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Gesetz zum strafrechtlichen Schutz des Gemeinwesens – Zusammenfassung und kritische Analyse zum Entzug des passiven Wahlrechts

Arbeitsrecht – Erbrecht - Kommunalrecht

Gesetz zum strafrechtlichen Schutz des Gemeinwesens – Zusammenfassung und kritische Analyse zum Entzug des passiven Wahlrechts

Deutsches Recht

 

I. Zusammenfassung des Referentenentwurfs

Der Referentenentwurf des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zielt auf eine umfassende Verschärfung und Ausweitung des strafrechtlichen Schutzes sogenannter „dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten“. Kernpunkte sind:

  1. Strafzumessung (§ 46 Abs. 2 StGB)
    Aufnahme eines ausdrücklich strafschärfenden Gesichtspunkts: Berücksichtigung der Eignung der Tat, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Damit werden mittelbare und gesellschaftliche Tatfolgen normativ aufgewertet.

  2. Ausweitung und Verschärfung der Widerstandsdelikte (§§ 113–116 StGB)

    • Anhebung der Strafrahmen für Widerstand und tätliche Angriffe auf Vollstreckungsbeamte.

    • Einführung eines neuen § 116 StGB, der auch Angehörige staatlich geregelter Heilberufe und deren Mitarbeitende in den besonderen Schutzbereich einbezieht.

    • Systematische Neuordnung des Abschnitts „Widerstand gegen die Staatsgewalt“.

  3. Erweiterung der Nötigungstatbestände (§§ 105, 106 StGB)
    Einbeziehung europäischer Organe sowie kommunaler Entscheidungsträger in den strafrechtlichen Schutz vor Nötigung.

  4. Volksverhetzung (§ 130 StGB)

    • Erhöhung des Strafrahmens in § 130 Abs. 2 StGB auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

    • Einführung eines neuen Absatzes 9: Bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht den Verlust der Amtsfähigkeit sowie den Entzug des passiven Wahlrechts anordnen (§ 45 Abs. 2 StGB).

Der Entwurf versteht sich ausdrücklich als rechtspolitisches Signal gegen Gewalt, Einschüchterung und demokratiefeindliche Agitation und knüpft an eine deutliche Zunahme politisch motivierter Straftaten an.


II. Kritische Abwägung: Entzug des passiven Wahlrechts als strafrechtliche Nebenfolge

1. Verfassungsrechtlicher Ausgangspunkt

Das passive Wahlrecht ist Bestandteil der Wahlrechtsgleichheit und der demokratischen Teilhabegarantie aus Art. 38 Abs. 1 GG. Sein Entzug stellt keinen bloßen Annex der Strafzumessung dar, sondern einen qualifizierten Eingriff in den Status des Bürgers als Träger politischer Rechte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedarf ein solcher Eingriff besonderer Rechtfertigung, strikter Verhältnismäßigkeit und klarer tatbestandlicher Begrenzung.

2. Problematische Entgrenzung durch § 130 StGB

Mit dem neuen § 130 Abs. 9 StGB wird der Entzug des passiven Wahlrechts an eine Verurteilung wegen Volksverhetzung geknüpft, ohne zwischen unterschiedlichen Unrechts- und Schuldgehalten differenziert zu normieren. § 130 StGB umfasst ein sehr weites Spektrum: von massenhaft verbreiteter, gezielt agitatorischer Hasspropaganda bis hin zu sprachlich entgrenzten Einzeläußerungen im digitalen Raum.

Die Entscheidung über den Entzug des Wahlrechts wird vollständig in das richterliche Ermessen verlagert. Damit droht:

  • eine Inkonsistenz der Rechtspraxis,

  • eine Politisierung der Strafzumessung,

  • und eine faktische Sanktionsverschiebung vom Strafrecht in das Verfassungsrecht.

3. Verhältnismäßigkeit und ultima-ratio-Prinzip

Das Strafrecht ist – auch im demokratischen Verfassungsstaat – ultima ratio. Der Entzug des passiven Wahlrechts ist keine gewöhnliche Nebenstrafe, sondern eine statusrechtliche Aberkennung demokratischer Gleichstellung. Er war historisch an besonders gravierende Angriffe auf die staatliche Ordnung gebunden (etwa Hochverrat, Landesverrat, Wahlfälschung).

Die pauschale Anknüpfung an § 130 StGB verwischt diese Linie. Sie ersetzt eine klare verfassungsrechtliche Schwelle durch eine symbolisch aufgeladene Strafverschärfung. Dies steht in einem Spannungsverhältnis zu:

  • dem Grundsatz der Schuldangemessenheit,

  • dem Übermaßverbot,

  • und der Freiheit des politischen Meinungskampfes, der auch scharfe, polarisierende und provozierende Äußerungen umfasst.

4. Demokratietheoretisches Paradox

Besonders kritisch ist das demokratietheoretische Moment:
Ein demokratischer Staat, der auf gesellschaftliche Radikalisierung mit dem Ausschluss politischer Teilhabe reagiert, läuft Gefahr, die Symptome zu sanktionieren, nicht aber die Ursachen zu adressieren. Der Entzug des passiven Wahlrechts kann Radikalisierungsprozesse verstärken, indem er Betroffene in eine Opfer- und Märtyrerrolle drängt und politische Konflikte aus dem offenen Diskurs in den strafrechtlichen Raum verlagert.


