Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 14.5.2024 einen Eilantrag der MLPD gegen die Nichtzulassung eines Wahlwerbespots abgelehnt.
Im Vorfeld von Wahlen kommt es immer wieder zu Eilanträgen von Parteien an das Verfassungsgericht in Bezug auf Sendezeiten, Berücksichtigung in Wahlsendungen oder Werbespots.
Die Rundfunkanstalten haben sich Grundsätze für den medialen Umgang mit Parteien gegeben – worum geht es:
Die Grundsätze der ARD-Rundfunkanstalten und des Deutschlandradios für die Zuteilung von Sendezeiten anlässlich der Europawahl am 9. Juni 2024 spiegeln die Bedeutung der Rundfunkfreiheit und des öffentlichen Auftrags dieser Anstalten wider. Diese Grundsätze sind im Rundfunkstaatsvertrag (RStV) verankert und legen besonderen Wert auf die Prinzipien der Objektivität, Unparteilichkeit, Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit in den Programmen.
Diese Anforderungen an die öffentlich-rechtlichen Programme dienen der demokratischen Meinungsbildung und sind unabhängig von Übertragungswegen, also für alle Formen des Rundfunks – Fernsehen, Hörfunk und Internet – gültig. Insbesondere für die Europawahl bedeutet dies, dass die Rundfunkanstalten eine zentrale Rolle in der Bereitstellung einer ausgewogenen und vielfältigen Berichterstattung über die Wahlen spielen, um die demokratischen Prozesse zu unterstützen.
Die Verpflichtung zur Neutralität und Ausgewogenheit soll sicherstellen, dass alle relevanten politischen Richtungen und Stimmen im Vorfeld der Wahlen angemessen repräsentiert werden. Dies ist besonders wichtig in einem politisch vielfältigen Raum wie der Europäischen Union, wo unterschiedliche Meinungen und Positionen zur Diskussion stehen. Die Grundsätze dienen daher nicht nur der Information der Öffentlichkeit, sondern auch der Förderung eines informierten und aktiven Wahlverhaltens.
Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts zum Beschluss vom 14. Mai 2024 – 2 BvQ 33/24 – finden Sie unter: Nichtzulassung eines Wahlwerbespots
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