24111 Kiel, Rendsburger Landstraße 436
+49 431 12807082
kanzlei@grafkerssenbrock.com

Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt Ludwigshafen: Eilantrag des AfD-Kandidaten bleibt ohne Erfolg

Arbeitsrecht – Erbrecht - Kommunalrecht

Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt Ludwigshafen: Eilantrag des AfD-Kandidaten bleibt ohne Erfolg

Rechtsprechung

Juristische Analyse des VG Neustadt, Beschl. v. 18.08.2025 – 3 L 889/25.NW

1. Gegenstand des Verfahrens

Joachim Paul (AfD), zugelassener Beamter und MdL, wandte sich im einstweiligen Rechtsschutz (§ 123 VwGO) gegen den Beschluss des Wahlausschusses Ludwigshafen, ihn wegen fehlender Verfassungstreue nicht als OB-Kandidaten zuzulassen. Er machte eine Verletzung seines passiven Wahlrechts geltend und stellte die Kompetenz des Wahlausschusses in Frage.

Mehr dazu unter: Rechtliche Analyse: AfD-Kandidat und die OB-Wahl Ludwigshafen

2. Zentrale Rechtsfrage

Kann ein nicht zugelassener Wahlbewerber durch einstweilige Anordnung vor der Wahl seine Zulassung erzwingen – oder ist er auf das nachträgliche Wahlprüfungsverfahren (§§ 49 ff. KWG RLP i.V.m. KWO RLP) verwiesen?

3. Entscheidung des Gerichts

Das VG Neustadt hat den Antrag als unzulässig abgelehnt.

Zur Pressemitteilung

Begründung:

  • Grundsatz der Wahlbeständigkeit: Wahlverfahren dürfen nicht durch Eilverfahren zersplittert werden. Rechtsverstöße sind regelmäßig im nachträglichen Wahlprüfungsverfahren geltend zu machen.

  • Ausnahme nur bei Offenkundigkeit: Einstweiliger Rechtsschutz kommt nur in Betracht, wenn der Rechtsverstoß offensichtlich ist, also ohne weitere umfangreiche Prüfung erkennbar.

  • Keine Offenkundigkeit: Der Ausschluss Pauls beruhte auf nachvollziehbaren Anhaltspunkten (AfD als Verdachtsfall, Erwähnung im VS-Bericht 2024, Nutzung seines Wahlkreisbüros für Veranstaltungen der „Neuen Rechten“, Kontakte zu Martin Sellner, COMPACT, Remigrationsnetzwerke). Ob diese Tatsachen die Annahme fehlender Verfassungstreue tatsächlich tragen, erfordert aber eine eingehende Prognoseprüfung. Diese sei im Eilverfahren kurz vor der Wahl nicht leistbar.

4. Juristische Würdigung

a) Wahlprüfungsverfahren als exklusiver Rechtsbehelf

Das Gericht stützt sich auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz der Wahlprüfungsbeschränkung, den man auch aus Bundes- und Landeswahlrecht kennt (vgl. BVerfGE 51, 222, 234 – Wahlprüfung I).
Wahlen sollen ungestört stattfinden, Rechtsschutz erfolgt ex post, um Rechtsfrieden und Wahlstabilität zu sichern.

b) Ausnahme der „offensichtlichen Rechtswidrigkeit“

Das VG folgt der Linie von BVerfG und OVG: Eilrechtsschutz nur, wenn das Wahlverfahren „evident“ fehlerhaft ist und der Mangel zwingend zur Ungültigkeit führen würde (vgl. BVerfGE 107, 339, 364 f.).

Hier hat das Gericht betont, dass schon das Bestehen umfangreicher Tatsachenfragen Offenkundigkeit ausschließt.

c) Bezugnahme auf Verfassungsschutzberichte

Das Gericht verweist ausdrücklich auf:

  • VG Köln, Urt. v. 08.03.2022 – 13 K 326/21: Bestätigung der Einstufung der AfD als Verdachtsfall.

  • OVG NRW, Urt. v. 13.05.2024 – 5 A 1218/22: Bestätigung dieser Bewertung.

