Überblick über Recht – Wirtschaft – Politik

Themenübersicht
Erbrecht
Testament hält Stand: Lebensgefährtin und Sohn bleiben Erben trotz Anzweiflung durch Brüder
OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.05.2025 – 3 W 80/24
Sachverhalt:
Der Erblasser setzte in einem handschriftlichen Testament vom 15.03.2018 seine langjährige Lebensgefährtin und deren Sohn als Erben ein. Nach dem Tod des Erblassers beantragte die Lebensgefährtin auf Grundlage dieses Testaments einen Erbschein. Die Brüder des Erblassers zweifelten die Echtheit des Testaments an und erhoben Beschwerde gegen den Beschluss des Nachlassgerichts, das das Testament für echt hielt. Sie führten unter anderem an, die Lebensgefährtin habe regelmäßig für den Erblasser geschrieben und könne das Testament selbst verfasst haben. Das Amtsgericht holte ein schriftvergleichendes Gutachten ein und erachtete die Echtheit des Testaments als hinreichend erwiesen.
Entscheidung:
Das Gericht stellte klar, dass für die Erteilung eines Erbscheins ein hoher Grad an Gewissheit, aber keine absolute Sicherheit über die Echtheit eines Testaments genügt. Das eingeholte Gutachten habe mit systematischer Merkmalsanalyse eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit der Urheberschaft des Erblassers festgestellt. Es bestünden keine belastbaren Anhaltspunkte für eine Fälschung durch die Lebensgefährtin; bloße Spekulationen der Brüder reichten dafür nicht aus. Das Gericht sah auch keine Notwendigkeit, ein weiteres Gutachten einzuholen, da am bestehenden keine Zweifel an Inhalt oder Sachkunde bestünden. Die Beschwerden wurden daher als unbegründet zurückgewiesen, die Lebensgefährtin und ihr Sohn bleiben Erben.
Arbeitsrecht
Rote Karte für die Ligaklausel – Arbeitsvertrag eines Bundesliga-Trainers endet nicht automatisch mit dem Abstieg
LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2025 – 3 Sea 614/24
Sachverhalt:
Ein Handballtrainer war bei einer GmbH angestellt, die den Spielbetrieb eines Bundesligavereins organisierte. In seinem Arbeitsvertrag war geregelt, dass das Arbeitsverhältnis bei Abstieg aus der 1. Bundesliga automatisch endet (sogenannte „Ligaklausel“). Nachdem der Verein sportlich abstieg, teilte die Arbeitgeberin mit, dass der Vertrag zum 30.06.2024 ende. Der Trainer klagte auf Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses und rügte insbesondere einen Formmangel, da einer von zwei vorgesehenen Geschäftsführerunterschriften auf dem Vertrag fehlte. Das Arbeitsgericht gab dem Trainer recht; die Beklagte legte Berufung ein.
Entscheidung:
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigte, dass die Ligaklausel wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis (§§ 14, 21 TzBfG i.V.m. § 126 BGB) unwirksam sei. Die Vertragsurkunde enthielt zwei Unterschriftenfelder für beide Geschäftsführer, von denen nur eines unterzeichnet war, was aus Sicht des Gerichts auf einen bloßen Entwurf hindeutet. Die Einhaltung der Schriftform erfordere bei dieser Gestaltung die Unterschrift beider Geschäftsführer, auch wenn einer allein vertretungsberechtigt sei. Wegen dieses Mangels sei nur die Ligaklausel unwirksam, nicht aber der gesamte Vertrag – das Arbeitsverhältnis besteht daher unbefristet fort. Ob die Klausel darüber hinaus auch inhaltlich unwirksam ist (z. B. wegen Unbestimmtheit oder fehlendem Sachgrund), musste das Gericht daher nicht abschließend entscheiden.
Beamtenrecht
Zweite Chance für Justizbeamtin – Entlassung wegen Altverfehlung war rechtswidrig
VGH München, Beschluss vom 23.05.2025 – 3 CS 25.623
Sachverhalt:
Eine Justizvollzugsbedienstete wurde zum 1. August 2021 als Beamtin auf Probe eingestellt, obwohl gegen sie seit Juli 2021 ein Disziplinarverfahren wegen einer privaten Beziehung zu einem Häftling lief. Im Januar 2025 verfügte das Bayerische Justizministerium ihre Entlassung mit sofortiger Wirkung zum 31. März 2025 wegen mangelnder Bewährung. Grundlage war ein Verhalten aus der Zeit vor Beginn der Probezeit, das mit einer Geldbuße von 500 Euro disziplinarrechtlich geahndet worden war. Das Verwaltungsgericht Bayreuth lehnte zunächst ihren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ab. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hob diese Entscheidung nun auf und stellte die aufschiebende Wirkung wieder her.
