Nius ./. Land Schleswig-Holstein
Gegenstand des Beschlusses (VG Schleswig, Eilbeschluss vom 05.02.2026 – 6 B 2/26)
Nach der Pressemitteilung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (6. Kammer) begehrte die Betreiberin des Onlineportals „NiUS“ im Eilverfahren eine einstweilige Anordnung gegen das Land Schleswig-Holstein (vertreten durch den Ministerpräsidenten). Ziel war, bestimmte Äußerungen Daniel Günthers aus der ZDF-Sendung „Markus Lanz“ vom 07.01.2026 vorläufig zu untersagen und deren Widerruf zu erreichen. (schleswig-holstein.de)
Die beanstandeten Kernaussagen (sinngemäß, hier wörtlich aus der Pressemitteilung) waren u. a.:
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„…NiUS und solche Portale… unsere Gegner und auch die Feinde von Demokratie…“
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„…Da stimmt in der Regel nichts drin… vollkommen faktenfrei.“
Rechtlicher Prüfungsmaßstab laut Gerichtsdarstellung
Die Pressemitteilung stellt den klassischen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Zurechnungs- und Funktionsabgrenzungsmaßstab heraus:
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Amtliche Äußerung (Hoheitsträger „im Amt“)
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Dann greifen Bindungen aus Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot sowie grundrechtliche Rücksichtnahmepflichten (insb. gegenüber Betroffenen).
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Nichtamtliche Äußerung (Parteipolitiker/Bürger)
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Dann gelten weniger strenge Maßstäbe, weil auch ein Hoheitsträger außerhalb des Amtsbezugs die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) ausüben kann.
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Entscheidend ist damit nicht der Status der Person, sondern der konkrete Kontext und Amtsbezug der Äußerung.
Ergebnis: Keine Zurechnung zum Land – Antrag im Eilverfahren erfolglos
Das VG lehnt den Antrag ab, weil die streitigen Aussagen dem Land Schleswig-Holstein nicht zurechenbar seien: Günther habe die konkreten Äußerungen nicht als Ministerpräsident/Teil der Landesregierung, sondern als Parteipolitiker in einem allgemeinen politischen Diskurs getätigt.
Wesentliche Begründungselemente (aus der Pressemitteilung verdichtet):
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Format-/Diskurskontext: Talkshow als allgemein-politische Debatte; die Äußerungen seien in diesem Rahmen gefallen.
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Kein spezifischer Amtsbezug: In Verbindung mit den angegriffenen Aussagen habe Günther nicht deutlich und spezifisch auf die Autorität oder Mittel des Amtes Bezug genommen; deshalb fehle das „besondere Gewicht des Amtes“, das die strengeren Bindungen auslösen würde.
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„Trennungslehre“ innerhalb derselben Sendung: Dass Günther sich an anderer Stelle der Sendung auf die Funktion als Ministerpräsident berufen habe, ändere nichts; die Aussagen seien jeweils im inhaltlichen Zusammenhang getrennt zu würdigen.
Juristische Einordnung: Was das Gericht (implizit) verneint und offenlässt
1) Verneint: Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch gegen das Land im Eilverfahren
Wenn keine Zurechnung der Äußerung zum Hoheitsträger „Land“ erfolgt, fehlt bereits die Grundlage für einen gegen das Land gerichteten öffentlich-rechtlichen Unterlassungs-/Widerrufsanspruch wegen behaupteter Verletzung von Neutralität/Sachlichkeit. Genau an dieser Vorfrage scheitert der Antrag.
2) Offen: Zivilrechtliche/presserechtliche Ansprüche gegen Günther persönlich
Die Entscheidung sagt nicht, dass die Aussagen „materiell rechtmäßig“ seien, sondern nur: Nicht im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren gegen das Land durchsetzbar. In der Berichterstattung wird hervorgehoben, dass parallel bzw. gesondert zivilrechtlich gegen die Privatperson vorgegangen werde.
Prozessuale Lage
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Nicht rechtskräftig; binnen zwei Wochen nach Zustellung ist Beschwerde zum OVG möglich.
Praktische Tragweite
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Für Antragsteller in ähnlichen Konstellationen: Der Ansatz „gegen das Land wegen TV-Äußerung“ ist nur tragfähig, wenn sich konkret ein Amtsbezug begründen lässt (z. B. eindeutige Berufung auf Amtsautorität, Nutzung amtlicher Ressourcen/Kommunikationskanäle, hoheitliche Kontextualisierung). Fehlt das, wird die Klage-/Antragsrichtung häufig auf die Privatperson (zivilrechtlich) umzustellen sein.
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Für Hoheitsträger: Die Entscheidung verdeutlicht die Relevanz sauberer Rollentrennung (inhaltlich wie kommunikativ). Die Pressemitteilung zeigt ausdrücklich, dass selbst innerhalb eines Formats „Markus Lanz“ einzelne Passagen differenziert beurteilt werden können.
Rechtsprechung von BVerfG und BVerwG zur Abgrenzung amtlicher Kommunikation von nicht-amtsbezogener politischer Rede
Leitfrage: Zurechnung als „amtliche Äußerung“ oder private/parteipolitische Meinungsäußerung?