  • Verfassungsschutzbericht RLP 2024 (S. 63, 98, 104): konkrete Benennung Pauls, Nutzung seines Büros für Netzwerktreffen der „Neuen Rechten“.

Damit erkennt das Gericht, dass der Wahlausschuss nicht willkürlich, sondern auf Grundlage behördlich dokumentierter Erkenntnisse entschieden hat. Schon dieser Befund reicht, um eine „offensichtliche Rechtswidrigkeit“ zu verneinen.

d) Bedeutung für die Verfassungstreue-Klausel (§ 53 Abs. 3 GemO RLP)

Das VG vermeidet eine inhaltliche Entscheidung über die Reichweite der Verfassungstreue-Klausel. Es hält nur fest, dass deren Anwendung nicht offensichtlich fehlerhaft sei.
Damit bleibt die eigentliche Abwägung (Parteiengleichheit Art. 21 GG vs. wehrhafte Demokratie) dem Wahlprüfungsverfahren vorbehalten.

5. Konsequenzen

  • Kurzfristig: Paul bleibt ausgeschlossen. Die Wahl findet ohne ihn statt.

  • Rechtsschutz: Ihm bleibt die Beschwerde zum OVG Rheinland-Pfalz binnen 2 Wochen. Erfolgsaussichten aber gering, solange keine Offenkundigkeit erkennbar ist.

  • Langfristig: Er kann die Wahl nachträglich mit der Wahlprüfungsbeschwerde anfechten (§ 49 KWG RLP). Dann müsste das Gericht inhaltlich prüfen, ob die Zweifel an seiner Verfassungstreue tragfähig sind.

6. Bewertung

  • Stärken der Entscheidung: Sie ist dogmatisch sauber und schließt sich der Linie der Wahlprüfungsdogmatik an. Das Gericht schützt den Grundsatz der Wahlbeständigkeit und verhindert taktische Verzögerungen im Vorfeld.

  • Schwächen: Der Beschluss vermeidet jede inhaltliche Aussage zur Zulässigkeit des Ausschlusses. Damit bleibt die zentrale Frage – ob § 53 Abs. 3 GemO RLP verfassungsgemäß angewandt wurde – offen. Dies schafft Rechtsunsicherheit.

  • Politische Dimension: Faktisch ist Paul aus dem Rennen. Juristisch ist aber noch nicht geklärt, ob sein Ausschluss im Kern rechtmäßig war. Diese Klärung folgt erst nach der Wahl.

 


Vergleich: VG Neustadt  vs. VG Schleswig 

1. Gemeinsame rechtliche Struktur

Beide Eilverfahren betreffen kommunale Wahlverfahren – im ersten Fall die OB-Wahl Ludwigshafen, im zweiten die Abwahl eines Bürgermeisters in Schleswig-Holstein (Stadt Wedel). Typisch ist bei solchen Wahlen der Grundsatz, dass Eilrechtsschutz vor der Wahl nur in Ausnahmefällen zulässig ist – insbesondere wenn ein offensichtlicher Rechtsfehler vorliegt, der sich ohne vertiefte Prüfung erkennen lässt.


2. Entscheidung des VG Neustadt – OB-Wahl Ludwigshafen

  • Fall: Joachim Paul, AfD-Kandidat, wurde vom Wahlausschuss wegen Zweifeln an seiner Verfassungstreue nicht zugelassen (§ 53 Abs. 3 GemO RLP). Paul beantragt per Eilantrag seine Zulassung.

  • Beschluss (18. Aug. 2025):

    • Der Antrag sei unzulässig, da der passive Wahlrechtsanspruch im Einzelfall nicht per Eilrechtsschutz vor der Wahl durchgesetzt werden könne.

    • Nachträgliches Wahlprüfungsverfahren sei der richtige Weg.

    • Ausnahme nur bei offenkundiger Rechtswidrigkeit – diese lag nach Ansicht des Gerichts nicht vor, da der Wahlausschuss auf anerkannte Hinweise stützte (VS-Bericht 2024, AfD-Einstufung, Nutzung des Büros für „Neue Rechte“-Veranstaltungen etc.). Eine eingehende Prognoseprüfung sei zeitlich nicht leistbar.


