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Überblick über Recht – Wirtschaft – Politik

Arbeitsrecht – Erbrecht - Schulrecht

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Kiel - Ostsee Newsletter

Erbrecht

Zum möglichen Interessenkonflikt als Pflichtteilsberechtigte und Vertreterin der Erben 

OLG Köln Beschluss, vom 17.4.2024 – 10 WF 16/24 

Sachverhalt: 

Nach dem Tod des Vaters wurden seine Kinder durch die Mutter als Alleinerbin vertreten. Das Amtsgericht Aachen ordnete eine Ergänzungspflegschaft für die Kinder an, um ihre Pflichtteilsansprüche zu sichern. Die Mutter legte Beschwerde ein, da sie keine konkrete Interessenkollision sah. Das Nachlassgericht hatte zugunsten der Ergänzungspflegschaft entschieden, was der Sohn des Erblassers anfocht. Das Beschwerdegericht hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf. 

 
Entscheidung: 

Das Beschwerdegericht entschied, dass die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft nicht gerechtfertigt sei. Es verwies darauf, dass der überlebende Ehegatte nicht automatisch von der Vertretung der Kinder ausgeschlossen ist. Die mögliche Interessenkollision allein rechtfertigt keine Pflegschaft, es bedarf konkreter Anhaltspunkte für einen erheblichen Interessengegensatz. Die Mutter hatte mit dem Gericht kooperiert und keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Pflichtteilsansprüche geliefert. Eine Pflegschaft wäre nur nötig, wenn das Wohl der Kinder ernsthaft gefährdet wäre, was hier nicht der Fall ist. 

Arbeitsrecht

Anspruch auf Abmahnung eines Vorgesetzten – Entfernung einer Abmahnung – zum Wesen der Schwiegermutter 

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.05.2024 – 9 Sa 9/24 

Sachverhalt: 
Die Klägerin, eine seit 1990 als Küchenhilfe beschäftigte Teilzeitkraft, erhielt zwei Abmahnungen wegen angeblicher Pflichtverletzungen. Sie soll Essen ohne Erlaubnis des Vorgesetzten mitgenommen und falsche Anschuldigungen gegen ihren Vorgesetzten erhoben haben. Vor Gericht verlangte sie die Entfernung der Abmahnungen aus ihrer Personalakte und Maßnahmen gegen den Vorgesetzten wegen dessen Verhalten. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Abmahnungen. Die Klägerin legte Berufung ein, welche ebenfalls abgewiesen wurde. 

Entscheidung: 
Das Gericht entschied, dass die Abmahnungen gerechtfertigt seien, da die Klägerin ohne Erlaubnis Essen mitgenommen hatte und falsche Anschuldigungen gegen ihren Vorgesetzten gemacht hatte. Die Verhältnismäßigkeit der Abmahnung wurde bestätigt, da die Klägerin gegen betriebliche Regeln verstoßen hatte. Auch der Vorwurf gegenüber dem Vorgesetzten wurde als berechtigt angesehen, da die Behauptungen der Klägerin falsch waren. Der geänderte Antrag, den Vorgesetzten abzumahnen, wurde abgewiesen, da keine konkreten Daten für das behauptete Fehlverhalten angegeben wurden. Insgesamt blieb die Berufung der Klägerin erfolglos. 

Beamtenrecht

Polizeipräsidenten als politische Beamte? 

BVerfG Beschluss vom 9.4.2024 – 2 BvL 2/22 

Sachverhalt: 

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass § 37 Absatz 1 Nummer 5 des nordrhein-westfälischen Beamtengesetzes, der die Möglichkeit vorsieht, Polizeipräsidenten als politische Beamte jederzeit in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, verfassungswidrig ist. Das Oberverwaltungsgericht NRW legte diese Frage dem Bundesverfassungsgericht vor, da es Bedenken hatte, dass die Regelung gegen das Lebenszeitprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG verstößt. Ein konkreter Fall betraf die Versetzung eines Polizeipräsidenten in den Ruhestand nach den Ereignissen der Kölner Silvesternacht 2015/2016. Der Kläger argumentierte, dass die Regelung willkürlich sei und seine Rechte verletze. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte diese Sichtweise und erklärte die Regelung für nichtig. 

