Meinungsfreiheit ist kein Gnadenrecht
Hat ein Staat, der Bürger vor Meinungen schützen will, das Vertrauen in ihre Mündigkeit bereits verloren?
Die Äußerungen von Daniel Günther bei Markus Lanz – Inhalt, Kontext und verfassungsrechtliche Relevanz
Im Rahmen der ZDF-Sendung von Daniel Günther bei Markus Lanz kam es zu einer Sequenz, die über den konkreten Anlass hinaus grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen aufwirft.
Günther kritisierte bestimmte Medienangebote und soziale Medien als faktenfrei, demokratiegefährdend und politisch agitatorisch. Er stellte in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit staatlicher Regulierung in den Raum. Auf die explizite Nachfrage des Moderators, ob dies „regulieren, notfalls zensieren und im Extremfall sogar verbieten“ bedeute, antwortete Günther mit einem unqualifizierten „Ja“, bevor er den Kontext später auf Jugendschutz und Altersbeschränkungen für soziale Medien einengte.
Diese Sequenz ist aus juristischer Sicht nicht deshalb relevant, weil sie ein ausgearbeitetes Regulierungskonzept enthielte, sondern wegen des darin zum Ausdruck kommenden Grundverständnisses von Meinungsfreiheit und staatlicher Rolle.
1. Die problematische Wortwahl
Der Begriff „Zensur“ ist im deutschen Verfassungsrecht eindeutig besetzt. Artikel 5 Abs. 1 Satz 3 GG enthält ein kategorisches Zensurverbot. Zwar ist nicht jede staatliche Regulierung von Kommunikation Zensur im verfassungsrechtlichen Sinne. Wer jedoch als Regierungschef auf eine entsprechende Nachfrage zustimmend reagiert, offenbart zumindest eine geringe Sensibilität für die Trennlinie zwischen zulässiger Rahmensetzung und unzulässiger inhaltlicher Einflussnahme.
Dass Günther später auf Jugendschutz rekurriert, ändert daran nur begrenzt etwas. Der maßgebliche Moment ist nicht die nachträgliche Präzisierung, sondern die spontane Zustimmung zu einer Formel, die ausdrücklich Zensur und Verbote umfasst.
2. Kritik an Medien als politische Meinung – und ihre Grenze
Selbstverständlich steht es jedem Politiker frei, Medien scharf zu kritisieren. Auch pauschale Wertungen wie „faktenfrei“ oder „demokratiegefährdend“ sind durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Problematisch wird es dort, wo aus dieser Kritik staatliche Interventionsansprüche abgeleitet werden.
Insbesondere die Forderung nach „Qualitätskriterien“ für Medien ist rechtlich heikel. Qualität ist kein objektiver, rechtlich neutraler Maßstab. Sie ist notwendig normativ, zeitabhängig und politisch kontextualisiert. Sobald der Staat beginnt, Qualität zu definieren und daran regulatorische Folgen zu knüpfen, verlässt er die Rolle des neutralen Garanten der Kommunikationsfreiheit.
3. Keine Bagatelle, sondern ein Symptom
Die Äußerungen sind kein Ausrutscher im engeren Sinne, sondern Ausdruck eines Denkrahmens, in dem Meinungsfreiheit nicht mehr primär als konstituierendes Element demokratischer Selbstbestimmung, sondern als potenzielles Risiko betrachtet wird. Genau darin liegt ihre verfassungsrechtliche Brisanz.
Das Missverständnis über die Aufgaben des Staates – Freiheit durch Zutrauen, nicht durch Vorselektion
Die Aussagen von Günther verweisen auf ein tiefer liegendes Missverständnis über die Aufgaben des Staates in einer freiheitlichen Demokratie.
1. Das Menschenbild des Grundgesetzes
Das Grundgesetz geht von einem mündigen Bürger aus. Artikel 5 GG ist kein pädagogisches Instrument des Staates, sondern ein Abwehrrecht gegen staatliche Bevormundung. Der Staat darf Bürger nicht vor Meinungen schützen, sondern muss sie befähigen, mit Meinungen umzugehen.
Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt klargestellt:
Demokratie lebt von offener geistiger Auseinandersetzung, auch von Irrtum, Überzeichnung, Provokation und Zuspitzung. Die Freiheit der Meinung schützt nicht nur das Richtige und Vernünftige, sondern gerade auch das Falsche und Unbequeme.
2. Schutzlogik versus Befähigungslogik
Günthers Argumentation folgt erkennbar einer Schutzlogik: Bestimmte Informationen seien gefährlich, Bürger könnten ihnen nicht ausreichend widerstehen, der Staat müsse korrigierend eingreifen. Diese Logik kehrt das freiheitliche Verhältnis um.
Der freiheitliche Staat:
-
stärkt Bildung, Medienkompetenz und Urteilskraft,
-
sichert Pluralität und Wettbewerb der Meinungen,
-
verzichtet bewusst auf inhaltliche Steuerung.
Der paternalistische Staat:
-
definiert akzeptable Diskurse,
-
unterscheidet zwischen „qualitativen“ und „problematischen“ Informationen,
-
ersetzt individuelles Urteil durch institutionelle Bewertung.
Das Grundgesetz entscheidet sich eindeutig für die erste Variante.
3. Die Gefahr funktionaler Zensur
Auch ohne formelle Verbote kann staatliche Einflussnahme faktisch zensorische Wirkung entfalten: durch regulatorische Hürden, wirtschaftlichen Druck, Sichtbarkeitssteuerung oder delegitimierende Etikettierung. Ein Staat, der Medien als „demokratiegefährdend“ qualifiziert und zugleich Regulierung in Aussicht stellt, verlässt die gebotene Distanz.
Demokratie wird nicht dadurch stabil, dass man Meinungen aussortiert, sondern dadurch, dass man ihnen widerspricht. Wahrheit entsteht nicht durch staatliche Autorität, sondern durch öffentlichen Diskurs.
4. Demokratie als Risikoveranstaltung
Freiheitliche Demokratie ist riskant. Sie setzt voraus, dass der Staat aushält, was ihm politisch missfällt. Wer versucht, Demokratie durch Einschränkung der Meinungsfreiheit zu schützen, verkennt, dass gerade diese Freiheit ihre tragende Grundlage ist.
Ein Staat, der seinen Bürgern nicht mehr zutraut, zwischen Wahrheit und Unwahrheit zu unterscheiden, hat das Vertrauen in das eigene demokratische Fundament bereits verloren.
Einordnung:
Die Äußerungen von Daniel Günther bei Markus Lanz sind kein Beleg für autoritäres Denken, wohl aber für eine gefährliche Verschiebung im Staatsverständnis: weg vom befähigenden, hin zum lenkenden Staat.
Meinungsfreiheit ist kein Privileg, das der Staat gewährt oder entzieht. Sie ist die Voraussetzung dafür, dass Bürger überhaupt als demokratische Subjekte handeln können. Wer sie relativiert, relativiert letztlich die Demokratie selbst.
Die Aussagen von Daniel Günther folgen einer anderen Logik:
a) Implizite Grundannahme
Günther argumentiert erkennbar aus der Prämisse:
Bürger seien durch bestimmte Medieninhalte gefährdet, manipulierbar oder überfordert, sodass staatliches Eingreifen erforderlich sei.
Das ist kein liberal-demokratisches, sondern ein paternalistisches Staatsbild.
b) Verschiebung der Rollen
Damit verschiebt sich die Rollenverteilung:
| Klassisches Staatsverständnis | Günther’sches Verständnis |
|---|---|
| Bürger = urteilsfähiges Subjekt | Bürger = schutzbedürftiges Objekt |
| Staat = Garant offener Debatte | Staat = Wächter über Informationsqualität |
| Irrtum ist demokratisch zulässig | Irrtum ist demokratiegefährdend |
| Meinungsfreiheit als Risikoakzeptanz | Meinungsfreiheit als Gefahrenquelle |
Das ist ein Paradigmenwechsel.