3. Entscheidung des VG Schleswig – Abwahl Bürgermeister Kaser (Stadt Wedel)

  • Fall: Bürgermeister Kaser (parteilos) beantragte die Verschiebung des Abwahlentscheids, da seiner Ansicht nach Verstöße gegen das Sachlichkeitsgebot und eine Behinderung der freien Willensbildung vorlägen (u. a. renitente Abwahlkampagne, Erwähnung Disziplinarverfahren, Strafanzeigen). Er wollte zudem “Stellungnahme-Rechte” auf der offiziellen Wahlbenachrichtigung der Stadt Wedel an die Bürger.

  • Beschluss (vgl. Pressetext bei Graf Kerssenbrock & Kollegen):

    • Verschiebung der Abwahl per Eilrechtsschutz: Abgelehnt. Wie im anderen Fall gelte auch hier: Der Grundsatz, dass Wahlhandlungen nur in Ausnahmefällen vor der Entscheidung angegriffen werden könnten, gelte auch für Abwahlverfahren (§ 57d GO-SH i.V.m. Bürgerentscheid-Regeln).

    • Keine Eilzuschaltung bei fehlender Offenkundigkeit.

    • Auch der Anspruch auf Stellungnahme auf der offiziellen Wahlbenachrichtigung der Stadt Wedel an die Bürger wurde abgelehnt: Gesetz sehe keine solche Möglichkeit vor. Zudem könne Kaser sich in anderer Form (Presse, SoMe, Webseite) umfassend äußern.


Gemeinsamkeiten und Unterschiede

  • Identische dogmatische Linie: Beide Gerichte verweisen auf die Grundsätze der Wahlbeständigkeit und die Restriktionen des Eilrechtsschutzes im Wahlbereich. Offensichtliche Rechtsverstöße wären Ausnahmen, aber hier nicht gegeben.

  • Verfahrenstechnische Zurückhaltung: Sowohl im Zulassungsverfahren einer Wahl (VG Neustadt) als auch im Abwahlverfahren (VG Schleswig) ist die inhaltliche Prüfung einem nachträglichen Prozess vorbehalten.

  • Bedeutung für Rechtsschutzstrategien:

    • Paul muss auf das Wahlprüfungsverfahren nach der Wahl setzen.

    • Kaser muss die Abwahl über Feststellungsklage prüfen lassen.

  • Gesetzliche Vorgaben zu Öffentlichkeitsrechten:

    • VG Neustadt prüft keine solchen, fokussiert auf Verfassungstreue-Klausel.

    • VG Schleswig klärt, dass kein Anspruch auf Veröffentlichung eigener Stellungnahmen besteht – aber ausreichend andere Medienzugänge zur Meinungsbildung bestehen.

 

Beide Entscheidungen zeigen die rechtliche Zurückhaltung der Verwaltungsgerichte, die demokratische Legitimität von Wahlverfahren zu schützen. Eilverfahren sind nur zulässig bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit, was eine Vorprüfung mit umfangreicher Tatsachenermittlung erfordert – und die ist kurz vor der Wahl nicht möglich. Die inhaltliche Bewertung bleibt stets dem nachträglichen Rechtsschutz vorbehalten.

Abwahl eines Bürgermeisters: Einblicke in den Prozess – Graf Kerssenbrock & Kollegen


 

Dogmatisches Problem: Wahlbeständigkeit vs. effektiver Rechtsschutz

  • Grundsatz der Wahlbeständigkeit:
    Wahlen sollen einheitlich und wirksam ablaufen. Um nicht durch „Eilentscheidungen“ einzelner Gerichte zersplittert zu werden, verweist die Rechtsprechung auf das Wahlprüfungsverfahren nach der Wahl.

  • Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG):
    Ein Kandidat oder ein amtierender Bürgermeister, der nicht zugelassen oder abgewählt wird, erleidet faktisch einen irreparablen Schaden, wenn sein Rechtsschutz erst nach Abschluss der Wahl greift. Denn eine bereits durchgeführte Wahl oder Abwahl entfaltet politische Tatsachenwirkungen, die kaum rückgängig zu machen sind.

