Zur Pressemitteilung des OVG
Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz die AfD und ihre Jugendorganisation JA als Verdachtsfall beobachten und die Öffentlichkeit darüber informieren darf. Auch die frühere Beobachtung des „Flügel“ als extremistische Bestrebung war rechtmäßig. Die Berufungen der AfD und der JA gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Köln wurden abgelehnt.
Die AfD hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Beobachtung, da ausreichende Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen bestehen. Diese Anhaltspunkte beinhalten diskriminierende Zielsetzungen gegen deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund und die Menschenwürde von Ausländern und Muslimen. Die rechtlichen Grundlagen für die Beobachtung sind gegeben, und die öffentliche Bekanntmachung ist gerechtfertigt.
Auch die JA kann die Beobachtung und Bekanntgabe nicht verhindern, da ähnliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen. Die Beobachtung und Einstufung des „Flügel“ als extremistische Bestrebung war ebenfalls rechtmäßig. Die Revision wurde in allen drei Verfahren nicht zugelassen.