steht im Spannungsfeld zweier grundsätzlich berechtigter Interessen.
Auf der einen Seite steht das Recht des Staates, die seiner Besteuerung unterliegenden Wertsteigerungen zu erfassen und seinen Steueranspruch auch bei einem internationalen Wohnsitzwechsel zu sichern.
Auf der anderen Seite steht die wirtschaftliche und persönliche Freiheit des Einzelnen, seinen Wohnsitz zu verlegen, ohne allein dadurch zur Liquidierung oder Belastung seines Vermögens gezwungen zu werden.
Die entscheidende juristische Frage lautet daher nicht, ob Deutschland stille Reserven beim Wegzug erfassen darf, sondern unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zeitpunkt es die daraus abgeleitete Steuer tatsächlich erheben darf.
Die bisherige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs zeigt, dass diese Unterscheidung rechtlich erheblich ist. Sie begründet allerdings keinen allgemeinen Anspruch darauf, eine nach geltendem Recht entstandene Wegzugsteuer ersatzlos entfallen zu lassen.
Eine rechtmäßige Vermeidung oder Reduzierung der Steuer ist insbesondere dann möglich, wenn ihr Tatbestand nicht erfüllt ist, die Rückkehrregelung eingreift oder die Bemessungsgrundlage nach zutreffender Bewertung niedriger ausfällt. Daneben können Zahlungsaufschub und unionsrechtliche Einwendungen die tatsächliche Belastung wesentlich verändern.
Rechtspolitisch wäre eine stärkere Trennung von Steuerfestsetzung und Steuererhebung ein folgerichtiger Ansatz, um den deutschen Besteuerungsanspruch zu sichern und zugleich die Belastung aus einer Besteuerung ohne realisierten Geldzufluss zu begrenzen.
Die Wegzugsbesteuerung könnte damit ihren ursprünglichen Zweck erfüllen, ohne den internationalen Wohnsitzwechsel stärker als zur Sicherung der Steuer erforderlich zu belasten.
Wesentliche Rechtsgrundlagen und Entscheidungen: § 6 AStG; § 17 EStG; §§ 19 Abs. 3, 49 Abs. 5 InvStG; EuGH, C-9/02, C-470/04, C-371/10 und C-581/17; BFH, Urteile vom 21.12.2022 – I R 55/19 und vom 06.09.2023 – I R 35/20.