Das BVerfG hat mehrfach betont: „Der effektive Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG darf nicht durch eine bloße Verweisung auf ein nachträgliches Wahlprüfungsverfahren faktisch leerlaufen“ (vgl. BVerfGE 107, 339, 363 f. – Wahlprüfungsverfahren).


Abgrenzungskriterium der Gerichte

Die Gerichte lösen das Spannungsverhältnis mit einem Zweistufenmodell:

  • Regel: Kein Eilrechtsschutz – Verweis auf Wahlprüfungsverfahren.

  • Ausnahme: Eilrechtsschutz nur, wenn ein offensichtlicher und schwerwiegender Rechtsfehler vorliegt, der die Wahl mit Sicherheit ungültig machen würde.

Das ist der Versuch, Art. 19 Abs. 4 GG und Wahlbeständigkeit in Einklang zu bringen.


Bewertung

  • Für Paul (Ludwigshafen) und Kaser (Wedel) bedeutet dies faktisch: Sie verlieren ihre Chance, weil Gerichte die Offenkundigkeitsschwelle sehr hoch ansetzen.

  • Der Kritikpunkt: Dieses Modell führt in der Praxis oft dazu, dass der effektive Rechtsschutz faktisch ausgeschlossen ist – weil die Schwelle „offensichtliche Rechtswidrigkeit“ extrem restriktiv angewandt wird.

 


Nachträgliches Verfahren, keine Eilentscheidung

Abwahl eines Bürgermeisters: Urteil der 6. Kammer zu Ratzeburg

Wie bekannt, erklärte das VG Schleswig am 20. November 2024, die Abwahl des Bürgermeisters Gunnar Koech sei rechtswidrig gewesen – unter anderem wegen eines Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot durch ein agitatorisches Standpunktepapier, das den Bürgerinnen und Bürgern zusammen mit der Wahlbenachrichtigung zuging und zur Abwahl aufrief .

Wesentlich für den Unterschied:

  • Dies geschah im regulären Verfahren, ohne dass eine Eilentscheidung oder Zwischenruhe angeordnet wurde – die Abwahl war bereits erfolge, wurde erst nachträglich bekämpft.

  • Die Entscheidung fiel mehrere Monate nach der Abwahl.

  • Anders als bei Paul (VG Neustadt) und Kaser (VG Schleswig, Wedel) war hier nicht Eilrechtsschutz gefragt, sondern ein reguläres Prüfverfahren zur Feststellung der Rechtsmäßigkeit der Abwahl.


Unterschied zu den Fällen Paul & Kaser

VG Neustadt – Eilverfahren im Vorfeld der Wahl

  • Der AfD-Kandidat Joachim Paul wollte seine Zulassung erzwingen.

  • Das VG lehnte ab – mit Hinweis auf das nachträgliche Wahlprüfungsverfahren, da keine „offensichtliche Rechtswidrigkeit“ gegeben sei.

VG Schleswig – Eilverfahren im Vorfeld einer Abwahl

  • Bürgermeister Kaser beantragte die Verschiebung seiner Abwahl, u.a. wegen Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot.

  • Das VG wies den Antrag ab – ebenfalls mit Verweis auf nachträglichen Rechtsschutz, da keine offenkundige Rechtswidrigkeit vorlag.

VG Schleswig – Ratzeburg (nachträgliche Abwahl)

  • Hier wurde kein Eilrechtsschutz beantragt – stattdessen kam es zum normalen Prüfverfahren.

  • Die Gerichte stellten fest, dass der Ablauf rechtswidrig war.

  • Die Abwahl wurde rückwirkend für unwirksam erklärt.

 

Der Unterschied zeigt: Kein Schutzweg fehlt grundsätzlich, aber:

  • Eilverfahren (Vorabrechtsschutz vor der Wahl) scheitern bei hohen Anforderungen an die Offenkundigkeit – wie bei Paul oder Kaser.

  • Nachträglicher Rechtsschutz hingegen kann durchaus erfolgreich sein, wenn ein Verfahrensfehler (z. B. Sachlichkeitsverstoß bei Ratzeburg) feststellbar ist.

Ratzeburg zeigt damit:

  • Der nachträgliche Rechtsschutz kann wirksam sein.