Entscheidung:
Das Gericht stellte klar, dass für eine Entlassung wegen mangelnder Bewährung nur das Verhalten während der Probezeit maßgeblich ist. Da das pflichtwidrige Verhalten der Antragstellerin vollständig vor Beginn der Probezeit lag und danach nicht fortgesetzt wurde, fehlt es an einer rechtlich zulässigen Grundlage für die Entlassung. Auch ein anderweitiger Entlassungstatbestand – etwa wegen eines besonders schweren Dienstvergehens – liegt nicht vor, da die Disziplinarbehörde bereits eine Geldbuße als ausreichende Maßnahme angesehen hatte. Die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgte trotz offener Fragen, die der Dienstherr rechtzeitig hätte klären müssen. Das Interesse der Antragstellerin am vorläufigen Fortbestand ihres Beamtenverhältnisses überwiegt daher das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung.
Schulrecht
Professor ohne Perspektive – Warum ein Bewerber bei der Besetzung einer Energiefach-Professur scheiterte
VG München, Beschluss vom 30.05.2025 – M 5 E 25.1938
Sachverhalt:
Ein Professor aus Hessen bewarb sich auf eine W2-Professur mit Schwerpunkt „Investition und Finanzierung im Bereich erneuerbarer Energien“ an einer bayerischen Hochschule. In einem mehrfach erfolglos durchgeführten Ausschreibungsverfahren wurde schließlich eine Zweierliste erstellt, auf der der Antragsteller nicht berücksichtigt wurde. Laut Auswahlvermerk überzeugte der Bewerber in seiner Probelehrveranstaltung weder inhaltlich noch didaktisch, da er zentrale Aspekte der Aufgabenstellung nicht behandelte und keine klare Lernzielstruktur erkennen ließ. Die Hochschule teilte ihm daraufhin mit, dass er nicht für die Stelle ausgewählt werde. Gegen die beabsichtigte Besetzung mit einem Mitbewerber beantragte der unterlegene Kandidat einstweiligen Rechtsschutz, um die Berufung zu stoppen.
Entscheidung:
Das Verwaltungsgericht München wies den Antrag ab, da kein Anspruch auf eine erneute Auswahlentscheidung glaubhaft gemacht werden konnte. Die Hochschule habe die Auswahlentscheidung ausreichend dokumentiert und nachvollziehbar begründet, insbesondere im Hinblick auf die fehlende pädagogische Eignung des Antragstellers. Der Vortrag des Bewerbers sei inhaltlich defizitär und didaktisch schwach gewesen, was durch Stellungnahmen des Studiendekans und der Studierenden bestätigt wurde. Auch die Kritik an der Eignung des ausgewählten Bewerbers griff nicht durch, da die monierten Kriterien (z. B. Kontakte zu Forschungseinrichtungen) nicht zwingend, sondern nur „vorteilhaft“ formuliert waren. Insgesamt sah das Gericht weder Verfahrensfehler noch eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums der Hochschule.
News diese Woche:
Elternzeit zählt nicht für früheren Ruhestand im Polizeidienst
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Elternzeit nicht auf die für einen früheren Ruhestand erforderliche Dienstzeit im Wechselschichtdienst angerechnet wird. Eine nordrhein-westfälische Polizeibeamtin hatte geklagt, weil sie durch ihre Elternzeit die 25 Jahre Schichtdienst nicht vollständig erfüllen konnte. Der ständige Wechsel der Arbeitszeiten, der den Wechselschichtdienst kennzeichnet, werde durch Elternzeit unterbrochen und könne daher nicht angerechnet werden. Auch das EU-Recht, insbesondere die Vereinbarkeitsrichtlinie, führe laut Gericht nicht zu einem Anspruch auf frühere Pensionierung. Die besondere Altersgrenze solle gesundheitliche Belastungen durch langjährigen Schichtdienst berücksichtigen, nicht aber familienbedingte Abwesenheiten.