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Tagesschau App der ARD: Vom Rezipienten zum Datenlieferanten

Arbeitsrecht – Erbrecht - Kommunalrecht

Tagesschau App der ARD: Vom Rezipienten zum Datenlieferanten

Die stille Abkehr vom klassischen Öffentlich-Rechtlichen Modell

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland ist kein Medienanbieter unter vielen. Er ist verfassungsrechtlich legitimiert, funktionsgebunden und demokratisch begrenzt. Sein Auftrag besteht nicht in Reichweite, Interaktion oder emotionaler Resonanz, sondern in Information, Bildung und Orientierung. Gerade Informationssendungen wie die Tagesschau verkörpern diesen Anspruch in besonderer Weise.

Vor diesem Hintergrund markiert die Einführung expliziter emotionaler Reaktionsfunktionen auf politische Nachrichten einen tiefgreifenden, bislang kaum offen diskutierten Systemwechsel.


Das klassische Modell des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

1. Verfassungsrechtlicher Rahmen

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist Ausfluss der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt daraus kein beliebiger Gestaltungsraum, sondern ein Funktionsauftrag:

  • Sicherung der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung,

  • Gewährleistung von Vielfalt, Sachlichkeit und Distanz,

  • Schutz vor staatlicher wie ökonomischer Einflussnahme.

Dieser Auftrag ist inhaltlich bestimmt, nicht marktorientiert und nicht nutzergetrieben.


2. Drei tragende Prinzipien

Aus diesem Funktionsauftrag haben sich drei Grundprinzipien herausgebildet, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk – insbesondere Nachrichtensendungen – strukturell von kommerziellen Medien und sozialen Plattformen unterscheiden:

a) Information statt Interaktion

Informationssendungen sollen Sachverhalte darstellen, einordnen und verständlich machen. Die Sendung endet mit der Information – nicht mit der Reaktion des Publikums. Rückkopplung ist möglich, aber nicht konstitutiv.

b) Distanz statt Emotionalisierung

Die journalistische Haltung ist geprägt von Zurückhaltung, Neutralität und professioneller Distanz. Emotionen sind Gegenstand der Berichterstattung, nicht ihr Steuerungsinstrument.

c) Publikum als Adressat, nicht als Datenquelle

Der Zuschauer ist Empfänger öffentlicher Information. Er wird nicht vermessen, kategorisiert oder emotional ausgewertet. Seine Nutzung begründet keine verwertbare Datenspur politischer Haltung.

Diese Struktur ist kein technisches Relikt, sondern bewusste demokratische Architektur.


Die neue Funktion: Ein paradigmatischer Rollenwechsel

Mit der Aufforderung
„Diese Meldung macht mich …“
und der Option, emotionale Reaktionen zu aktivieren, verschiebt sich diese Architektur grundlegend.

1. Vom Rezipienten zum reaktiven Subjekt

Der Nutzer wird nicht mehr nur informiert, sondern aufgefordert,

  • seine emotionale Bewertung,

  • seine affektive Reaktion,

  • seine spontane Haltung

zu einer konkreten politischen Nachricht aktiv preiszugeben.

Die Nachricht ist damit nicht mehr Abschluss, sondern Auslöser eines Datenereignisses.


2. Von Öffentlichkeit zu Feedback-Logik

Die Logik verschiebt sich:

  • weg von öffentlicher Information,

  • hin zu messbarer Resonanz.

Die Frage ist nicht mehr nur:

„Was ist relevant?“

sondern implizit:

„Was löst Reaktionen aus – und welche?“

Damit nähert sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk strukturell den Mechaniken sozialer Plattformen an, ohne deren rechtliche Transparenz- und Haftungsregime zu übernehmen.


Funktionsauftrag unter Spannung

1. Informationssendungen als besonders schutzbedürftiger Kernbereich

Die Tagesschau ist keine beliebige Sendung, sondern Kernbestandteil der Grundversorgung. Gerade hier gelten gesteigerte Anforderungen an:

  • Sachlichkeit,

  • Neutralität,

  • Zurückhaltung in der Darstellung.

Emotionale Reaktionsmechaniken stehen dazu in einem systematischen Spannungsverhältnis.


2. Politische Meinungsdaten und Datenschutz

Emotionale Reaktionen auf politische Inhalte sind rechtlich nicht banal:

  • Sie sind personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO.

  • Sie können Rückschlüsse auf politische Einstellungen zulassen.

  • Sie nähern sich damit dem Schutzbereich des Art. 9 DSGVO (politische Meinungen).

Selbst bei Einwilligung stellt sich die Frage, ob ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk überhaupt strukturell darauf angelegt sein darf, solche Daten zu erheben – unabhängig von technischer Rechtmäßigkeit.

Der Funktionsauftrag legitimiert Informationsvermittlung, nicht politische Stimmungsaggregation.


Medienpolitische Risiken

1. Emotionalisierung statt Einordnung

Emotionale Reaktionen privilegieren:

  • spontane Affekte,

  • Polarisierung,

  • Vereinfachung.

Sie benachteiligen:

  • komplexe Sachverhalte,

  • langfristige Perspektiven,

  • nüchterne Analyse.

Gerade Sicherheits-, Außen- und Innenpolitik sind dafür besonders anfällig.


2. Redaktionsinterne Rückwirkungen

Wo Reaktionen messbar werden, entstehen zwangsläufig Anreize:

  • Themenwahl nach Resonanz,

  • Zuspitzung statt Abwägung,

  • Emotionalisierung als Aufmerksamkeitsstrategie.

Auch ohne bewusste Steuerung verändert sich redaktionelles Handeln – leise, aber nachhaltig.


Der entscheidende Punkt: Öffentlich-rechtlicher Rundfunk ist kein soziales Netzwerk

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk darf nach Art. 5 GG:

  • nicht dialogisch im Sinne von Plattformen,

  • nicht reaktionsgetrieben,

  • nicht auf Nutzerbindung durch Affekte angelegt sein,

um seinen Funktionsauftrag in aller Unabhängigkeit erfüllen zu können.

Seine Legitimation beruht gerade darauf, sich der Logik von emotionalem und wirtschaftlichem Wettbewerb zu entziehen.

Wer emotionale Reaktionsfunktionen in den Kernbereich politischer Information integriert, verändert nicht nur eine Oberfläche – sondern den Charakter des Systems.


Fazit:

Die Einführung emotionaler Reaktionsmechaniken bei Informationssendungen wie der Tagesschau ist keine technische Spielerei. Sie stellt eine Abkehr vom klassischen öffentlich-rechtlichen Modell dar:

  • Der Zuschauer wird vom Rezipienten zum reaktiven Datenlieferanten.

  • Information wird ergänzt – und teilweise verdrängt – durch Emotionalisierung.

  • Der Funktionsauftrag gerät unter strukturellen Druck.

Die zentrale medienpolitische Frage lautet daher nicht, ob Nutzer reagieren dürfen, sondern:

Ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk Reaktionen überhaupt benötigt und abfragen darf – oder ob er gerade dadurch seine Funktion für Demokratie und Rechtsstaat verliert.

 

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