  • Ein effektiver Schutz kann auch Nachzügler erreichen, auch wenn sie im Vorfeld keine Eilentscheidung erlangen konnten.

  • Entscheidend ist, dass offenbare Rechtsverstöße durch die späteren Verfahren aufgedeckt werden – und das ist kein fiktionaler, sondern realer, nachträglicher Rechtsschutz.

 

4 Antworten

  1. Robert sagt:

    Guten Tag.

    Zu Abs. 4 Punkt c) würde ich gern wissen, ob die Einstufung der AfD als Verdachtsfall, automatisch zum Ausschluss einzelner Personen dieser Partei führt, die sich um politische und/oder kommunale Ämter bewerben (wie durch den Wahlausschuss in Ludwigshafen geschehen)?
    Ist ein solches Verfahren, wo alleine der Verdacht – ohne jedwede abschließende richterliche Prüfung – zur Grundlage von Ausschlüssen wird, nicht nur juristisch sondern auch verfassungsrechtlich bedenklich?

    Vielen Dank für Ihre Antwort!

    • KorffAdmin2 sagt:

      Nein, die Einstufung einer Partei als Verdachtsfall führt nicht automatisch zum Ausschluss ihrer Mitglieder von Wahlen. Ein Ausschluss ist nur dann rechtmäßig, wenn individuelle, überprüfbare Tatsachen belegen, dass der konkrete Bewerber nicht die „Gewähr der Verfassungstreue“ (§ 53 Abs. 3 GemO RLP) bietet.

      Im Fall Paul hat das Verwaltungsgericht Neustadt betont, dass es im Eilrechtsschutz nicht auf eine vollständige materielle Prüfung der Verfassungstreue ankommt, sondern allein auf das Offenkundigkeitsprinzip:

      Nur wenn die Entscheidung des Wahlausschusses offensichtlich rechtswidrig wäre, könnte der Bewerber im Eilverfahren vorläufig zugelassen werden.

      Da Paul im Verfassungsschutzbericht Rheinland-Pfalz 2024 namentlich benannt war und sein Büro als Veranstaltungsort der „Neuen Rechten“ dokumentiert wurde, konnte das Gericht eine Offenkundigkeit gerade nicht feststellen.

      Damit bleibt festzuhalten:

      Juristisch: Ein Ausschluss allein auf Grundlage der Einstufung einer Partei als „Verdachtsfall“ wäre unzulässig. Entscheidend sind konkrete individuelle Tatsachen.

      Verfassungsrechtlich: Ein Verfahren, das bloß auf Verdacht basiert, ohne richterliche Feststellung oder individuelle Belege, wäre bedenklich.

      Prozessual: Im Eilrechtsschutz wird wegen des Offenkundigkeitsprinzips faktisch kaum eine Korrektur möglich – eine inhaltliche Prüfung erfolgt erst im nachträglichen Wahlprüfungsverfahren.

      Damit zeigt sich das Spannungsverhältnis: Wehrhafte Demokratie verlangt Schutz vor verfassungsfeindlichen Bewerbern, gleichzeitig läuft im Eilrechtsschutz wegen der hohen Offenkundigkeitsschwelle der effektive Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) für den einzelnen Bewerber weitgehend leer.

  2. Tim sagt:

    Danke Alexander. Und vor allem einen
    großen Dank an die Rechtsanwälte hier, aus Kiel für die Rechtliche Analyse ! !

    S. die Analyse

    Rechtliche Analyse AFD Kandidat OB-Wahl Ludwigshafen Grafkerssenbrock

    https://grafkerssenbrock.com/rechtliche-analyse-afd-kandidat-ob-wahl-ludwigshafen

  3. Alexander sagt:

    RA Steinhöfel sagte dazu in etwa, am 20. 08. 2025 bei Nius :

    “ mit der vagen, an den Haaren herbei gezogenen Begründung
    kann in Zukunft ja dann jeder missliebige Kandidat vorher aus dem Verkehr gezogen werden“

    Youtube- Titel

    OB-Wahl Ludwigshafen Gerichtsbeschluss zu Joachim Paul enthüllt NiUS Live vom 20. August

    youtube.com/watch?v=ZhBW9II1s-0

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Translate »