Was hat Frau Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf tatsächlich gesagt?

Lesen Sie Auszüge aus dem Protokoll des Rechtsausschusses des Bundestages oder das Protokoll im Original.
In jeder funktionierenden Demokratie ist das Verfassungsgericht eine Institution von höchster Bedeutung. Es ist nicht Teil der politischen Auseinandersetzung, sondern dessen notwendige Grenze. Es spricht nicht im Namen eines Lagers, sondern im Namen des Rechts. Und es sichert, als Hüter der Verfassung, die Normbindung der politischen Gewalt.
Umso bedeutsamer ist die gesellschaftliche Haltung, mit der der Bürger diesem Gericht und seinen Mitgliedern begegnen. Nicht blinde Zustimmung, aber auch nicht vorschnelle Ablehnung, sondern: aufgeklärte Urteilskraft – getragen von Sachinformation, rechtlichem Verständnis und Respekt vor der institutionellen Rolle.
Das Vertrauen in das Bundesverfassungsgericht lebt nicht von Unangreifbarkeit, sondern von seiner juristischen Autorität. Diese Autorität wird nur dann gesellschaftlich anerkannt, wenn die Öffentlichkeit bereit ist, sich differenziert, informiert und mit einem Maß an Selbstzurückhaltung mit Personalentscheidungen auseinanderzusetzen.
Wer die Institution achtet, muss bereit sein, sich ein eigenes Bild zu machen – nicht jenseits der Öffentlichkeit, aber jenseits der Aufgeregtheit. Denn nur so bleibt das Bundesverfassungsgericht das, was es sein soll: Instanz des Rechts – nicht der Meinung.
Stenografisches Protokoll der 133. Sitzung des Rechtsausschuss
Berlin, den 10. Februar 2025, 17.00 Uhr , S. 11,12
Sachverständige Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf, LL.M.
Universität Potsdam, Juristische Fakultät
Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbes. Verfassungsrecht und Sozialrecht
„Es stehen auch dem Embryo Grundrechte zu, insbesondere das Grundrecht auf Leben. Das Lebensrecht gilt schon pränatal ab Nidation.
In der Gegenüberstellung und Gewichtung mit den Grundrechten der Schwangeren tritt das Lebensrecht des Embryos in der Frühphase der Schwangerschaft aber zurück. Dafür gibt es zwei Gründe.
Zum einen gibt es gute Gründe dafür, dass das verfassungsrechtliche Lebensrecht pränatal mit geringerem Schutzstandard als für den geborenen Menschen gilt. Denn anders als der geborene Mensch ist das Ungeborene nicht alleine lebensfähig, sondern bis zur Lebensfähigkeit ex utero existenziell abhängig vom Organismus der Schwangeren. Sähe man das anders, ließe sich nicht einmal die Rechtmäßigkeit des Abbruchs bei medizinischer Indikation rechtfertigen.
Ein geringerer Lebensschutz des Embryos ist auch widerspruchsfrei – und das ist mir wichtig – zum Lebensrecht des geborenen Menschen, bei dem sich wegen der formalen Gleichwertigkeit aller Menschen eine Schutzabstufung kategorial verbietet. Denn beim geborenen Menschen besteht keine vergleichbare existenzielle Angewiesenheit auf eine leibliche Einheit mit anderen Grundrechtsträgern wie beim Ungeborenen.
Ob dem Embryo und später Fetus der Schutz der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes zukommt, das ist in der Tat in der Verfassungsrechtswissenschaft sehr umstritten. Meines Erachtens gibt es gute Gründe dafür, dass die Menschenwürdegarantie erst ab Geburt gilt. Doch selbst wenn man das anders sieht und schon dem Embryo pränatal dann aber die volle Menschen- würde zuerkennt, wird sie bei einem Schwangerschaftsabbruch regelhaft nicht verletzt. Denn der Embryo wird dadurch regelmäßig nicht zum Objekt staatlichen Handelns herabgewürdigt, was der Maßstab ist.
Zum anderen – und das ist der zweite Grund für ein Recht der Frau auf Schwangerschaftsabbruch in den ersten Wochen der Schwangerschaft – kommt den Grundrechten der Schwangeren in der Abwägung mit dem pränatalen Lebensrecht des Embryos in der Frühphase der Schwangerschaft ein starkes Gewicht zu. Später ändert sich diese grundrechtliche Kollisionslage. Dieses Recht der Schwangeren auf einen Abbruch der Schwangerschaft in der Frühphase der Schwangerschaft setzt der Gesetzentwurf um, indem man genau das macht: den Schwangerschaftsabbruch in den ersten zwölf Wochen nach Empfängnis rechtmäßig stellt.“
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Eine Antwort
Entweder der Paragraf 218, 218a, Strafgesetzbuch gilt auch für den Mann, der nicht verhütet hat, oder er gilt gar nicht. Sobald auch das Gesetz für den Mann gilt, dass er sich strafbar gemacht hat, wird das Gesetz mit Sicherheit ganz schnell verschwinden.