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Geschäftsführerhaftung für Kartellbußgelder

Arbeitsrecht – Erbrecht - Schulrecht

Geschäftsführerhaftung für Kartellbußgelder

Justicia ist blind- Unabhängigkeit

Bundesgerichtshof legt Frage zur Geschäftsführerhaftung für Kartellbußgelder dem EuGH vor

Beschluss vom 11. Februar 2025 – KZR 74/23

Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob ein Unternehmen, das wegen eines Kartellrechtsverstoßes ein Bußgeld zahlen muss, seine Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder in Regress nehmen kann.

Hintergrund ist ein Fall, in dem eine GmbH und eine AG, die Teil einer Unternehmensgruppe in der Edelstahlproduktion sind, gegen ihren ehemaligen Geschäftsführer und Vorstandsvorsitzenden klagen.

Der Beklagte beteiligte sich von 2002 bis 2015 an einem Preiskartell, was zu Bußgeldern gegen die GmbH und ihn selbst führte.

Die Klägerinnen verlangen vom Beklagten die Erstattung des Bußgelds und der entstandenen IT- und Anwaltskosten sowie die Feststellung, dass er für alle weiteren Schäden haftet.

Das Landgericht und das Oberlandesgericht Düsseldorf haben die Klagen abgewiesen, jedoch festgestellt, dass der Beklagte für weitere Schäden haftet.

Der Bundesgerichtshof hat nun den EuGH um eine Vorabentscheidung gebeten, ob das Unionsrecht eine einschränkende Auslegung der nationalen Vorschriften zur Geschäftsführerhaftung gebietet.


Geschäftsführerhaftung: Risiken, Schutzmaßnahmen und aktuelle Entwicklungen

Die Haftung von Geschäftsführern ist ein zentrales Thema im Gesellschaftsrecht. Sie betrifft insbesondere die Frage, unter welchen Umständen ein Geschäftsführer persönlich für Verstöße haftet und wie er sich vor finanziellen Risiken schützen kann. Ein aktuelles Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH), das dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt wurde, könnte weitreichende Auswirkungen auf die Geschäftsführerhaftung haben.

Was ist Geschäftsführerhaftung?

Die Geschäftsführerhaftung beschreibt die persönliche Verantwortlichkeit des Geschäftsführers für Pflichtverletzungen, die während seiner Amtszeit entstehen. Diese Haftung kann sich aus unterschiedlichen Rechtsgrundlagen ergeben:

  • Innenhaftung (§ 43 GmbHG, § 93 AktG): Der Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft für Schäden, die durch pflichtwidriges Verhalten entstanden sind.
  • Außenhaftung (§ 823 BGB, § 64 GmbHG, § 93 AktG): Unter bestimmten Umständen haftet der Geschäftsführer auch gegenüber Dritten, beispielsweise im Falle einer Insolvenzverschleppung oder bei Kartellverstößen.

Wann haftet ein Geschäftsführer?

Ein Geschäftsführer haftet insbesondere, wenn er:

  1. Gesetzliche Vorschriften verletzt – beispielsweise durch Verstöße gegen das Kartellrecht, Steuerhinterziehung oder Insolvenzverschleppung.
  2. Pflichten gegenüber der Gesellschaft verletzt – etwa durch unternehmerische Fehlentscheidungen, die nicht im besten Interesse der Gesellschaft liegen.
  3. Dritten Schaden zufügt – beispielsweise durch deliktische Handlungen oder Verstöße gegen Umweltauflagen.

Wie können sich Geschäftsführer schützen?

Um persönliche Haftungsrisiken zu minimieren, sollten Geschäftsführer folgende Maßnahmen ergreifen:

  1. Compliance-Programme implementieren: Ein funktionierendes Compliance-Management kann Haftungsrisiken erheblich reduzieren.
  2. D&O-Versicherung abschließen: Eine Directors-&-Officers-Versicherung (D&O) schützt gegen finanzielle Folgen von Pflichtverletzungen.
  3. Sorgfaltspflichten einhalten: Geschäftsführer sollten stets dokumentieren, dass sie im besten Interesse des Unternehmens gehandelt haben.
  4. Rechtliche Beratung in Anspruch nehmen: Regelmäßige Konsultationen mit Fachanwälten helfen, Risiken frühzeitig zu erkennen.

Ausblick: Was bedeutet die EuGH-Entscheidung für Geschäftsführer?

Die Entscheidung des EuGH wird maßgeblich klären, inwieweit Geschäftsführer für Kartellverstöße ihres Unternehmens in Regress genommen werden können. Sollte der EuGH eine strenge Haftung bestätigen, könnte dies weitreichende Konsequenzen für Führungskräfte haben und zu einer stärkeren persönlichen Inanspruchnahme führen. Andererseits könnte eine Einschränkung der Regressmöglichkeiten Geschäftsführer vor existenzbedrohenden Forderungen schützen.

Es bleibt abzuwarten, wie der EuGH entscheidet – klar ist jedoch, dass Geschäftsführer ihre persönliche Haftung aktiv managen und absichern sollten, um nicht unvorbereitet von rechtlichen Konsequenzen betroffen zu sein.

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