III. Zwischenergebnis

Der Referentenentwurf enthält zahlreiche sachlich begründbare Elemente zur Stärkung des Schutzes von Einsatzkräften, Amts- und Mandatsträgern sowie gemeinwohlorientiert Tätigen. Diese Maßnahmen bewegen sich überwiegend innerhalb des klassischen strafrechtlichen Instrumentariums.

Der Entzug des passiven Wahlrechts bei Volksverhetzung markiert jedoch einen qualitativen Bruch. Er verschiebt die Grenze zwischen Strafrecht und Verfassungsordnung und setzt ein machtvolles, aber rechtlich riskantes Signal.

Eine wehrhafte Demokratie benötigt klare Grenzen gegenüber Gewalt und Hass – sie benötigt aber ebenso Zurückhaltung bei Eingriffen in den Kern demokratischer Teilhaberechte. Gerade dort entscheidet sich, ob der Staat seine Stärke aus dem Recht oder aus der Sanktion schöpft.

IV. Verfassungsgerichtliche Dimension: Verschiebung der Letztentscheidungsbefugnis?

Der neu vorgeschlagene § 130 Abs. 9 StGB wirft über die bisherige Kritik hinaus eine grundsätzliche verfassungsorganisationsrechtliche Frage auf:
Wird das Bundesverfassungsgericht faktisch entmachtet, wenn der Entzug zentraler politischer Teilhaberechte ohne verfassungsgerichtliche Vorprüfung in die Hand der Fachgerichte gelegt wird?

1. Rolle des Bundesverfassungsgericht im Wahlrechtsgefüge

Nach der verfassungsrechtlichen Ordnung ist das Wahlrecht – aktiv wie passiv – kein einfachgesetzlich disponibler Rechtsvorteil, sondern konstitutives Element der demokratischen Legitimation staatlicher Gewalt. Eingriffe in diesen Status unterliegen traditionell einer besonders strengen Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht. Dies gilt nicht nur für Wahlgesetze, sondern auch für Wahlrechtsausschlüsse als Folge strafrechtlicher Verurteilungen.

Bislang war die Aberkennung des passiven Wahlrechts:

  • entweder verfassungsunmittelbar geregelt (z. B. über die Wahlgesetze), oder

  • an klar umrissene, verfassungsrelevante Deliktskategorien gebunden, bei denen der Angriff auf die staatliche Ordnung selbst Tatbestandselement war.

2. Richterliches Ermessen statt verfassungsrechtlicher Maßstab

Mit § 130 Abs. 9 StGB verschiebt sich diese Architektur. Die Entscheidung über den Entzug des passiven Wahlrechts wird:

  • nicht an einen verfassungsrechtlich qualifizierten Angriff auf die demokratische Grundordnung geknüpft,

  • sondern an eine strafrechtliche Bewertung innerhalb eines weit gefassten Tatbestands,

  • und sodann vollständig dem richterlichen Ermessen der Fachgerichte überlassen.

Damit entsteht ein System, in dem einfache Strafgerichte faktisch über die politische Wählbarkeit entscheiden, ohne dass:

  • ein normativ klarer verfassungsrechtlicher Maßstab vorgegeben ist,

  • oder eine zwingende Vorlage- oder Kontrollschwelle zum Bundesverfassungsgericht vorgesehen wäre.

3. Faktische Entmachtung durch Vorverlagerung der Entscheidung

Zwar bleibt der formale Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht bestehen. Materiell wird dessen Rolle jedoch geschwächt, weil:

  • die Grundentscheidung über den Wahlrechtsentzug bereits im Strafurteil getroffen wird,

  • der verfassungsgerichtliche Zugriff auf eine nachträgliche Evidenz- oder Willkürkontrolle reduziert wird,

  • und sich faktisch ein einfachrechtlich geprägtes „Richterrecht über politische Teilhabe“ etabliert.

Dies ist demokratietheoretisch und verfassungsrechtlich hoch problematisch. Die Abgrenzung dessen, wer noch Träger politischer Repräsentationsrechte sein darf, wird damit nicht mehr primär durch das Verfassungsrecht, sondern durch streuende strafrichterliche Einzelfallentscheidungen bestimmt.

4. Strukturbruch im Gewaltenteilungsgefüge

Der Entwurf bewirkt damit einen Strukturbruch:

  • Die Legislative delegiert eine verfassungsnahe Entscheidung an die Judikative,

  • die Judikative entscheidet ohne verfassungsrechtliche Leitplanken,

  • das Bundesverfassungsgericht wird auf eine reaktive Korrekturinstanz reduziert.

Eine solche Konstruktion läuft dem Leitbild der wehrhaften, aber rechtsgebundenen Demokratie zuwider. Wehrhaftigkeit bedeutet Abwehr verfassungsfeindlicher Angriffe – nicht die Verlagerung verfassungsprägender Entscheidungen in den Bereich des einfachen Strafrechts.

5. Ergebnis

Der geplante § 130 Abs. 9 StGB birgt daher nicht nur Risiken für die Verhältnismäßigkeit und die Freiheit des politischen Prozesses, sondern auch für die institutionelle Balance der Verfassungsordnung.

Die zentrale Frage lautet nicht mehr allein, ob der Entzug des passiven Wahlrechts gerechtfertigt ist, sondern wer darüber in letzter Konsequenz entscheidet. Wird diese Entscheidung dauerhaft den Fachgerichten überlassen, verliert das Bundesverfassungsgericht faktisch seine Rolle als Hüter der demokratischen Teilhaberechte – nicht durch offenen Normbruch, sondern durch schleichende Kompetenzverschiebung im Gewand des Strafrechts.

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