Entscheidung:  

Das Gericht stellte fest, dass das Lebenszeitprinzip für Beamte einen Schutz vor willkürlicher Amtsenthebung bietet und nur in sehr spezifischen Fällen durchbrochen werden darf. Politische Beamte benötigen laut Rechtsprechung eine fortwährende Übereinstimmung mit den politischen Ansichten der Regierung, was bei Polizeipräsidenten nicht der Fall sei. Diese haben primär administrative Aufgaben und sind nicht unmittelbare Berater der Regierung, wodurch eine politische Vertrauensstellung nicht gerechtfertigt ist. Weiterhin wurde betont, dass das Amt des Polizeipräsidenten nicht über besondere politische Gestaltungsmacht verfügt, die eine solche Ausnahmeregelung rechtfertigen würde. Daher verstößt die Regelung gegen das Grundgesetz und wurde als unzulässig erklärt. 

Schulrecht

Untersagung des Einsatzes einer Lehrkraft an einer Privatschule, Nachweis der fachlichen und pädagogischen Eignung 

Thüringer Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 09.04.2024, 4 EO 549/23 

Sachverhalt: 
Der Antragsteller, ein Bildungswerk für Gesundheitsberufe, legte Widerspruch gegen die Entscheidung ein, den Einsatz eines bestimmten Lehrers zu untersagen. Der betreffende Lehrer, ein Diplom-Berufspädagoge, der unter anderem in der Fachrichtung Gesundheit und Pflege sowie Sozialpädagogik ausgebildet ist, wurde für den Unterricht in den Fächern Sozialkunde und Operationstechnische Assistenz (OTA) als nicht ausreichend qualifiziert eingestuft. Der Antragsgegner argumentierte, dass der Lehrer nicht die spezifischen Qualifikationen nach ThürLbG und ATA-OTA-G erfülle und daher nicht für den fachtheoretischen Unterricht geeignet sei. Das Verwaltungsgericht Weimar wies den Antrag des Bildungswerks auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ab, was zur Beschwerde des Antragstellers führte. 

 

Entscheidung: 
Das Gericht bestätigte die Untersagung, da der Lehrer nicht die erforderlichen Nachweise für eine gleichwertige fachliche Ausbildung im Sinne des ThürSchfTG und des ATA-OTA-G erbracht habe. Eine Qualifikation durch „freie Leistungen“ im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 ThürSchfTG könne nicht die spezifischen Anforderungen der fachlichen Ausbildung und Prüfungen gemäß Bundesrecht ersetzen. Der Beurteilungsspielraum der zuständigen Behörde sei dabei gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar und sei im vorliegenden Fall nicht überschritten worden. Das Ermessen der Behörde sei intendiert, was bedeutet, dass die Untersagung grundsätzlich erfolgen solle, es sei denn, besondere Umstände sprächen dagegen, was hier nicht der Fall sei. Eine analoge Anwendung der Einstellungsrichtlinie für den staatlichen Schuldienst sei zur Bewertung der Gleichwertigkeit der Ausbildung ungeeignet, da diese nicht auf freie Schulen zugeschnitten sei. 

News diese Woche:

Vermieter dürfen alte Schäden verrechnen – Kölner Mieterverein schlägt Alarm 

Sachverhalt: 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Vermieter auch verjährte Schadenersatzforderungen mit der Kaution verrechnen dürfen. 

Eine Mieterin klagte, weil ihr Vermieter die Kaution nach dem Auszug wegen festgestellter Schäden einbehielt. 

Der Vermieter hatte die Schäden an der Wohnung erst mehr als ein halbes Jahr nach dem Auszug beziffert und die Kaution nicht zurückgezahlt. 

Das Landgericht Nürnberg-Fürth gab der Mieterin recht und argumentierte, dass der Vermieter die Ansprüche innerhalb der sechsmonatigen Frist konkret hätte geltend machen müssen. 

Der BGH entschied jedoch, dass es ausreicht, wenn der Vermieter den Schaden innerhalb der Frist reklamiert hat, auch ohne konkrete Summe. 

Entscheidung: 

Der BGH erklärte, dass die Mietkaution dazu dient, Ansprüche der Vermieter zu sichern, selbst wenn die Schadenersatzforderungen verjährt sind. 

Die Verrechnung verjährter Ansprüche mit der Kaution wurde bisher von Gerichten unterschiedlich beurteilt; der BGH schafft nun Klarheit. 

Vermieter können somit auch nach Ablauf der Verjährungsfrist von sechs Monaten die Kaution zur Deckung von Schäden einbehalten, sofern der Schaden innerhalb dieser Frist reklamiert wurde. 

Der Kölner Mieterverein kritisiert das Urteil, da Mieter nun auch nach sechs Monaten mit Schadenersatzforderungen konfrontiert werden können, was die Beweislage erschwert. 

Der Eigentümerverband Haus und Grund begrüßt die Entscheidung und betont, dass dies privaten Vermietern mehr Flexibilität bietet. 

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