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Überblick über Recht – Wirtschaft – Politik

Arbeitsrecht – Erbrecht - Schulrecht

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Erbrecht

OLG Oldenburg, Beschl. v. 10.07.2024, Az.: 3 U 14/24 

Zum möglichen Verstoß gegen einen Erbvertrag 

Sachverhalt: 

In diesem Fall klagt die Tochter des Erblassers gegen ihren Bruder auf Zahlung rückständiger Raten aus einem Grundstückskaufvertrag. Der Vertrag zwischen der Mutter und dem Bruder sah monatliche Zahlungen vor, die jedoch ab 2016 eingestellt wurden. Später verzichtete die Mutter schriftlich auf die ausstehenden Raten und erließ ihrem Sohn die verbleibende Zahlungssumme. Die Klägerin argumentiert, dass dieser Erlass gegen den Erbvertrag verstoße, da sie als Erbin benachteiligt werde. Sie fordert die Zahlung der rückständigen Raten für die Monate Januar bis März 2019. 

 
Entscheidung: 

Das Gericht entschied, dass die Erblasserin trotz des Erbvertrages zu Lebzeiten frei über ihr Vermögen verfügen konnte. Der Erlass der Raten war keine unzulässige Korrektur des Erbvertrages, sondern entsprach einem anerkennenswerten lebzeitigen Eigeninteresse, da die Mutter ihrem Sohn und ihren Enkeln in einer finanziellen Notlage helfen wollte. Zudem wurde festgestellt, dass die Klägerin nicht beweisen konnte, dass die Mutter bei der Unterzeichnung geschäftsunfähig war. Da keine unrechtmäßige Beeinträchtigung des Erbvertrags vorliegt, wird der Schutz nach § 2287 BGB nicht gewährt. Somit bleibt die Klage erfolglos. 

Arbeitsrecht

LAG SH Urteil vom 12.06.2024 – 3Sa 15 öD/24 

Vergütung für Arbeit an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag 

Sachverhalt: 
In diesem Fall streiten die Parteien darüber, ob die Beklagte dem Kläger, einem Oberarzt in Teilzeit, für die Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag (31. Oktober 2022) zusätzlich zur Gutschrift der geleisteten Stunden auch eine finanzielle Vergütung schuldet. Der Kläger arbeitete an diesem Tag 11,75 Stunden, erhielt einen Feiertagszuschlag von 135 % und die Stunden wurden seinem Arbeitszeitsaldo gutgeschrieben. Er verlangt jedoch zusätzlich 100 % der Vergütung für die geleisteten Stunden. Die Beklagte argumentiert, dass die Gutschrift der Stunden im Arbeitszeitsaldo ausreichend sei, um den Anspruch vollständig zu erfüllen. 

Entscheidung: 
Das Gericht entschied, dass der Kläger keinen weiteren Anspruch auf eine zusätzliche finanzielle Vergütung hat, da der Arbeitszeitausgleich bereits durch die Gutschrift der geleisteten Stunden im Arbeitszeitsaldo vollständig erfüllt wurde. Der Feiertagszuschlag von 135 % wurde bereits korrekt ausgezahlt. Die Gutschrift von 11,75 Stunden im Stundenkonto stellt den Ausgleich der restlichen 100 % dar, wie es tarifvertraglich vorgesehen ist. Eine gesonderte Auszahlungsregelung für diese Stunden besteht laut Tarifvertrag nicht. Daher wurde die Klage abgewiesen. 

Beamtenrecht

VG Stuttgart, Urteil vom 20.06.2024 – 14 K 870/22 

Schadensersatzansprüchen nach dem Datenschutzgrundverordnungsrecht 

Sachverhalt: 

Der Kläger, ein Beamter, erlitt 2017 einen Schlaganfall und wurde in der Folgezeit dienstunfähig. Die Beklagte schrieb die Stelle des Hauptamtsleiters neu aus und erwähnte dabei das laufende Verfahren zur Versetzung des Klägers in den Ruhestand, was der Kläger als Verletzung seines Persönlichkeitsrechts ansah. Zudem wurde seine Personalakte ohne Einwilligung an die Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten weitergegeben. Der Kläger forderte daher 20.000 € Schadensersatz und berief sich auf Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht. Das Verwaltungsgericht hob den Widerspruchsbescheid der Beklagten auf und sprach dem Kläger teilweise Schadensersatz zu. 