Das VG Schleswig stellt (laut Pressemitteilung) entscheidend darauf ab, ob der Amtsträger „deutlich und spezifisch“ auf die Autorität oder Mittel des Amtes Bezug nimmt. Fehlt dieser Bezug, seien Aussagen in einem allgemeinen politischen Diskurs (Talkshow) regelmäßig nicht mit dem besonderen Gewicht des Amtes verbunden; dann sei eine öffentlich-rechtliche Begrenzung (Sachlichkeit/Neutralität) „nicht erforderlich“.
Das ist dogmatisch die Zurechnungs-/Rollentrennung: Nicht jede Äußerung eines Ministerpräsidenten ist „staatliche Kommunikation“. Maßgeblich sind Kontext, Form, Ressourcen- und Amtsbezug.
Vergleich mit BVerfG: Wanka (2018), Seehofer (2020), Merkel (2022)
a) BVerfG „Rote Karte für die AfD“ (Wanka) – amtliche Öffentlichkeitsarbeit, daher strenge Grenzen
Das BVerfG hat die auf der Ministeriums-Website veröffentlichte Pressemitteilung als regierungsamtliche Öffentlichkeitsarbeit behandelt und daran Neutralitäts- und Sachlichkeitsmaßstäbe geknüpft; die Veröffentlichung überschritt diese Grenzen.
Kontrast zum VG Schleswig: Dort gerade kein amtlicher Kommunikationskanal/keine amtliche Publikation als Träger der Aussage (Talkshow) und – nach VG – kein spezifischer Amtsmittelbezug.
b) BVerfG Seehofer-Interview (2 BvE 1/19, 09.06.2020) – Inhalt teils zulässig, „Amtlichkeit“ entsteht durch ministerielle Verbreitung
Das BVerfG differenziert: Bestimmte scharfe Wertungen können als politische Rede inhaltlich möglich sein; verfassungsrechtlich problematisch wird es aber, wenn sie unter Einsatz staatlicher Ressourcen/über amtliche Kanäle verbreitet werden (im Fall Seehofer: Veröffentlichung des Interviews auf der Website des BMI).
Kontrast zum VG Schleswig: Genau diese „Ressourcen-/Kanal-Komponente“ fehlt nach der Pressemitteilung: Talkshow-Auftritt ohne spezifische Inanspruchnahme von Amtsautorität/-mitteln.
c) BVerfG Merkel Thüringen (2 BvE 4/20 u.a., 15.06.2022) – amtsbezogene Äußerung, verstärkt durch amtliche Veröffentlichung
Das BVerfG hat die Äußerungen der Bundeskanzlerin („rückgängig zu machen“) als amtsbezogen eingeordnet und zudem die Veröffentlichung auf offiziellen Seiten als relevanten Verstärkungsfaktor gewertet; Ergebnis: Verletzung der Chancengleichheit politischer Parteien.
Kontrast zum VG Schleswig: Das VG Schleswig verneint den amtsbezogenen Charakter der konkret angegriffenen Sätze und betont (laut Pressemitteilung) sogar, dass selbst innerhalb derselben Sendung eine passagenbezogene Trennung möglich sei.
Zwischenergebnis: Das VG Schleswig positioniert sich auf derselben Achse wie das BVerfG: Amtlichkeit ist der Schalter, der Neutralitäts-/Sachlichkeitsbindungen auslöst; Amtlichkeit wird besonders durch amtliche Kommunikationskanäle und Ressourceneinsatz indiziert. Es unterscheidet sich nicht im Maßstab, sondern in der Subsumtion (Talkshow = politischer Diskurs ohne spezifischen Amtsmittelbezug).
Vergleich mit BVerwG: „amtliche Äußerungen“ im politischen Meinungskampf (10 C 6.16, 13.09.2017)
Das BVerwG hat für amtliche Äußerungen kommunaler Amtsträger Maßstäbe entwickelt: Ausrichtung am rational-sachlichen Diskurs, Verzicht auf lenkende Einflussnahme auf den Meinungsbildungsprozess; zugleich ist ein Aufgaben- und Zuständigkeitsbezug zentral.
Anschlussfähigkeit zum VG Schleswig: Die Pressemitteilung des VG Schleswig arbeitet genau mit dem vorgelagerten Filter: Erst wenn die Äußerung „mit dem besonderen Gewicht des Amtes“ verbunden ist, werden diese Bindungen überhaupt aktiviert.
Vergleich mit OVG-/VG-Linie in anderen Bundesländern: „Feinde der Demokratie“ im Amt – regelmäßig unzulässig
Gerichte in anderen Ländern haben bei klar amtlicher Rolle sehr strikt entschieden. Beispiel: VG Hamburg (Bezirksamtsleiter) – Äußerungen in offizieller Funktion in einer Bezirksversammlung verletzen das Neutralitätsgebot (Chancengleichheit), u.a. bei Formulierungen wie „Feinde der Demokratie“.
OVG NRW hat in einem Bürgermeister-Kontext betont, dass bei amtlichen Äußerungen jedenfalls das Sachlichkeitsgebot gilt; im Verhältnis zu Parteien kann das Neutralitätsgebot besonders strikt greifen.
Einordnung: Inhaltlich ähnliche Vokabeln („Feinde der Demokratie“) sind also nicht per se verboten, aber ihre Zulässigkeit hängt entscheidend an der Rolle:
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im Amt → Neutralität/Sachlichkeit, teils strikte Parteienneutralität;
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außerhalb des Amts → primär Art. 5 GG, Grenzen eher zivil-/strafrechtlich (Ehre, Tatsachenbehauptung etc.).