Entscheidung:  

Das Gericht entschied, dass der Verwaltungsrechtsweg wegen der beamtenrechtlichen Sonderzuweisung zulässig sei. Ein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO wurde bejaht, jedoch nur in Höhe von 2.500 €, da die Offenlegung des Gesundheitszustands des Klägers in der Stellenausschreibung einen Verstoß gegen die DSGVO darstellte. Die Weitergabe der Personalakte an die Verfahrensbevollmächtigten war hingegen gerechtfertigt. Der Schaden entstand hauptsächlich durch die unrechtmäßige Verbreitung der Gesundheitsdaten des Klägers, nicht aber durch die Versendung der Akte. Weitere Ansprüche aus Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht wurden abgelehnt. 

Schulrecht

VG Berlin, Beschluss vom 3.07.2024 – VG 26 K 133/24 

Anforderung eines Masernschutznachweises durch das Gesundheitsamt 

 

Sachverhalt: 
Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Aufforderung des Gesundheitsamtes, einen Masernschutz-Nachweis für ihren schulpflichtigen Sohn vorzulegen, verbunden mit einer Zwangsgeldandrohung. Der Sohn hatte nach kurzer Schulzeit die Schule nicht mehr besucht und wurde von der Mutter zu Hause unterrichtet. Das Gesundheitsamt betrachtete den Sohn weiterhin als schulpflichtig und forderte die Nachweiserbringung gemäß § 20 Abs. 9 IfSG. Die Antragstellerin widersprach der Aufforderung und stellte einen Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Die Klage gegen den Bescheid wurde parallel eingereicht und ist noch anhängig. 

Entscheidung: 
Das Gericht entschied, dass der Eilantrag zulässig und begründet sei, da der angegriffene Verwaltungsakt mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist. Der Masernschutz-Nachweis könne nur für Schüler verlangt werden, die tatsächlich in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, was im Fall des Sohnes derzeit nicht zutrifft. Die Aufforderung des Gesundheitsamts ging daher über seine Befugnisse hinaus. Eine Infektionsgefahr durch den nicht anwesenden Schüler sei nicht gegeben, weshalb auch die Zwangsgeldandrohung unwirksam ist. Aufgrund der Ferienzeit und der ungeklärten weiteren Schulpflicht sei eine vorläufige Aussetzung der Nachweispflicht gerechtfertigt. 

VG Berlin, Beschluss vom 3.07.2024 – VG 26 K 133/24 

Anforderung eines Masernschutznachweises durch das Gesundheitsamt 

 

Sachverhalt: 
Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Aufforderung des Gesundheitsamtes, einen Masernschutz-Nachweis für ihren schulpflichtigen Sohn vorzulegen, verbunden mit einer Zwangsgeldandrohung. Der Sohn hatte nach kurzer Schulzeit die Schule nicht mehr besucht und wurde von der Mutter zu Hause unterrichtet. Das Gesundheitsamt betrachtete den Sohn weiterhin als schulpflichtig und forderte die Nachweiserbringung gemäß § 20 Abs. 9 IfSG. Die Antragstellerin widersprach der Aufforderung und stellte einen Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Die Klage gegen den Bescheid wurde parallel eingereicht und ist noch anhängig. 

Entscheidung: 
Das Gericht entschied, dass der Eilantrag zulässig und begründet sei, da der angegriffene Verwaltungsakt mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist. Der Masernschutz-Nachweis könne nur für Schüler verlangt werden, die tatsächlich in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, was im Fall des Sohnes derzeit nicht zutrifft. Die Aufforderung des Gesundheitsamts ging daher über seine Befugnisse hinaus. Eine Infektionsgefahr durch den nicht anwesenden Schüler sei nicht gegeben, weshalb auch die Zwangsgeldandrohung unwirksam ist. Aufgrund der Ferienzeit und der ungeklärten weiteren Schulpflicht sei eine vorläufige Aussetzung der Nachweispflicht gerechtfertigt. ws

 

News diese Woche:

BGH: Göttinger Professor verliert nach BGH-Urteil seinen Beamtenstatus 

Ein Göttinger Professor hat nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) endgültig seinen Beamtenstatus verloren, nachdem er wegen körperlicher Übergriffe auf zwei Doktorandinnen und eine Labormitarbeiterin verurteilt wurde. Das Landgericht Göttingen verurteilte den 60-Jährigen zu einer Bewährungsstrafe von eineinhalb Jahren. Mit dem Urteil verliert er auch seine Pension, da der Beamtenstatus bei Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr erlischt. Die Universität Göttingen hatte ihm bereits 2017 die Dienstgeschäfte verboten und seine Bezüge gekürzt. Eine Klage der Universität auf Entlassung ist durch das Urteil hinfällig geworden. 

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